Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 157

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 157 (NJ DDR 1965, S. 157); Schachtes hätte eine Vor- und Abnahmeprüfung der Förderanlage und der elektrischen Einrichtungen durch die Technische Überwachung erfolgen müssen. Der Betriebsleiter hatte es jedoch versäumt, die Zulassung bei der Technischen Überwachung anzumelden. Als nachteilig erwies sich auch, daß die sicherheitstechnische Abnahme mit der Übergabe des Schachtes an den Investträger verbunden worden ist. Für beide Maßnahmen gelten unterschiedliche Grundsätze, so daß auch bei weiterer Berücksichtigung des Umfanges dieser Überprüfungen und der größeren Anzahl der daran beteiligten Personen die Gefahr besteht, daß die bei der Abnahme zur Gewährleistung der Grubensicherheit zu treffenden Festlegungen nur ungenügend erfolgen. Hinzu kommt, daß sich der Zeuge L. seiner Verantwortung als Leiter der Abnahmekommission nicht in genügendem Maße bewußt war, sich nicht ausreichend auf die Abnahme vorbereitet und sich bei der Abnahme selbst im wesentlichen auf den Vertreter der Bergbehörde verlassen hat. Der Senat hat mehrfach darauf hingewiesen, daß nach den gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich die leitenden Mitarbeiter der Bergbaubetriebe in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit verantwortlich sind (vgl. §§ 8, 18 ASchVO, §§ 37 ff., 441 der Arbeitsund Brandschutzanordnung 120 Technische Sicherheit im Bergbau [TSB] vom 25. Januar 1963 GBl. Sonderdruck Nr. 366 sowie OG, Urteil vom 20. September 1963 - 2 Ust 14/63 - NJ 1963 S. 661 ff.). Ihre Verantwortung wird auch nicht durch die von den Mitarbeitern der Bergbehörden wahrzunehmenden Pflichten eingeschränkt (vgl. § 16 VO über die Oberste Bergbehörde vom 12. Mai 1960 GBl. I S. 386 in der Fassung der VO vom 12. April 1962 GBl. II S. 275). Die Bergbehörden sind für die sicherheitstechnische Überwachung und Beaufsichtigung des Bergbaues verantwortlich. Sie führen die hierzu erforderlichen Maßnahmen in den Betrieben nicht selbst durch, sondern kontrollieren die leitenden Mitarbeiter im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Pflichten bei der Gewährleistung der Grubensicherheit und leiten sie bei der Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Aufgaben an. Die Oberste Bergbehörde regelt als Organ des Ministerrates grundsätzliche Fragen des Bergbaues (vgl. §§ 1 und 2 der VO über die Oberste Bergbehörde). Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts hat der Angeklagte N. seine Pflichten, die ihm bei der Einhaltung und Durchführung der Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz und die technische Sicherheit obliegen, verletzt. Der Angeklagte war als Fahrsteiger für den Betriebsablauf in den Schächten S. und L. verantwortlich, und zwar hinsichtlich des kontinuierlichen Ablaufs der Produktion, der Erfüllung der Pläne, des Einsatzes der Arbeitskräfte und der Einhaltung der Bestimmungen über den Gesundheitsund Arbeitsschutz und die technische Sicherheit. Zu diesen Pflichten gehörte die Belehrung und Einweisung der Anschläger und Fördermaschinisten in ihr Arbeitsgebiet. § 10 Abs. 1 und 2 a ASchVO in Verbindung mit §§ 8 und 18 ASchVO bestimmt, daß jeder leitende Mitarbeiter des Betriebes in seinem Verantwortungsbereich zu sichern hat, daß die Werktätigen vor der ersten Arbeitsaufnahme, der Übertragung einer anderen Arbeit und bei Veränderung der Bedingungen am Arbeitsplatz sowie in regelmäßigen Abständen über ihre Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz belehrt werden. Insbesondere sind die Werktätigen entsprechend den jeweiligen Arbeitsbedingungen über die vorschriftsmäßige Bedienung der Maschinen und Anlagen zu belehren. Darüber hinaus ist in § 11 TSB fest- gelegt, daß bei Wechsel des Betriebes der Qualifikationsnachweis für Anschläger und Fördermaschinisten den neuen Arbeitsbedingungen entsprechen muß. Die Auffassung des Bezirksgerichts, daß insoweit keine Pflichtverletzungen des Angeklagten N. Vorlagen, weil die Anschläger und Fördermaschinisten Qualifikationsnachweise besaßen und bereits in anderen Schächten in der gleichen Funktion gearbeitet, demzufolge über theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfügt hätten, geht deshalb fehl. Die Ablegung einer Eignungsprüfung und Erfahrungen im Beruf ersetzen in keinem Falle die vom Gesetz ausdrücklich vorgeschriebenen Belehrungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz und die technische Sicherheit durch die leitenden Mitarbeiter des Betriebes, insbesondere bei Übernahme einer anderen Tätigkeit bzw. bei einem Arbeitsplatzwechsel. Die in diesem Falle festgestellten Umstände machen die Bedeutung dieser gesetzlichen Bestimmung in besonderem Maße deutlich. Da der Fördermaschinist nicht belehrt und nicht in sein Arbeitsgebiet eingewiesen worden war, fuhr er den Förderkorb fehlerhaft bis zur unteren Markierung des Teufenanzeigers. Die schuldhaften Pflichtverletzungnen durch den Angeklagten N. haben dazu geführt, daß beim Betrieb der Förderanlagen durch mangelnde Sachkenntnis der damit betreuten Werktätigen im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Anlage (Bedeutung der Markierung am Teufenanzeiger) sowie in bezug auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Benutzung des Korbes (Produktenförderung, Seilfahrt, Schacht-konlrollbefahrung) und die dabei zu beachtenden Vorschriften (Signalgebung) eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Werktätigen im Betrieb herbeigeführt worden ist (§ 31 ASchVO). Der Angeklagte hätte wegen Vergehens nach § 31 ASchVO verurteilt werden müssen. Der Angeklagte R. hätte nur dann wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden dürfen, wenn festgestellt worden wäre, daß er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, zu deren Einhaltung er nach dem Gesetz auf Grund objektiver Umstände oder seiner gesellschaftlichen Stellung verpflichtet war, verletzt und dadurch den Tod des Steigers K. und des Zimmerhauers B. herbeigeführt hätte. Zwar hat der Angeklagte entgegen den Bestimmungen der §§ 141 Abs. 1, 150 Abs. 3 TSB eine verbotene Seilfahrt als solche muß die Benutzung des Förderkorbes durch K. und B. beurteilt, werden zugelassen. Jedoch kann sein Verhalten nicht als schuldhafte Pflichtverletzung beurteilt werden. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß ihm nicht bekannt war, wie eine Schachtkontrollbefahrung durchzuführen ist und daß die Signalgebung dabei durch denjenigen zu erfolgen hat, der die Befahrung vornimmt. Der Angeklagte war zwar im Seilfahrtsbuch eingetragen, hatte jedoch keine Ausbildung erhalten und auch keine Prüfung abgelegt, wie dies gemäß § 11 TSB gefordert wird. Während seiner Tätigkeit im Schacht S. war er nur aushilfsweise als Anschläger tätig geworden. Er ist erst am Unfalltag zu Schichtbeginn als Anschläger eingesetzt worden, ohne daß er über seine Pflichten belehrt wurde. Es ist auch nicht festgestellt worden, daß der Angeklagte durch frühere Belehrungen oder durch praktische Erfahrungen von der Art und Weise der Ausführung einer Schachtkontrollbefahrung Kenntnis erhalten hatte. Es ist deshalb bei der Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten R. davon auszugehen, daß er annahm, daß K. und B. eine zulässige Schachtkontrollbefahrung durchführen wollten, wie sie gemäß § 150 Abs. 2 TSB auch bei nur für Produktenförderung freigegebenen 15 7;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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