Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 155

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 155 (NJ DDR 1965, S. 155); für die Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Umfang und Inhalt der Aufgaben des Sicherheitsinspektors im Gesundheits- und Arbeitsschutz und in der technischen Sicherheit werden durch die im Gesetz für die Betriebsleiter festgelegten Pflichten bestimmt. Er hat seine Aufgaben nach unmittelbarer Weisung, wobei diese Weisung bereits im betrieblichen Funktionsplan enthalten sein kann, und unter Anleitung und Kontrolle des Betriebsleiters wahrzunehmen. Mit der Einsetzung eines Sicherheitsinspektors Jwird die Verantwortung des Betriebsleiters für die ! Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes ! nicht aufgehoben. Der Sicherheitsinspektor hat den Be-! triebsleiter zu beraten und in seinem Aufträge die Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes im ! Betrieb zu gewährleisten. Er hat dabei zu sichern, daß j die Werktätigen über ihre Pflichten im Gesundheits-i und Arbeitsschutz belehrt werden. Die Belehrung selbst ’ obliegt grundsätzlich den leitenden Mitarbeitern (wie Schichtleitern, Abteilungsleitern, Meistern, gegebenenfalls auch Brigadieren; vgl. OG, Urteil vom 17. Dezember 1964 2 Zst 8/64)* in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen. Der Sicherheitsinspektor hat weiter zu gewährleisten, daß die Arbeitsschutzkontroll-bücher geführt und entsprechend kontrolliert werden. Die Aufgabe des Sicherheitsinspektors ist vorrangig ,tiie Koordinierung der Tätigkeit der für den Gesund-/heits- und Arbeitsschutz verantwortlichen Einzelleiter. ' Den Einzelleitern obliegt die Verantwortung für die Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in ihren Verantwortungsbereichen. Der Sicherheitsinspektor hat sie hierbei in allen sicherheitstechnischen Fragen und hinsichtlich der Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu beraten. Die Einzelleiter haben ständig zu kontrollieren, ob an den Arbeitsplätzen ihres Verantwortungsbereiches die Voraussetzungen für die Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes vorhanden sind und von den Werktätigen die Arbeitsschutzanordnungen und die betrieblichen Arbeitsschutzinstruktionen eingehalten werden. Es gehört nicht zu den gesetzlichen Pflichten des Sicherheitsinspektors, am einzelnen Arbeitsplatz zu kontrollieren, ob die Arbeitsschutzanordnungen und die betrieblichen Arbeitsschutzinstruktionen von jedem Werktätigen eingehalten werden. Er hat sich aber davon zu überzeugen, daß die Arbeitsschutzbelehrungen durch die leitenden Mitarbeiter nicht nur formal vorgenommen werden. So hat er sich durch Betriebsbegehungen oder andere geeignete Methoden einen Überblick zu verschaffen, ob im Betrieb die Voraussetzungen für die Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes vorhanden sind. Der Betriebsleiter ist berechtigt, dem Sicherheitsinspektor auch operative Aufgaben, verbunden mit dem entsprechenden Weisungsrecht, zu übertragen. Nur in diesem Umfang ist der Sicherheitsinspektor unmittelbar für die Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verantwortlich. Der Sicherheitsinspektor gehört nicht zu den leitenden Mitarbeitern im Sinne des § 18 ASchVO, weil er nicht für die Leitung eines konkreten Produktionsbereiches verantwortlich ist. Seine Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben zur Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes ergibt sich aus §§ 8, 19 ASchVO. Lediglich dann, wenn ihm durch den betrieblichen Funktionsplan oder auf entsprechende Weisung des Betriebsleiters unmittelbare Aufgaben zur Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes übertragen wurden, kann sich seine Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen aus §§ 8, 18, 19 ASchVO ergeben. * Das Urteil ist ebenfalls ln diesem Heft veröffentlicht. D. Red. Dem Angeklagten waren durch den betrieblichen Fünktionsplan für den Bereich, in dem der Arbeitsunfall geschah, keine operativen Aufgaben zur Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes übertragen worden. Das Kreisgericht stellte weiter fest, daß der Angeklagte die Produktionsbereichsleiter und Schichtleiter über die ASAO 616 und die Betriebsanweisung nebst Ergänzung belehrte und ihnen die Weisung des Betriebsleiters übermittelte, diese Bestimmungen mit den Meistern, Brigadieren und Werktätigen zu beraten und die Belehrung aktenkundig zu machen. Den leitenden Mitarbeitern teilte er mit, daß er zu benachrichtigen sei, wenn sich ein Befahren der Materialbunker erforderlich mache. Er veranlagte weiter, daß neue Sicherheitsgurte beschafft und das Besteigen der Materialbunker durch den Einbau fester Leitern erleichtert wurde. Er gab den leitenden Mitarbeitern so auch dem geschädigten Meister K. Hinweise, wie die neuen Sicherheitsgurte anzuwenden sind. Durch Einsichtnahme in die Arbeitsschutzkontroll-bücher überzeugte er sich davon, ob die Belehrungen vorgenommen wurden. Bei Betriebsbegehungen stellte er fest, daß die Materialbunker verschlossen waren und die Schlüssel sich beim zuständigen Abteilungsmeister befanden, somit also gesichert war, daß ohne vorherige Kenntnis des für diesen Betriebsbereich verantwortlichen leitenden Mitarbeiters ein Besteigen der Materialbunker nicht möglich war. Der Angeklagte hat damit seine Pflichten zur Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes erfüllt. Entgegen der Auffassung des Kreisgerichts gehörte es nicht zu den Pflichten des Angeklagten, ständig und unmittelbar am Arbeitsplatz zu kontrollieren, ob die ASAO 616 und die Betriebsanweisung von den leitenden Mitarbeitern und den Werktätigen beachtet werden. Er ist auch nicht für die Pflichtverletzungen der anderen leitenden Mitarbeiter verantwortlich, die duldeten, daß diese Bestimmungen nicht eingehalten wurden, und teilweise selbst Arbeiten in den Materialbunkern unter Mißachtung der Sicherheitsmaßnahmen ausführten. Das Kreisgericht stellte richtig fest, daß es der Angeklagte trotz seiner Kenntnis nicht untersagt hat, daß entgegen der Betriebsanweisung während des Befahrens der Kiesbunker weiter Material abgezogen wurde. Jede Pflichtverletzung auf dem Gebiete des Gesundheits- und Arbeitsschutzes birgt die Möglichkeit der Herbeiführung von Gefahren am Arbeitsplatz und damit für die Gesundheit und das Leben der Werktätigen sowie die Gefahr der Störung des kontinuierlichen Produktionsablaufes und der Beschädigung oder Zerstörung materieller Werte in sich. Daraus folgt, daß jeder, der schuldhaft seine Pflichten im Gesundheitsund Arbeitsschutz verletzt, zur Verantwortung gezogen werden muß. Unabhängig von der Notwendigkeit, alle Verletzungen der Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz wirksam zu bekämpfen, ist eine strikte Abgrenzung der Straftaten nach § 31 ASchVO von den Ordnungswidrigkeiten nach § 32 ASchVO erforderlich. Die Anwendung des § 31 ASchVO setzt voraus, daß die für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen Verantwortlichen durch Verletzung ihrer Pflichten schuldhaft eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Werktätigen herbeigeführt oder zugelassen haben. Haben die Pflichtverletzungen nicht zu einer solchen Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Werktätigen im Betrieb geführt, so kann lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 ASchVO vorliegen (so auch OG, Urteil vom 20. September 1963 - 2 Ust 14/63 - NJ 1963 S. 661). Das Kreisgericht hat nicht erkannt, daß durch das Verhalten des Angeklagten keine konkrete Gefahr für das 15 5;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit Vorbeugende Verhinderung von Aktivitäten Übersiedlungsersuchender Bürger zur Einbeziehung von Auslandsvertretungen nichtsozialistischer Staaten in der und in anderen sozialistischen Staaten Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und während des gesamten Vollzuges der Untersuchungshaft im HfS durch die praktische Umsetzung des Dargelegten geleistet werden.

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