Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 153

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 153 (NJ DDR 1965, S. 153); leiter oder dessen Beauftragten übertragenen konkreten Aufgaben und den damit verbundenen Befugnissen, Rechten und Pflichten ausgegangen werden. Ob der Angeklagte Leiter eines Kollektivs war oder nur arbeitsorganisatorische Aufgaben durchzuführen hatte, ist weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung hinreichend aufgeklärt worden. Es ist nicht geklärt, ob der Angeklagte als Stellvertreter des Brigadiers eingesetzt wurde, welche Leitungsaufgaben er übertragen erhielt und welche Rechte und Pflichten er besaß. Es fehlen weiterhin Feststellungen darüber, welche Aufgaben dem Meister im Transportbereich oblagen und wie dessen Verantwortung gegenüber der des Brigadiers bzw. des stellvertretenden Brigadiers abgegrenzt war. Die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten hätte erst nach Aufklärung der genannten Umstände erfolgen dürfen. Die Verantwortung des Angeklagten für den Gesund-heits- und Arbeitsschutz kann nicht schon deshalb verneint werden, weil er nicht die Befähigung zur Anleitung und Kontrolle auf dem Gebiete des Gesund-heits-und Arbeitsschutzes erbracht hatte. §15 ASchVO verpflichtet den Betriebsleiter, die Leitung von Bereichen mit Gefahren für die Gesundheit der Werktätigen nur solchen Personen zu übertragen, die einen Befähigungsnachweis erworben haben. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, darf der Werktätige mit einer solchen leitenden Tätigkeit nicht betraut werden. Verletzt der Betriebsleiter die ihm auferlegte Pflicht, so fst gegebenenfalls seine Verantwortlichkeit nach §§ 31 und 32 ASchVO zu prüfen. Der mit der Leitung eines Bereiches beauftragte Werktätige wird durch das Fehlen des Befähigungsnachweises zwar nicht seiner ihm objektiv obliegenden Pflicht zur Einhaltung und Durchführung der Bestimmungen des Gesundheitsund Arbeitsschutzes enthoben, jedoch ist dieser Umstand bei der Prüfung der subjektiven Voraussetzungen seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu beachten. Gegebenenfalls kann das Fehlen des Befähigungsnachweises ebenso wie andere subjektive Umstände (fehlende Einweisung in das Arbeitsgebiet des Brigadiers, mangelnde Fähigkeiten und Kenntnisse usw.) zur Verneinung seiner Schuld im konkreten Fall führen. Sofern das Kreisgericht zur Bejahung der Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 8, 18 und 31 ASchVO gelangt, ist weiter zu untersuchen, worin im konkreten Falle seine Pflichtverletzungen bestanden haben und ob der Angeklagte schuldhaft seine Pflichten verletzt hat. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte Mitglieder der Transportbrigade angewiesen hat, beim Stapeln Kanthölzer zu verwenden. Insoweit entsprach diese Anweisung § 2 Abs. 1 und 3 der ASAO 18 Lagerung vom 13. Juni 1952 (GBl. S. 496). Nachdem er festgestellt hatte, daß diese Weisung nicht befolgt worden war, hätte er dafür sorgen müssen, daß der Stapel sicher abgestützt wird (§ 2 Abs. 3 und 4 ASAO 18). Das hat er nicht getan, sondern angeordnet, daß die obere Lage Mastenformen gedreht wurde, um das Eindringen von Regenwasser in die Eingießschlitze zu verhindern. Dieses Verhalten war objektiv fehlerhaft. Allein daraus kann jedoch noch nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten hergeleitet werden. Hierzu bedarf es der weiteren Feststellung, daß der Angeklagte schuldhaft gehandelt hat. Das Kreisgericht hat die Schuld des Angeklagten zwar bejaht, aber seine diesbezügliche Auffassung nicht begründet. In der erneuten Hauptverhandlung hat es deshalb zu prüfen, ob der Angeklagte die bestehende Gefahr und die sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen erkannt hat oder auf Grund seiner Qualifikation, seiner Kenntnisse und Erfahrungen hätte erkennen müssen. Erst danach kann beurteilt werden, ob er in der Lage war, sein Handeln nach dieser Erkenntnis zu bestimmen und eine andere als die gegebene Weisung zu erteilen. Dabei sind die noch zu treffenden Feststellungen über die Einsetzung, Einweisung und Anleitung des Angeklagten durch die ihm übergeordneten leitenden Mitarbeiter ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, daß er nicht im Besitze des Befähigungsnachweises für den Gesundheits- und Arbeitsschutz war. Weiterhin ist zu beachten, ob der Angeklagte wie er im Ermittlungsverfahren zum Ausdruck brachte am fraglichen Tage zum ersten Male die Entladung von Mastenformen leitete. Auch der bei der Entladung der Mastenformen beteiligte Zeuge M. hat seinen Erklärungen in der Hauptverhandlung zufolge am fraglichen Tage zum ersten Male die Entladung von Mastenformen mit vorgenommen, ohne daß er entsprechend den ASAO belehrt und eingewiesen worden ist. Diese Umstände deuten darauf hin, daß der für den Gesundheits- und Arbeitsschutz verantwortliche Meister des Transportbereiches sowie der Brigadier der Transportbrigade nicht im erforderlichen Maße um die Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes bemüht waren. In diesem Zusammenhang hätte weiter geprüft werden müssen, wie die im Betrieb vor dem 11. Juli 1963 bei der Verladung von Mastenformen eingetretenen Betriebsunfälle in der Transportbrigade ausgewertet wurden, insbesondere, ob diese Auswertungen mit einer auf die Verhinderung solcher Unfälle gerichteten eingehenden Belehrung der Arbeiter verbunden worden sind. Nur wenn eindeutig geklärt wird, daß der Angeklagte Verantwortlicher für den Gesundheits- und Arbeitsschutz und auf Grund seiner Fähigkeiten und Qualifikation in der Lage war, die Gefahr und die Möglichkeit daraus entstehender Folgen für die Gesundheit oder das Leben der Werktätigen zu erkennen und nach dieser Erkenntnis sein Handeln zu bestimmen, kann er wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz gern. § 31 ASchVO in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Für den Fall, daß der Angeklagte nicht zu dem Personenkreis gehört, dem die Verantwortung für die Einhaltung und Durchführung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes obliegt, muß davon ausgegangen werden, daß er keine anderen Pflichten hatte als die am gleichen Arbeitsvorgang beteiligten anderen Werktätigen. Die Beauftragung eines Werktätigen mit der lediglich arbeitsorganisatorischen Leitung eines konkreten Arbeitsvorganges begründet für diesen keine über seine allgemeinen Sorgfaltspflichten gern. § 88 Abs. 2 GBA hinausgehenden besonderen Verpflichtungen für die Einhaltung und Durchführung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes bei der Ausführung der betreffenden Arbeiten. Im vorliegenden Falle wäre es dann Aufgabe des Meisters gewesen, die zur ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten erforderlichen konkreten Weisungen zu erteilen. Die zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen notwendige Belehrung hätte sich auf alle am Arbeitsvorgang beteiligten Werktätigen und nicht etwa nur auf den Angeklagten erstrecken müssen. Ob eine ausdrückliche Belehrung auf der Grundlage der ASAO 18 vor Durchführung der Stapelarbeiten notwendig gewesen wäre, kann nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, insbesondere der 153;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 153 (NJ DDR 1965, S. 153) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 153 (NJ DDR 1965, S. 153)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, die Drage Wer ist wer? eindeutig und beweiskräftig zu beantworten, noch nicht den operativen Erfordernissen, Daran ist aber letztlich die Effektivität des Klärungsprozesses Wer ist wer?, insbesondere in Zielgruppen des Gegners und Schwerpunktbereichen. Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräf- te, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht.

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