Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 163

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 163 (NJ DDR 1965, S. 163); zierten erstinstanzlichen Verfahren, Einbeziehung von Richtern der Kreisgerichte in Rechtsmittelverfahren) inhaltlich nicht voll wirksam werden. Ein entscheidendes Hemmnis für eine sachkundige Anleitung der Kreisgerichte liegt zur Zeit darin, daß noch nicht alle Bezirksgerichte zur Spezialisierung ihrer Senate übergegangen sind. Mit der Spezialisierung muß ein höchstmögliches Ergebnis sachkundiger Anleitung gewährleistet werden. Kleinere Bezirksgerichte lösen diese Frage so, daß die einzelnen Senatsmitglieder sich für bestimmte Gebiete besonders qualifizieren, entweder nach ökonomischen Bereichen oder nach Rechtsgebieten. Bei den größeren Bezirksgerichten, so z. B. in Berlin, Leipzig, Karl-Marx-Stadt und Erfurt, wird auf bestimmten Gebieten vor allem der Zustand überwunden, daß in erster und in zweiter Instanz verschiedene Senate zuständig sind. Der Vorteil, der sich aus einer solchen Regelung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ergibt, liegt auf der Hand. Die weitestgehende Spezialisierung der Senate ist ein objektives Erfordernis für die Leitung der Rechtsprechung, wenn auch nicht das einzige und ausschließliche. Die Gerichte werden durch den Rechtspflegeerlaß zur Spezialisierung verpflichtet, denn sie ist Voraussetzung für das immer tiefere Eindringen in die gesellschaftlichen Zusammenhänge und für eine praxisverbundene, gesellschaftlich wirksame Rechtsanwendung. Zur Kassationstätigkeit der Bezirksgerichte Mit der Kassationsentscheidung werden nicht nur schwerwiegende Gesetzesverletzungen beseitigt, sondern zugleich Leitungsaufgaben des Bezirksgerichts erfüllt. Beide Funktionen stellen eine Einheit dar. Als Leitungsinstrument muß die Kassation auf die Schwerpunkte der Rechtsprechung gerichtet sein. Verschiedene Bezirksgerichte haben insoweit bereits eine feste Ordnung geschaffen. So hat das Präsidium des Bezirksgerichts Cottbus beschlossen, daß in Vorbereitung von Plenartagungen zu prüfen ist, ob bei den Kreisgerichten kassationsbedürftige Entscheidungen auf dem im Plenum zu behandelnden Rechtsgebiet vorhanden sind. Beim Bezirksgericht Erfurt ist es ständige Praxis, bei der Prüfung der Kassationsbedürftigkeit einer Entscheidung Untersuchungen an Ort und Stelle vorzunehmen, z. B. im Arbeitskollektiv des Verurteilten. Es gibt bereits eine ganze Reihe von ausgezeichneten Kassationsentscheidungen, in denen die Präsidien der Bezirksgerichte neue Probleme der Rechtsprechung aufgegriffen haben, die von erstrangiger Bedeutung für die Entwicklung der Rechtspflege sind. Das betrifft auf dem Gebiet des Strafrechts vor allem Fragen 'der Anwendung kurzer Freiheitsstrafen, der wirksamen Bekämpfung der Rückfallkriminalität und wenn auch geringer als erwartet Fragen der wirksamen Ausgestaltung der Strafen ohne Freiheitsentzug. Auf dem Gebiet des Familienrechts gibt es eine systematische Kassationsrechtsprechung zu Problemen der Kostenentscheidung in Ehesachen. Ein Vergleich der heutigen mit der noch bis in das Jahr 1963 hineinreichenden fehlerhaften Rechtsprechung zeigt deutlich, wie mit der Kassation grundsätzliche Mängel der Rechtsprechung überwunden werden können. Daneben trifft man aber immer noch Entscheidungen, die nicht den Anforderungen an ein Kassationsurteil entsprechen, die von mangelnder Vorbereitung des Kassationsantrags des Direktors oder davon zeugen, daß das Kassationsurteil nicht das Ergebnis einer wirklich kollektiven Arbeit des Präsidiums ist. Nicht selten haben unbefriedigende Kassationsentscheidungen ihre Ursache darin, daß die Kassationsbedürftigkeit des kreisgerichtlichen Urteils durch den Direktor des Bezirksgerichts nicht sorgfältig genug geprüft wurde. Für die Prüfung der Kassationsbedürftigkeit gibt es natürlich kein Schema. Grundsätzlich ist eine Entscheidung aber dann kassationsbedürftig, wenn sie in grober Weise der sozialistischen Gerechtigkeit widerspricht, das Vertrauensverhältnis zwischen dem betroffenen Bürger und dem Arbeiter-und-Bauern-Staat stört und wenn diese Mängel durch eine andere, die Rechte und Interessen der Bürger und der Gesellschaft ausreichend gewährleistende Korrektur nicht zu beheben sind. Das betrifft auf strafrechtlichem Gebiet in erster Linie die Fälle, in denen statt einer Verurteilung hätte auf Freispruch erkannt werden müssen und zwar unabhängig davon, ob mangels Beweises oder aus anderen Gründen des § 221 StPO , ebenso aber auch, wenn bei schwerwiegenderen Straftaten der Angeklagte fälschlich freigesprochen wurde. Die Kassationsbedürftigkeit wird generell aber auch dann vorliegen, wenn die ausgesprochene Strafe gröblich unrichtig ist, d. h., wenn sie entweder überhöht oder aber ungerechtfertigt milde ist, wie das z. B. bei Gewaltverbrechen gelegentlich noch der Fall ist. Schwierigkeiten bereiten vor allem die Fälle, in denen das Kreisgericht fehlerhaft statt einer unbedingten eine bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen hat, insbesondere dann, wenn es sich um Strafen bis zu etwa einem Jahr handelt. Hier bedarf es generell der sehr sorgfältigen Prüfung, wie sich der Verurteilte in der Zwischenzeit entwickelt hat. Sonst kann der Fall ein-tretem daß im Kassationsurteil dargelegt wird, daß die ausgesprochene Strafe nicht geeignet ist, den Verurteilten wirksam umzuerziehen, während dieser sich entgegen den Darlegungen des Bezirksgerichts die Verurteilung doch zu Herzen genommen und das durch sein weiteres Verhalten bewiesen hat. Auf arbeitsrechtlichem Gebiet spielen bei der Prüfung der Kassationsbedürftigkeit vor allem die Fragen des Umfangs der materiellen Verantwortlichkeit, der Fristen nach § 115 Abs. 1 GBA oder der Ausgleichsentlohnung nach § 78 Abs. 3 GBA eine Rolle. Auf dem Gebiet des Zivilrechts sind es die Fragen der Garantie, des vermögensrechtlichen Verhältnisses zwischen Mitgliedern und Genossenschaft, des Grundstücksverkehrs oder der Haftung aus Beförderungsvertrag. Aus dem Familienrecht sind beispielsweise die Fälle zu erwähnen, in denen der Unterhaltsverpflichtete übermäßig materiell belastet wird, aber auch ungerechtfertigte Klagabweisungen ohne Ausschöpfung aller Beweismittel bei Klagen außerehelicher Kinder. Einige Bezirksgerichte haben klare Festlegungen getroffen, um zu gewährleisten, daß die Kassationsurteile des Präsidiums das Ergebnis echter kollektiver Beratung und Entscheidung sind. Hervorzuheben ist die Methode des Bezirksgerichts Neubrandenburg, den Präsidiumsmitgliedern zur Vorbereitung der Kassationsverhandlung Hinweise auf entsprechende Literatur und Entscheidungen anderer Gerichte zu geben. Richtig ist auch die Methode des Bezirksgerichts Leipzig, unmittelbar nach Abschluß der Verhandlung festzulegen, wie die Kassationsentscheidung ausgewertet werden soll. ★ Die vorstehenden Bemerkungen beschränken sich auf Hinweise für die Verbesserung der Leitungstätigkeit der Bezirksgerichte. Die Verantwortung des Obersten Gerichts für eine höhere Qualität der Leitungstätigkeit soll dadurch in keiner Weise geschmälert werden. Auch beim Obersten Gericht geht es in erster Linie um die Weiterentwicklung inhaltlicher Fragen der Leitungstätigkeit und um die Vervollkommnung ihrer Methoden. 163;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 163 (NJ DDR 1965, S. 163) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 163 (NJ DDR 1965, S. 163)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft.

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