Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 160

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 160 (NJ DDR 1965, S. 160); möglichen und nicht immer konkret nachweisbaren Schäden angesehen werden. Insoweit ist auch § 98 Abs. 3 GBA von Bedeutung, der vorschreibt, daß sich der Werktätige die Leistungen der Sozialversicherung anrechnen lassen muß. Weil die notwendigen Mehraufwendungen zur weiteren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zum entschädigungspflichtigen Schaden im Sinne des § 98 Abs. 1 GBA gehören, muß nach Auffassung der Kammer die Rente der Sozialversicherung auch hier gebührend mit berücksichtigt werden. Aus dem Versicherungsverhältnis beider Verklagten hat die DVA zugunsten des verklagten Betriebes bereits Pflegegeld in Höhe von 1767 MDN und Fahrgeld in Höhe von 444 MDN an den Kläger gezahlt. Er wurde von seiner Frau gepflegt, die wegen des getrennten Wohnsitzes zur damaligen Zeit das Fahrgeld aufwenden mußte. Diese beiden Beträge, die nicht als direkter Vermögensschaden des Klägers anzusehen sind, die jedoch aufzuwenden waren, um die Voraussetzungen zu schaffen, damit der Kläger weiter am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann, muß er sich anrechnen lassen. Um diese Leistungen der DVA juristisch zu rechtfertigen, können sie nur als notwendige Mehraufwendungen gemäß § 98 Abs. 1 GBA deklariert werden. Eine andere Rechtsgrundlage ist nicht vorhanden. Sie sind auch objektiv notwendig gewesen und daher vertretbar. Es war somit der im Urteilstenor genannte Betrag in Höhe von 3000 MDN noch an den Kläger zu zahlen. Im Ergebnis war das auch die Meinung der Konfliktkommission. Wenn das Gericht dennoch ihren Beschluß änderte, so deshalb, weil in ihm nur die Empfehlung zur Annahme der 3000 MDN enthalten ist und letztlich in dieser Hinsicht nichts entschieden wurde. Die Konfliktkommission hätte den Betrieb zur Zahlung verpflichten und den Kläger mit der Mehrforderung abweisen müssen. Durch die Abänderung des Beschlusses hat das Gericht dieses Versäumnis korrigiert. §§ 56, 63 VO über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten SVO vom 21. Dezember 1961 (GBl. II S. 533); §§60, 98 Abs. 4 GBA. Der Erstattungsanspruch der Sozialversicherung gegen den Betrieb gern. § 63 SVO verjährt in zwei Jahren. BG Dresden, Urt. vom 21. November 1964 BA I 7/64. In dem an das Bezirksgericht herangezogenen Streitfall sind sich der Kläger (FDGB-Kreisvorstand Verwaltung der Sozialversicherung) und der verklagte volkseigene Betrieb darüber einig, daß § 63 SVO der Sozialversicherung einen selbständigen Anspruch auf Schadenersatz gegen einen Betrieb gibt, der durch Verletzung seiner Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz die Leistungspflicht der Sozialversicherung auslöst. Sie vertreten jedoch unterschiedliche Auffassungen über die Verjährung dieser Ansprüche. Aus den Gründen: Nach § 56 SVO verjähren die Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung in zwei Jahren. Es ist nicht geregelt, in welcher Zeit der Erstattungsanspruch der SVK gern. § 63 SVO verjährt. Unstreitig finden die Verjährungsvorschriften des BGB keine Anwendung. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Bestimmungen des § 98 GBA oder die des § 56 SVO analoge Anwendung finden können. Nach § 44 der 1. DB zur SVO vom 10. September 1962 (GBl. II S. 625) sind die Kammern und Senate für Arbeitsrechtssachen für die Entscheidung von Streitfällen zuständig, die aus der Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit der Betriebe gern. § 63 SVO entstehen. Diese Zuständigkeitsregelung ist zweckmäßig, da ja die gleichen Gerichte auch für die Entscheidung von Streitigkeiten aus § 98 GBA zuständig sind. Die Schadenersatzpflicht der Betriebe gegenüber der Sozialversicherung besteht in jedem Falle, in dem sie durch Verletzung ihrer Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz die Leistungspflicht der Sozialversicherung gegenüber dem Werktätigen auslösen. Das gilt unabhängig davon, ob der geschädigte Werktätige seine Forderungen aus § 98 GBA gegen den Betrieb geltend macht oder nicht. Gerade deshalb ist die Zuständigkeit der Kammern und Senate für Arbeitsrechtssachen für die Streitfälle aus § 63 SVO erforderlich, weil auch, wenn der geschädigte Werktätige aus § 98 GBA keine Forderungen geltend gemacht hat, geprüft werden muß, ob der Betrieb seine Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz verletzt hat und ob diese Pflichtverletzungen die Ursache für den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit gewesen sind. Der Kläger vertritt nun die Auffassung, daß für seine Ansprüche die Bestimmung des § 98 Abs. 4 GBA Anwendung finden müßte. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Dort wird nur die Verjährung der Ansprüche der Werktätigen bzw. der Hinterbliebenen gegenüber den Betrieben geregelt. Zur Sicherung ihrer Rechtsansprüche beginnt die Verjährungsfrist von zwei Jahren erst mit Ablauf des Jahres, in dem sie Kenntnis vom Schaden und vom Ersatzpflichtigen erlangen. Der Senat vertritt die Auffassung, daß auch die Verjährungsfrist nach § 60 GBA nicht anzuwenden ist. Da § 63 SVO keine besondere Verjährungsfrist festlegt, kann nur die Frist aus § 56 SVO analog Anwendung finden. Wenn die Ansprüche der versicherten Werktätigen in zwei Jahren verjähren, wobei die Frist mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, dann kann die Sozialversicherung mit ihren Ansprüchen aus § 63 SVO nicht bessergestellt werden. Es ist deshalb auch nicht von Bedeutung, daß der Kläger behauptet, er habe erst fünf Monate nach Abschluß des Leistungsfalles vom Arbeitsunfall Kenntnis erhalten. Er war auch zu diesem Zeitpunkt noch in der Lage, seinen Anspruch innerhalb der Verjährungsfrist des § 56 SVO gegen den Verklagten geltend zu machen. Durch die nachlässige Arbeit seiner Angestellten ist dieser Vorgang nicht richtig bearbeitet worden, so daß er den Einwand der Verjährung eines Teiles seiner Ansprüche gegen sich gelten lassen muß. Zu Unrecht behauptet der Kläger, daß er nicht in der Lage sei, die rechtzeitige Information über Arbeitsunfälle, die auf Verschulden Dritter zurückzuführen sind, zu organisieren, da er gegenüber den Räten der Sozialversicherung in den Betrieben und der Arbeitsschutzinspektion nicht weisungsberechtigt sei. Die zentrale Verwaltung der Sozialversicherung hat eine Arbeitsrichtlinie herausgegeben, die in Ziff. 6 bestimmt, daß mit der Arbeitsschutzinspektion folgende Vereinbarung zu treffen ist: „Die bei der Auswertung von Unfallanzeigen festgestellten Schäden von Versicherten, die auf Verschulden Dritter zurückgeführt werden, sind der Sozialversicherung mitzuteilen (durch zeitweise, ge-gegebenenfalls dauernde Überlassung der Unfallanzeigen oder durch formlose, besonders zu vereinbarende Mitteilungen).“ Wenn der Kläger eine solche Vereinbarung mit der Arbeitsschutzinspektion getroffen hätte, dann würde er in jedem Falle rechtzeitig Kenntnis vom Unfall und den dazu führenden Ursachen erhalten. Er könnte dann während der Verjährungsfrist seine Ansprüche geltend machen. Wegen Verjährung der übrigen Leistungen kann der Kläger nur noch die Erstattung dessen verlangen, was nach dem 1. Januar 1962 gezahlt wurde. 160;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 160 (NJ DDR 1965, S. 160) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 160 (NJ DDR 1965, S. 160)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der HauptabteiIungen sebständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu bestätigen. Verantwortlichkeit und Aufgaben. Die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen haben auf der Grundlage ihrer Grundsatzentscheidungen den Leitern der Diensteinheiten benannten Sicherheitsbeauftragten anzuleiten und deren Zusammenarbeit mit dem b-., ektkommaridan.ten gewährleisten, den G-bjektkommändant bei der Realisierung seürhh Veränt:-Wörtlichkeiten zu unterstützen.

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