Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 151

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 151 (NJ DDR 1965, S. 151); Auf Grund des Ermittlungsergebnisses hat das Bezirksgericht durch Beschluß vom 13. März 1964 das Hauptverfahren gegen die Angeklagten wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Gefahr für die Gesundheit der Werktätigen im Betrieb (§ 31 ASchVO) eröffnet und gleichzeitig die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen fahrlässigen Wirtschaftsvergehens, fahrlässiger Brandstiftung und fahrlässiger Tötung unter Berufung auf § 175 StPO aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Beschlusses zuungunsten der Angeklagten beantragt. Der Kassationsantrag hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat im Eröffnungsverfahren über den* der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt zu befinden. Es ist dabei nicht an die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch den Staatsanwalt gebunden. Stellt es fest, daß der Sachverhalt den Tatbestand eines anderen Gesetzes erfüllt, so muß nach diesem nach seiner Auffassung zutreffenden Gesetz das Verfahren eröffnet werden. Die Ablehnung der Eröffnung eines Hauptverfahrens darf nicht erfolgen, wenn nach Ansicht des Gerichts eine andere gesetzliche Bestimmung als die in der Anklage angeführte anzuwenden ist (OG, Beschluß vom 21. April 1953 2 Wst III 15/53 - NJ 1953 S. 414 und OGSt Bd. 3 S. 69). Diesen Grundsatz hat das Bezirksgericht bei seiner Entscheidung außer acht gelassen. Die teilweise Ablehnung der Eröffnung durch das Bezirksgericht war fehlerhaft, wie zu Recht mit dem Kassationsantrag hervorgehoben wird. In sachlicher Hinsicht war jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Verletzung der Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz nach § 31 ASchVO gerechtfertigt. Soweit der Staatsanwalt mit dieser rechtlichen Beurteilung im Eröffnungsverfahren nicht einverstanden war, hätte er die Möglichkeit gehabt, im erstinstanzlichen Verfahren oder in einem Rechtsmittel verfahren seine diesbezüglichen Einwendungen geltend zu machen. Das ist nicht geschehen. Die Ausführungen des Kassationsantrages können nicht zu einer Aufhebung des Urteils führen. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. September 1963 - 2 Ust 14/63 - (NJ 1963 S. 661) zum Ausdruck gebracht hat, liegt ein fahrlässiges, für den eingetretenen Erfolg ursächliches Handeln dann vor, wenn der Täter schuldhaft die ihm obliegende Pflicht, zu deren Einhaltung er nach dem Gesetz, auf Grund objektiver Umstände oder seiner gesellschaftlichen Stellung verpflichtet war, verletzt und dadurch für die Gesellschaft oder für einzelne Menschen nachteilige Folgen herbeigeführt hat. Zwischen den Pflichtverletzungen und dem eingetretenen Erfolg muß mithin ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Im vorliegenden Fall war daher zu prüfen, ob der Brand und die Explosion sowie der Tod zweier Menschen unter Berücksichtigung der physikalisch-chemischen und anderen Gesetzmäßigkeiten das Ergebnis der Pflichtverletzungen der Angeklagten war. Das Bezirksgericht hat auf Grund der Sachverständigengutachten sowie an Hand der Untersuchungen der Organe des Brandschutzes festgestellt, daß eine Rekonstruktion des Geschehensablaufes in der Nacht vom 8. Juli 1963 nicht mehr im vollen Umfang möglich ist. Die beiden am Unfallhergang unmittelbar beteiligten Produktionsarbeiter sind verstorben. Es konnte daher insbesondere nicht mehr festgestellt werden, ob der Brand die Folge der Explosion gewesen ist oder ob die Explosion zuerst erfolgte und den Brand ausgelöst hat. Hierüber gibt es zwischen den Gutachtern unterschiedliche Auffassungen. Das hat seinen Grund darin, daß die Zündqüelle nicht ermittelt werden konnte und die Untersuchungsorgane und Sachverständigen hierüber nur Vermutungen anstellen konnten. Der Auffassung, Ursache des Brandes sei nicht die nicht mehr zu ermittelnde Zündquelle gewesen, sondern das übergeschäumte Benzin-Wachs-Gemisch, kann nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich auch nicht aus den bei den Akten befindlichen Gutachten. Daß das übergeschäumle Benzin-Wachs-Gemisch für sich allein noch nicht zum Brand bzw. zur Explosion führt, ergibt sich auch daraus, daß es im VEB M. in der Extraktionsanlage bereits wiederholt zum Uberschäumen der alten Lösegefäße kam, ohne daß ein Brand ausbrach. Andererseits kam es in der Vergangenheit im Betrieb, insbesondere im Extraktionsraum, wiederholt zu Bränden und Verpuffungen, ohne daß hierbei ein Überschäumen des Benzin-Gemisches vorausgegangen war. Dem Kassationsantrag ist darin zuzustimmen, daß durch das Überschäumen der Löserührwerke am 8. Juli 1963 die in der Extraktionsanlage allgemein vorhandene Gefährdungssituation wesentlich erhöht worden ist. Es konnte aber nur durch das Hinzutreten einer Zündquelle zum Brand bzw. zur Explosion kommen. Daraus ergibt sich, daß diese Zündquelle die Ursache für den Brand und die Explosion war, da es selbst bei Vorhandensein einer größeren Menge Benzin-Wachs-Gemisches und der sich dadurch bildenden Benzindämpfe nicht notwendig zur Explosion und zum Brand kommen muß. Erst die .Zündquelle verursacht die Auswirkungen. Diese konkrete Zündquelle konnte nicht ermittelt werden. Eine Selbstentzündung des Benzin-Dampf-Ge-misches wird von den Sachverständigen übereinstimmend verneint. Wohl besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß eine Zündung durch elektrostatische Aufladung, bei der sich von selbst Funken bilden, erfolgt sein kann. Hierfür spricht, daß gerade Benzindämpfe zur Selbstaufladung neigen. Ein eindeutiger Beweis für eine Zündung durch elektrostatische Aufladung liegt jedoch nicht vor, da auch andere mögliche Zündquellen nicht ausgeschlossen werden konnten. Gerade weil die Zündquelle nicht mehr festzustellen ist, kann der Kausalverlauf zwischen den einzelnen Erscheinungen nicht verfolgt werden. Das ist jedoch notwendig, um zu der eindeutigen Feststellung zu gelangen, daß die Beschuldigten durch ihr Verhalten die Explosion und den Brand verursacht haben. Würde man der anderen Ansicht folgen, daß die Ursache für die Explosion und den Brand das durch die Pflichtverletzungen der Beschuldigten bewirkte Überschäumen des Benzin-Wachs-Gemisches gewesen sei, dann würden die Beschuldigten zugleich für das Vorhandensein der unbekannten Zündquelle mit verantwortlich gemacht, ohne daß die Verantwortlichkeit für diese konkrete Zündquelle festgestellt zu werden brauchte. Das würde in der Konsequenz dazu führen, daß den Beschuldigten auch die Folgen zugerechnet werden müßten, die möglicherweise ein anderer unter Ausnutzung der gegebenen Gefährdungssituation vorsätzlich herbeigeführt hat. Daraus ergibt sich, daß bei einem Brand bzw. einer Explosion die konkrete Zündquelle und die Verantwortlichkeit des Beschuldigten dafür festgestellt werden muß, wenn diesem die Folgen zugerechnet werden sollen. Läßt sich die Zündquelle nicht eindeutig feststellen, dann kann eine Verurteilung nur wegen Herbeiführung einer konkreten Gefahr gern. § 31 ASchVO erfolgen, wenn sie durch Pflichtverletzungen des Beschuldigten entstanden ist. 151;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 151 (NJ DDR 1965, S. 151) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 151 (NJ DDR 1965, S. 151)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren sind gut geeignet, einen Beitrag im Kampf gegen den zunehmenden Umfang und die zunehmende Variabilität vor allem öffentlichkeitswirksamer feindlich-negativer Vorgehensweisen im Bereich der politischen Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen über zunehmende feindliche Aktivitäten auf diesem Gebiet unterstrichen. Das bezieht sich auf die Einschleusung entsprechender feindlicher Kräfte und ihre Spezialausbildung, die hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der operativer! Verwendbarkeit dieser Personen für die subversive Tätigkeit des Feindes und zum Erkennen der inoffiziellen Kräfte Staatssicherheit in deh Untersuchüngshaftanstalten und Strafvollzugseiniichtungen, Unzulänglichkeiten beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Gewährleistung festgelegter individueller Betreuungsmaßnahmen für Inhaftierte. Er leitet nach Rücksprache mit der Untersuchungsabteilung die erforderliche Unterbringung und Verwahrung der Inhaftierten ein Er ist verantwortlich für die - materielle und finanzielle Bedarfsplanung und die rechtzeitige Waren- und Materialbereitstellung; Erarbeitung von Vorlagen für den Jahreshaushaltsplan und Richtwerten für die Perspektivplanung auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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