Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 168

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 168 (NJ DDR 1965, S. 168); Anforderungen an die Sachaufklärung Die Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts, insbesondere bei umfangreichen und vielseitigen Preisdelikten, ist im Verhältnis zu einer Reihe anderer Deliktsarten sowohl von der Materie als auch vom Umfang her in der Regel besonders kompliziert und weist spezifische Besonderheiten auf. Die Besonderheiten bestehen unter anderem in der Vielfalt der möglichen und angewandten Methoden, vor allem aber insbesondere soweit es sich um Preisverstöße in der Produktionssphäre handelt in der Unterschiedlichkeit der Produktionsvorgänge, der Art, des Umfangs, der Ausführung und der Qualität der den Preisberechnungen zugrunde gelegten Leistungen und der hierfür in Betracht kommenden gesetzlichen Preisregelungen, wie z. B. im Bereich der Bauwirtschaft. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich auch dann, wenn bei bestehender Preisnachweispflicht die hierfür maßgebenden Unterlagen, die eine Beurteilung der Kostenlage ermöglichen Arbeitszettel, Kalkulationen, Einkaufsrechnungen u. a. , entgegen der gesetzlichen Verpflichtung1 überhaupt nicht geführt oder vernichtet worden sind oder infolge Lückenhaftigkeit keine Aussagekraft haben. Dann kann die Preisberechnung im allgemeinen nur an Hand der tatsächlich erbrachten Leistung, so bei Bauleistungen am konkreten Bauobjekt, und nicht selten nur durch Nachkalkulationen überprüft und beurteilt werden. Da die Aufklärung und Feststellung dieser Umstände eine spezifische Sachkunde erfordert, werden von den Gerichten in diese Verfahren Sachverständige aus dem jeweiligen Wirtschaftsbereich einbezogen. Diese Praxis ist grundsätzlich richtig und muß beibehalten werden. Sie wird jedoch nur dann den inhaltlich an die Sachaufklärung zu stellenden Anforderungen gerecht, wenn dadurch die Feststellung ermöglicht wird, ob und in welchem Umfang überhaupt Preisüberforderungen vorliegen, worin diese bestehen und wodurch sie zustande gekommen sind. Erst dann kann geprüft und festgestellt werden, ob und in welchem Umfang ein Angeklagter die einzelnen Preiserhöhungen schuldhaft bewirkt und gegen welche konkreten preisrechtlichen Bestimmungen er verstoßen hat. In dieser Hinsicht bestehen noch erhebliche Mängel. So beschränken sich die Gerichte nicht selten im Urteil unzulässigerweise darauf, die von den Sachverständigen nur global als Preisüberhöhungen genannten Endsummen zu einzelnen in Rede stehenden Handlungskomplexen und dazu lediglich wahllos einige Einzelrechnungen anzuführen, die den summarisch festgestellten Gesamtumfang nicht annähernd belegen. Damit wird lediglich festgestellt, daß die Angeklagten in einem gewissen Zeitraum vorsätzlich oder fahrlässig in einem der Höhe nach bestimmten Gesamtumfang Preisüberschreitungen begangen haben. Die Feststellungen beruhen aber nicht auf einer Überprüfung der jeweils gegebenen objektiven Beweise durch das Gericht, sondern auf einem ebenso summarischen Gutachten, das vom Gericht unkritisch als Beweismittel verwertet wird, und sind letztlich nicht bewiesen. Der Forderung nach sorgfältiger Sachaufklärung wird auch nicht dadurch Rechnung getragen, daß die unlauteren Methoden, mit denen der Angeklagte bei der Preisberechnung gearbeitet hat, angeführt werden, ohne zugleich aufzuklären und festzustellen, in welchen Fällen dies geschehen ist und mit welchem Ergebnis. Wenn nur die Begehungsmethoden dargestellt werden, 1 Die gesetzliche Verpflichtung ergibt sich aus den §§ 18 ff. der Preisanordnung Kr. 2025 - Verpflichtung zur Preisauszeichnung und zum Preisnachweis - vom 10. Januar 1904 (GBl. XI S. 95). Danach sind die Betreffenden verpflichtet, alle Unterlagen für den Preisnaehweis aufzubewahren. Die Unterlassung kann gegebenenfalls einen Verstoß gegen § 1 PrStrVO darstellen. nicht aber gleichzeitig die unmittelbaren Beziehungen zwischen diesen Handlungen und ihren effektiv feststellbaren Folgen, also ihre Ursächlichkeit, geprüft und festgestellt werden, kann nicht als bewiesen angesehen werden, ob und in welchen Fällen objektiv überhaupt Preisüberschreitungen vorliegen bzw. ob der Angeklagte in den konkreten Fällen überhöhter Preisberechnungen schuldhaft gehandelt hat. Auf eine beziehungslose Gegenüberstellung von Handlung und Erfolg darf eine strafrechtliche Verurteilung nicht gestützt werden2. Auch bei einem Verhalten, das aus einer Mehrzahl von Einzelhandlungen besteht, müssen die einzelnen Handlungen in tatsächlicher Hinsicht aufgeklärt, festgestellt und auf ihre strafrechtliche Relevanz hinsichtlich eines bestimmten strafrechtlichen Tatbestandes gesondert untersucht werden. Die Einzelhandlung kann nur dann in die rechtliche Beurteilung des Gesamtverhaltens einbezogen werden, wenn das Strafgesetz durch die Einzelhandlung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) verletzt ist. Globale Tatsachen- und Schuldfeststellungen verstoßen gegen die sozialistische Gesetzlichkeit. Von der richtigen Aufklärung des Sachverhalts hängt letztlich ab, welche staatlichen und gesellschaftlichen Maßnahmen ergriffen werden müssen3. Die im Interesse einer allseitigen Sachaufklärung gebotene Mitwirkung von Sachverständigen entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, eigenverantwortlich die Tatsachen zu erforschen. Das Sachverständigengutachten ist ein Beweismittel, das wie jedes andere Beweismittel kritisch gewürdigt werden muß4. So hat das Gericht zu überprüfen, ob die Grundlagen des Gutachtens z. B. der Umfang und Inhalt des vom Sachverständigen überprüften und beurteilten Rechnungswerkes für die Begutachtung geeignet sind, richtig und vollständig einbezogen und alle in der Beweisaufnahme zutage getretenen Umstände berücksichtigt wurden. Beispielsweise sind unvollständige Lohnunterlagen nicht für die Gegenüberstellung zu dem in Rechnung gestellten Umfang an Arbeitsstunden geeignet; mit solchen Unterlagen kann nicht bewiesen werden, daß ein Angeklagter nur eine bestimmte Art von Arbeiten ausgeführt habe, die nach Regelleistungspreisen und nicht, wie geschehen, als Zeitlohnarbeiten hätten berechnet werden müssen. Die Aufklärung und Begutachtung müßte sich vielmehr darauf erstrecken, welche Arbeiten nach Art und Umfang der Angeklagte tatsächlich ausgeführt hat, ob und welcher Anteil davon nach Regelleistungspreisen hätte abgerechnet werden müssen und welcher Unterschied sich daraus zu den nach Zeitlohnstunden vorgenommenen Rechnungslegungen ergibt. Soweit diese letztere Berechnungsart angewendet werden durfte, wäre durch Nachkalkulation die Berechtigung der Zeitlohnberechnung der Höhe nach zu prüfen5. Die an die Sachaufklärung zu stellenden strengen Anforderungen dürfen andererseits jedoch nicht dahin verstanden werden, daß nicht gerechtfertigten Beweisanforderungen Raum gegeben werden sollte. So lehnte ein Gericht zu Recht die Beweiserhebung durch Augenscheinseinnahme ab, mit der geklärt werden sollte, ob der Anstrich einer Fläche als hell- oder dunkelgetönt zu beurteilen sei. Hierfür ist nach den Preisbestimmungen allein der Trockenfarbanteil maßgebend, der auf Grund einer Untersuchung der Farbbestandteile durch einen Sachverständigen festzustellen ist und festgestellt 2 So auch OG, Urteil vom 20. April 1963 2 Ust II 4/63 (nicht verölf entlieht). 3 So auch OG, Urteil vom 30 Oktober 1964 - 2 Ust 24/64 - (nicht veröffentlicht). 4 So auch OG, Urteil vom 20. April 1963 - 2 Ust II 4/63 - (nicht veröffentlicht). 5 So auch OG, Urteil vom 8. August 1964 - 2 Ust 17/64 - (nicht veröffentlicht). 168;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 168 (NJ DDR 1965, S. 168) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 168 (NJ DDR 1965, S. 168)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszu-.gehen, daß die Sammlung von Informationen im Untersuchungshaftvoll-zug zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtungen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und das friedliche Leben der Bürger zu organisieren. Mit dieser grundlegenden Regelung ist die prinzipielle Verantwortung der Schutz- und Sicherheitsorgane des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft im Umgang mit den. Verhafteten, zur ahr nehmung der Rechte und Durchsetzung dex Pflichten und zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in der anzuwenden. Möglicherweise können Vergünstigungen auch ein Mittel zur Zersetzung von Tätergruppen sein, wenn sie differenziert und gezielt eingesetzt werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X