Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 147

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 147 (NJ DDR 1965, S. 147); klagten keine Anknüpfungspunkte für die Ausgestaltung der Bürgschaft ergaben, darüber hinaus die Brigade aber auch kaum Möglichkeit gehabt hätte, darüber zu wachen, ob der Angeklagte seine Pflichten auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes erfüllt. Bei Verfahren wegen Verletzung der Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz sollte auf Grund der Art des Delikts, der jeweiligen konkreten Ursachen und Bedingungen sowie der Schuldform nur dann auf die Übernahme einer Bürgschaft durch das Kollektiv orientiert werden, wenn die Verletzung der Arbeitsschutzbestimmungen auf einer allgemeinen oder wiederholt beobachteten nachlässigen Einstellung des Täters zu seinen gesellschaftlichen Pflichten beruht. Die Notwendigkeit des Ausspruchs der Verpflichtung, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, muß unter diesen Aspekten ebenfalls sehr sorgfältig geprüft werden, weil in der Regel diese Delikte von Tätern begangen werden, die ihre sonstigen Arbeitspflichten vorbildlich erfüllen und als leitende Mitarbeiter eine enge Verbindung zu ihrem Betrieb haben. Die Arbeitsplatzverpflichtung wird in diesen Fällen nur dann erforderlich sein, wenn der Täter aus dem Kollektiv ausscheiden will, um sich dessen Einflußnahme zu entziehen. Da die Verletzung von Bestimmungen des Gesundheitsund Arbeitsschutzes die Werktätigen des Betriebes zumeist sehr stark bewegt und das Kollektiv, aus dem der Angeklagte kommt, unmittelbar berührt, wird wenn es das Kollektiv für erforderlich hält oft ein gesellschaftlicher Ankläger oder Verteidiger mitwirken. Folgendes Beispiel zeigt aber eine Problematik, die beachtet werden muß: In einem Verfahren gegen den Leiter eines Meisterbereichs wegen Verletzung der Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz wurde vom Kollektiv der dem Angeklagten übergeordnete Obermeister als gesellschaftlicher Verteidiger benannt. Aus den Akten ergab sich aber, daß der Obermeister den Meisterbereichsleiter bei dessen Einsetzung nicht eingewiesen und somit ebenfalls seine Pflichten verletzt hatte. Dieses Verhalten hatte mit zu den Pflichtverletzungen des Angeklagten beigetragen. Die Bedenken des Gerichts gegen die Mitwirkung dieses Bürgers als gesellschaftlicher Verteidiger waren begründet, da die Annahme nähelag, daß er an der Aüfklärung bestimmter, den Angeklagten entlastender Umstände nicht interessiert sein könnte. Nach einer Aussprache mit dem Kollektiv nahm dieses von der Berufung des Kollegen Abstand; anderenfalls hätte der Antrag auf Zulassung abgelehnt werden müssen. Die Auswertung des Verfahrens Etzold/Wittenbeck haben bereits darauf hingewiesen, daß es bei der Auswertung der hier in Rede stehenden Verfahren notwendig ist, „durch Aussprachen, Foren, Artikel in der Tages- und Fachpresse oder durch andere geeignete Methoden das Verständnis für die im Verfahren behandelten Probleme zu vertiefen und weitere Fragen zu erläutern, die aus bestimmten Gründen nicht oder nicht umfassend behandelt werden konnten“2. Daß dazu auch die Betriebszeitungen besonders geeignet sind, soll hier nachgetragen werden, zumal auch die Gerichte das in den meisten Fällen übersehen. In der Regel sollten nach der Urteilsverkündung Aussprachen und Foren gegebenenfalls mit einem differenzierten Teilnehmerkreis durchgeführt werden. In der Praxis des 2. Strafsenats des Obersten Gerichts hat es sich bewährt, im Anschluß an die Urteilsverkündung Foren durchzuführen, die zu einer Vertiefung der Erkenntnisse hinsichtlich der Pflichten aller Werktätigen im Gesundheits- und Arbeitsschutz und zur Beantwortung von Fragen der Werktätigen führen. In speziellen Beratungen mit den leitenden Mitarbeitern der Betriebe und den übergeordneten Organen gab der Senat konstruktive Hinweise zur Verbesserung der Leitungstätigkeit und zur Überwindung der Mängel im Gesundheits- und Arbeitsschutz. Dadurch wurde erreicht, daß die leitenden Mitarbeiter bereits Schlußfolgerungen hinsichtlich der Beseitigung der bestehenden Mängel zogen. Derartige Beratungen dürfen aber nicht dazu führen, daß das Gericht den betreffenden Staats- und Wirtschaftsfunktionären die Verantwortung für die richtige Organisierung des Produktionsablaufes und die damit im Zusammenhang stehenden Sicherheitsmaßnahmen abnimmt. Dazu ist das Gericht weder befugt noch in x der Lage. Die Verletzung von Bestimmungen des Gesundheitsund Arbeitsschutzes ist in verschiedenen Betrieben kein Einzelfall. Wenn die Gerichte das feststellen, sind sie verpflichtet, Gerichtskritik zu üben und die Beseitigung der Gesetzesverletzungen zu verlangen. 2 Etzold/Wittenbeck, a. a. O. GERHARD KIRSCHNER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Arbeitsschutz und materielle Verantwortlichkeit des Betriebes Untersuchungen in einigen Betrieben haben gezeigt, daß es über die materielle Verantwortlichkeit des Betriebes für Verletzungen seiner Pflichten aus dem Gesundheits- und Arbeitsschutz noch sehr unterschiedliche Auffassungen gibt. Die Durchsetzung der im § 98 GBA enthaltenen Rechte und Pflichten der Partner des Arbeitsrechtsverhältnisses ist allgemein unbefriedigend. Die Rechtspflegeorgane müssen deshalb stärker darauf hinwirken, daß über die materielle Verantwortlichkeit des Betriebes allseitig Klarheit erzielt wird. Die Anzahl der gerichtsanhängig gewordenen Streitfälle zu § 98 GBA ist im Vergleich zu der Anzahl der Arbeitsunfälle überaus niedrig. Das liegt vor allem daran, daß die meisten Werktätigen nicht wissen, welche Rechte und Ansprüche sie aus einem erlittenen Arbeitsunfall besitzen. Die ungenügende Kenntnis des Rechts ist häufig auch bei Wirtschafts- und Gewerkschaftsfunktionären und Mitgliedern von Konfliktkommissionen anzutreffen. Die rechtspropagandistische Tätigkeit zur Popularisierung des § 98 GBA muß deshalb verbessert werden. Damit zugleich muß die Antragsideologie überwunden werden. Die „Antragsideologie“ überwinden Die betrieblichen Wirtschafts- und Gewerkschaftsfunktionäre dürfen nicht abwarten, „ob der Kollege einen Schadenersatzantrag nach § 98 GBA stellt“. Es sollte nicht Vorkommen, daß ein Werktätiger wegen rechtlicher Unkenntnis keinen Antrag stellt und seiner Rechte verlustig geht. Eine Schmälerung der Rechte der Werktätigen, die durch einen Arbeitsunfall geschädigt worden sind, darf nicht hingenommen werden. Manche Funktionäre lassen sich dabei auch noch von einer falschen Auffassung des Sparsamkeitsprinzips leiten. Mit aller Entschiedenheit muß daher betont werden, daß die „Antrags- 147;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der Weisungen und Befehle Staatssicherheit und Beachtung der Ordnungen, und Instruktionen des zu erfolgen. Der Leiter- der Abteilung der dabei die Einhaltung von Konspiration und Geheimhaltung sowie zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Organe für Staatssicherheit, schöpferische Initiative, hohe militärische Disziplin, offenes und ehrliches Auftreten, Bescheidenheit, kritisches und selbstkritisches Verhalten in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit gerichteten und die Ziele der Ermittlungsverfahren gefährdenden Handlungen waren unter anderem, das versuchte illegale Obergeben von schriftlichen Informationen bei der Begrüßung oder Verabschiedung der.

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