Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 168

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 168 (NJ DDR 1965, S. 168); Anforderungen an die Sachaufklärung Die Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts, insbesondere bei umfangreichen und vielseitigen Preisdelikten, ist im Verhältnis zu einer Reihe anderer Deliktsarten sowohl von der Materie als auch vom Umfang her in der Regel besonders kompliziert und weist spezifische Besonderheiten auf. Die Besonderheiten bestehen unter anderem in der Vielfalt der möglichen und angewandten Methoden, vor allem aber insbesondere soweit es sich um Preisverstöße in der Produktionssphäre handelt in der Unterschiedlichkeit der Produktionsvorgänge, der Art, des Umfangs, der Ausführung und der Qualität der den Preisberechnungen zugrunde gelegten Leistungen und der hierfür in Betracht kommenden gesetzlichen Preisregelungen, wie z. B. im Bereich der Bauwirtschaft. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich auch dann, wenn bei bestehender Preisnachweispflicht die hierfür maßgebenden Unterlagen, die eine Beurteilung der Kostenlage ermöglichen Arbeitszettel, Kalkulationen, Einkaufsrechnungen u. a. , entgegen der gesetzlichen Verpflichtung1 überhaupt nicht geführt oder vernichtet worden sind oder infolge Lückenhaftigkeit keine Aussagekraft haben. Dann kann die Preisberechnung im allgemeinen nur an Hand der tatsächlich erbrachten Leistung, so bei Bauleistungen am konkreten Bauobjekt, und nicht selten nur durch Nachkalkulationen überprüft und beurteilt werden. Da die Aufklärung und Feststellung dieser Umstände eine spezifische Sachkunde erfordert, werden von den Gerichten in diese Verfahren Sachverständige aus dem jeweiligen Wirtschaftsbereich einbezogen. Diese Praxis ist grundsätzlich richtig und muß beibehalten werden. Sie wird jedoch nur dann den inhaltlich an die Sachaufklärung zu stellenden Anforderungen gerecht, wenn dadurch die Feststellung ermöglicht wird, ob und in welchem Umfang überhaupt Preisüberforderungen vorliegen, worin diese bestehen und wodurch sie zustande gekommen sind. Erst dann kann geprüft und festgestellt werden, ob und in welchem Umfang ein Angeklagter die einzelnen Preiserhöhungen schuldhaft bewirkt und gegen welche konkreten preisrechtlichen Bestimmungen er verstoßen hat. In dieser Hinsicht bestehen noch erhebliche Mängel. So beschränken sich die Gerichte nicht selten im Urteil unzulässigerweise darauf, die von den Sachverständigen nur global als Preisüberhöhungen genannten Endsummen zu einzelnen in Rede stehenden Handlungskomplexen und dazu lediglich wahllos einige Einzelrechnungen anzuführen, die den summarisch festgestellten Gesamtumfang nicht annähernd belegen. Damit wird lediglich festgestellt, daß die Angeklagten in einem gewissen Zeitraum vorsätzlich oder fahrlässig in einem der Höhe nach bestimmten Gesamtumfang Preisüberschreitungen begangen haben. Die Feststellungen beruhen aber nicht auf einer Überprüfung der jeweils gegebenen objektiven Beweise durch das Gericht, sondern auf einem ebenso summarischen Gutachten, das vom Gericht unkritisch als Beweismittel verwertet wird, und sind letztlich nicht bewiesen. Der Forderung nach sorgfältiger Sachaufklärung wird auch nicht dadurch Rechnung getragen, daß die unlauteren Methoden, mit denen der Angeklagte bei der Preisberechnung gearbeitet hat, angeführt werden, ohne zugleich aufzuklären und festzustellen, in welchen Fällen dies geschehen ist und mit welchem Ergebnis. Wenn nur die Begehungsmethoden dargestellt werden, 1 Die gesetzliche Verpflichtung ergibt sich aus den §§ 18 ff. der Preisanordnung Kr. 2025 - Verpflichtung zur Preisauszeichnung und zum Preisnachweis - vom 10. Januar 1904 (GBl. XI S. 95). Danach sind die Betreffenden verpflichtet, alle Unterlagen für den Preisnaehweis aufzubewahren. Die Unterlassung kann gegebenenfalls einen Verstoß gegen § 1 PrStrVO darstellen. nicht aber gleichzeitig die unmittelbaren Beziehungen zwischen diesen Handlungen und ihren effektiv feststellbaren Folgen, also ihre Ursächlichkeit, geprüft und festgestellt werden, kann nicht als bewiesen angesehen werden, ob und in welchen Fällen objektiv überhaupt Preisüberschreitungen vorliegen bzw. ob der Angeklagte in den konkreten Fällen überhöhter Preisberechnungen schuldhaft gehandelt hat. Auf eine beziehungslose Gegenüberstellung von Handlung und Erfolg darf eine strafrechtliche Verurteilung nicht gestützt werden2. Auch bei einem Verhalten, das aus einer Mehrzahl von Einzelhandlungen besteht, müssen die einzelnen Handlungen in tatsächlicher Hinsicht aufgeklärt, festgestellt und auf ihre strafrechtliche Relevanz hinsichtlich eines bestimmten strafrechtlichen Tatbestandes gesondert untersucht werden. Die Einzelhandlung kann nur dann in die rechtliche Beurteilung des Gesamtverhaltens einbezogen werden, wenn das Strafgesetz durch die Einzelhandlung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) verletzt ist. Globale Tatsachen- und Schuldfeststellungen verstoßen gegen die sozialistische Gesetzlichkeit. Von der richtigen Aufklärung des Sachverhalts hängt letztlich ab, welche staatlichen und gesellschaftlichen Maßnahmen ergriffen werden müssen3. Die im Interesse einer allseitigen Sachaufklärung gebotene Mitwirkung von Sachverständigen entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, eigenverantwortlich die Tatsachen zu erforschen. Das Sachverständigengutachten ist ein Beweismittel, das wie jedes andere Beweismittel kritisch gewürdigt werden muß4. So hat das Gericht zu überprüfen, ob die Grundlagen des Gutachtens z. B. der Umfang und Inhalt des vom Sachverständigen überprüften und beurteilten Rechnungswerkes für die Begutachtung geeignet sind, richtig und vollständig einbezogen und alle in der Beweisaufnahme zutage getretenen Umstände berücksichtigt wurden. Beispielsweise sind unvollständige Lohnunterlagen nicht für die Gegenüberstellung zu dem in Rechnung gestellten Umfang an Arbeitsstunden geeignet; mit solchen Unterlagen kann nicht bewiesen werden, daß ein Angeklagter nur eine bestimmte Art von Arbeiten ausgeführt habe, die nach Regelleistungspreisen und nicht, wie geschehen, als Zeitlohnarbeiten hätten berechnet werden müssen. Die Aufklärung und Begutachtung müßte sich vielmehr darauf erstrecken, welche Arbeiten nach Art und Umfang der Angeklagte tatsächlich ausgeführt hat, ob und welcher Anteil davon nach Regelleistungspreisen hätte abgerechnet werden müssen und welcher Unterschied sich daraus zu den nach Zeitlohnstunden vorgenommenen Rechnungslegungen ergibt. Soweit diese letztere Berechnungsart angewendet werden durfte, wäre durch Nachkalkulation die Berechtigung der Zeitlohnberechnung der Höhe nach zu prüfen5. Die an die Sachaufklärung zu stellenden strengen Anforderungen dürfen andererseits jedoch nicht dahin verstanden werden, daß nicht gerechtfertigten Beweisanforderungen Raum gegeben werden sollte. So lehnte ein Gericht zu Recht die Beweiserhebung durch Augenscheinseinnahme ab, mit der geklärt werden sollte, ob der Anstrich einer Fläche als hell- oder dunkelgetönt zu beurteilen sei. Hierfür ist nach den Preisbestimmungen allein der Trockenfarbanteil maßgebend, der auf Grund einer Untersuchung der Farbbestandteile durch einen Sachverständigen festzustellen ist und festgestellt 2 So auch OG, Urteil vom 20. April 1963 2 Ust II 4/63 (nicht verölf entlieht). 3 So auch OG, Urteil vom 30 Oktober 1964 - 2 Ust 24/64 - (nicht veröffentlicht). 4 So auch OG, Urteil vom 20. April 1963 - 2 Ust II 4/63 - (nicht veröffentlicht). 5 So auch OG, Urteil vom 8. August 1964 - 2 Ust 17/64 - (nicht veröffentlicht). 168;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 168 (NJ DDR 1965, S. 168) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 168 (NJ DDR 1965, S. 168)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen, zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Einschätzung von Sachverhalten die Gesetzwidrig-keit des verfolgten Ziels eindeutig zu bestimmen und unumstößlich zu beweisen. Weitere Potenzen zur verbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von subversiven Handlungen feindlich tätiger Personen im Innern der Organisierung der Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, Zusammenwirken mit den staatlichen und Wirtschaft sleitenden Organen und gesellschaftlichen Organisationen darauf Einfluß zu nehmen,daß die begünstigenden Bedingungen durch die dafür Verantwortlichen beseitigt zurückgedrängt, rascher die notwendigen Veränderungen herbeigeführt werden und eine straffe Kontrolle darüber erfolgt. Zur weiteren Qualifizierung der Beweisführung sind die notwendigen theoretischen Grundlagen im Selbststudium zu erarbeiten. Zu studieren sind insbesondere die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom bestimmt. Von besonderer Bedeutung war der Zentrale Erfahrungsaustausch des Leiters der mit allen Abteilungsleitern und weiteren Dienstfunktionären der Linie. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die störungsfreie Sicherung gerichtlicher Hauptverhandlungen charakterisiert. Wesentliche Gefährdungsmomente für die Durchführung gerichtlicher Hauptverhandlungen ergeben sich bereits in der Untersuchungshaftanstalt.

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