Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 149

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 149 (NJ DDR 1965, S. 149); Aufwendungen in der persönlichen Lebensführung sind ersatzpflichtige Mehraufwendungen*. Es ist bemerkenswert, daß in den aufgesuchten Betrieben übereinstimmend die Meinung herrschte, daß durch die Leistungen der Sozialversicherung, z. B. Zahlung von Pflegegeld, Übernahme der Kosten für einen Selbstfahrer usw., die Ansprüche des Werktätigen dieser Art voll befriedigt seien. In aller Regel wird in den Betrieben übersehen, daß die Höhe der Leistungen der Sozialversicherung in erster Linie von der Summe der Versicherungsbeiträge bestimmt ist. Deshalb ergeben sich mitunter recht erhebliche Differenzen zu den tatsächlichen Kosten, beispielsweise zum Arbeitslohn eines Pflegers. Diese Differenzen sind natürlich ebenfalls vom Betrieb zu ersetzen. Die Eigenart des Schadenersatzes zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen zur weiteren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben läßt sich in der Regel nicht mit einer einmaligen Zahlung erfassen. Es sollte daher dazu übergegangen werden, eine periodische Zahlung (Rente) festzusetzen. Hier steht insbesondere vor den Gerichten die Aufgabe, speziell zur Höhe der Schadenersatzrente den Betrieben Hilfe und Unterstützung zu geben. Schadenersatz bei Todesfall Hat der Betrieb seine Pflichten aus dem Gesundheitsund Arbeitsschutz nicht erfüllt und erleidet der Werktätige deshalb einen tödlichen Arbeitsunfall, so ist der Betrieb verpflichtet, an die Hinterbliebenen eine Unterhaltsrente zu zahlen und die Beerdigungskosten sowie die Kosten für eine angemessene Trauerkleidung zu übernehmen. Unterhalt können nur die Hinterbliebenen beanspruchen, die unterhaltsbedürftig sind und denen gegenüber der Verstorbene unterhaltsverpflichtet war. In der Regel handelt es sich um die minderjährigen Kinder oder die arbeitsunfähige Ehefrau des tödlich Verunglückten. Allerdings kann von dem überlebenden Ehegatten, der bisher keiner Berufstätigkeit nachgegangen ist, die Aufnahme einer Arbeit verlangt werden, wenn sie ihm zumutbar ist. Schadenersatz und Versicherung In den wenigen Fällen, in denen die untersuchten Betriebe Schadenersatz aus § 98 GBA gezahlt haben, lag immer die Gewährung von Versicherungsschutz durch die Deutsche Versicherungs-Anstalt (DVA) vor. In der Regel wurde der Werktätige, wenn er Forderungen nach § 98 GBA stellte, an die jeweilige Filiale der DVA verwiesen. Diese Praxis fördert jedoch die Einstellung, daß für die finanziellen Folgen des Arbeitsunfalls nicht der Betrieb verantwortlich sei. Sie degradiert die hohe Pflicht des Betriebes, für die Sicherheit seiner Werktätigen zu sorgen und entsprechend dem Prinzip der Sorge um den Menschen für die finanziellen Folgen einzustehen, und macht sie allein zu einer Angelegenheit des versicherungsmäßigen Ausgleichs. Deshalb muß eindeutig hervorgehoben werden daß der Anspruch aus § 98 GBA ein arbeitsrechtlicher Anspruch ist, den der Betrieb zu erfüllen hat. Der Betrieb ist daher in keiner Beziehung berechtigt, den Werktätigen mit versicherungsrechtlichen Verhandlungen und Laufereien zur DVA-Filiale zu belasten. Ob und inwieweit die DyA Versicherungsschutz leistet, muß der Betrieb selbst klären. Vor allem muß mehr beachtet werden, daß die Leistungen der DVA an den Betrieb auf Grund versicherungsrechtlicher Bestimmungen keinen Einfluß auf die Höhe des Anspruchs des Werktätigen nach § 98 GBA ausüben. Hinzu kommt noch, daß auf die Verpflichtung des Betriebes zum Schadenersatz zwar die Leistungen der * Vgl. dazu auch das Urteil des Kreisgerichts Gotha in diesem Heft. - D. Red. lAuckrichteH. Prof. Dr. Fritz Niethammer zum 65. Geburtstag Prof. Dr. Fritz Niethammer, Mitarbeiter des Instituts für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht", wurde am 6. Februar 65 Jahre alt. Als langjähriger verantwortlicher Mitarbeiter der Justizorgane der DDR und als Hochschullehrer hat er sich bei der Entwicklung der sozialistischen Rechtsordnung, bei der Herausbildung der sozialistischen Rechtswissenschaft und bei der Erziehung der Studenten große Verdienste erworben. Als fortschrittlicher bürgerlicher Jurist suchte und fand Fritz Niethammer den Weg zur Partei der Arbeiterklasse und Zugang zur marxistisch-leninistischen Staats- und Rechtswissenschaft. Unmittelbar nach 1945 wirkte er an der demokratischen Erneuerung der Justiz im Lande Sachsen-Anhalt mit. Später wurde er in die Hauptabteilung Gesetzgebung des Ministeriums der Justiz berufen, wo er als Abteilungsleiter maßgeblich an der Ausarbeitung wichtiger Gesetzgebungsvorhaben, insbesondere auf dem Gebiet des Familienrechts und des Strafprozeßrechts, teilhatte. Seit 1954 leistet Fritz Niethammer als Hochschullehrer an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht" eine umfangreiche Lehr- und Forschungsarbeit auf dem Gebiete des Zivilrechts und des Zivilprozeßrechts Daneben wirkt er aktiv in Gesetzgebungskommissionen mit. An der wissenschaftlichen Vorbereitung des künftigen Zivilgesetzbuchs hat er wesentlichen Anteil. Mit seinen ausgezeichneten Kenntnissen und reichen Erfahrungen auf dem Gebiet des Zivil- und Zivilprozeßrechts der sozialistischen wie auch der kapitalistischen Länder trägt er zur Lösung wichtiger juristischer Aufgaben der Staatspraxis bei. Fritz Niethammer veröffentlichte im In- und Ausland mehr als 60 wissenschaftliche Arbeiten zu theoretischen und praktischen Problemen des sozialistischen Rechts, vorwiegend des Zivil- und Zivilprozeßrechts sowie des Familienrechts. Er ist Mitautor des Lehrbuchs über das Zivilprozeßrecht der Deutschen Demokratischen Republik. Auch die Redaktion „Neue Justiz" schuldet Fritz Niethammer Dank für 35 Beiträge, die das Wissen insbesondere der Praktiker der Rechtspflege bereichert haben. Wir gratulieren Prof. Dr. Fritz Niethammer noch nachträglich zu seinem Ehrentage und wünschen ihm weitere Erfolge in seiner wissenschaftlichen Tätigkeit sowie persönliches Wohlergehen. Prof. Dr. Arthur Wegner zum 65. Geburtstag Am 25. Februar 1965 beging Prof. Dr. Arthur Wegner, Inhaber des Lehrstuhls für Geschichte des Strafrechts an der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle, seinen 65. Geburtstag. Arthur Wegner ist stets mutig und entschlossen für Gerechtigkeit und Wahrheit eingetreten. In der Zeit des Faschismus war er deswegen persönlichen Verfolgungen ausgesetzt. Er wurde 1937 aus seinem Amt als Professor an der Universität Halle entlassen und wegen seines Widerstandes gegen das faschistische Regime verurteilt. Nach seiner Freilassung emigrierte er nach England, ging später nach Kanada, wo er interniert wurde, und kehrte 1945 nach Deutschland zurück. Als Ordinarius für Strofrecht und Direktor des Instituts für Kirchenrecht an der Universität Münster wurde Arthur Wegner wegen seines offenen Bekenntnisses zu einer nationalen Friedenspolitik und wegen seines mutigen Auftretens gegen den Gesinnungsterror in Westdeutschland diffamiert und persönlich bedroht. Da ihm sein Wirken als Hochschullehrer unmöglich gemacht wurde, kam Arthur Wegner im Oktober 1959 in die Deutsche Demokratische Republik. Als Wissenschaftler und Hochschullehrer tritt er unermüdlich und mit Leidenschaft für die humanistischen Ziele des sozialistischen Aufbaus und für die Verwirklichung des Vermächtnisses der großen Kämpfer der deutschen Arbeiterklasse ein. Wir wünschen Prof. Dr. Arthur Wegner noch viele Jahre guter Gesundheit und erfolgreichen Schaffens. 149;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 149 (NJ DDR 1965, S. 149) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 149 (NJ DDR 1965, S. 149)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit umfangreiche und komplizierte Aufgaben gestellt und diesbezügliche Maßnahmen eingeleitet. Damit setzen wir kontinuierlich unsere Anstrengungen zur ständigen Qualifizierung der Führungs- und Leitungstätigkeit in der Linie entsprechend den jeweiligen politisch-operativen Aufgabenstellungen stets weiterführende Potenzen und Möglichkeiten der allem auch im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche dee Feindes zum Mißbrauch der Kirche für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Hauptabteilung zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße des Wachregimentes Peliks Dziersynski Lehrmaterial der Juristischen Hochschule Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache - oOÖlr Staatssicherheit : Ausf; bis Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zu analysieren. Entsprechend der Feststellung des Genossen Minister, daß jeder Mitarbeiter begreifen muß, daß die Wahrung der Normen der Strafprozeßordnung die Basis für die Erhöhung der Qualität der Ur.tersuchur.gsarbeit und für eine jederzeit zuverlässige im Ermittlungsverfahren sind. Große Bedeutung besitzt in diesem Zusammenhang die weitere Qualifizierung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens wird dem Beschuldigten der staatliche Schuldvorwurf mitgeteilt. Darauf reagiert der Beschuldigte, Er legt ein ganz konkretes Verhalten an den Tag.

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