Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 139

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 139 (NJ DDR 1965, S. 139); mehrere Male in der Tagschicht beobachtet, daß die Sicherheitsbestimmungen eingehalten wurden. Wenn die Rechtspflegeorgane dem Angeklagten hier ungenügende Kontrolle vorwarfen, dann hätten sie seinen gesamten Arbeitsbereich untersuchen müssen. Dabei hätte geklärt werden müssen, was er alles zu tun hatte, wie er es gemacht hat, welche Schwerpunkte er gewählt hatte u. ä. Der Funktionsplan gibt für diese Prüfung eine wichtige Grundlage, sagt allerdings allein noch nichts darüber aus, ob der Sicherheitsinspektor auch tatsächlich seine Pflichten verletzt hat oder ob die Pflichtverletzung ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 1961 2 Zst III 12/61 darauf hingewiesen, daß keine überspitzten Anforderungen gestellt werden dürfen: „So wenig Duldsamkeit es gegen nachlässige Auffassungen in der Achtung vor den Arbeitsschutzvorschriften geben darf, so schädlich können sich aber auch ungerechtfertigte Überspitzungen hinsichtlich der Anforderungen auswirken, die an die für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlichen Betriebsfunktionäre zu stellen sind''. Werden die Anforderungen an die Pflichterfüllung überspitzt wie es in dem Verfahren gegen den Sicherheitsinspektor der Fall war , dann wird das wirkliche Verschulden des betreffenden Menschen verwischt. Das aber bedeutet eine Verletzung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Mit der Untersuchung der Pflichten und der Pflichtverletzung, den Quellen dieser Pflichten, des Inhalts der Pflichten und der Pflichtverletzung haben wir aber noch keine Aussage über die Schuld des betreffenden Werktätigen getroffen, sondern gewissermaßen erst die Vorbedingung dafür geschaffen, daß auf dieser Grundlage eine sorgfältige Prüfung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, der Schuld, der subjektiv verantwortungslosen Entscheidung vorgenommen werden kann. Vorher muß jedoch die Kausalität untersucht. werden, d. h. muß die Frage beantwortet werden, ob j das objektiv pflichtwidrige Handeln auch wirklich kau-j sal für die eingetretenen negativen Folgen ist. Da dies insbesondere im Bereich des Arbeitsschutzes oft Schwierigkeiten bereitet, soll hier näher darauf eingegangen werden. Die Prüfung der Kausalität Aus der marxistischen Philosophie ist uns bekannt, j daß die verschiedensten Dinge und Erscheinungen in der Welt auf die mannigfachste Art miteinander zu-! sammenhängen und daß eine der Grundformen dieses Zusammenhanges das Verhältnis von Ursache und Wirkung ist5. Danach besteht zwischen Erscheinungen dann ein Kau-, salzusammenhang, wenn die zweite Erscheinung durch die erste hervorgerufen wird und ohne sie nicht exi- stieren würde. Jede Erscheinung in der Natur oder in der Gesellschaft, ganz gleich welche wir in Betracht ziehen, hat ihre Ursache, aus der sie hervorgegangen ist; es gibt nichts ohne Ursache. Daher ist das Kausalverhältnis universell; es ist eine allgemeine Form des Zusammenhangs zwischen den Dingen und Erscheinungen. „Im Verhältnis von Ursache und Wirkung kommt: zum Ausdruck, daß jede Erscheinung aus anderen Erscheinungen entsteht, daß die eine, die Ursache, in i die andere, die Wirkung, übergeht, daß die eine Er- scheinung sich in eine andere verwandelt“5. NJ 1962 S. 99. 5 Vgl. insbesondere Grundlagen der marxistischen Philosophie, Berlin 1964, S. 162 ff. 6 Gropp, Über Kausalität, Notwendigkeit und Zufälligkeit, Leipziger Universitätsreden, Neue Folge, Heft 7, S. 4. Indem nun aber alle Erscheinungen als Folge oder Wirkung bestimmter Ursachen auftreten, ziehen sie ihrerseits wiederum Folgen nach sich, wirken sie ihrerseits als Ursache. So kann z. B. der Fünkenflug von einer defekten oder nicht ordnungsgemäß abgesicherten Maschine die Ursache eines Brandes sein, der Brand seinerseits wiederum die Ursache für die Tötung oder Verletzung eines Menschen. Daraus ergibt sich, daß nichts Wirkung ist, was nicht f selbst wieder zur Ursache wird. Auch hierin, indem: jede Erscheinung in einer Hinsicht Wirkung, in ande-ij rer Hinsicht wiederum Ursache ist, zeigt sich die Dia- lektik des Ursache-Wirkung-Verhältnisses. Nicht seltenbegegnet man dabei jedoch solchen Vorstellungen, daß jede Ursache auch mit Notwendigkeit die entsprechende Wirkung hervorbringen müsse, was ja gerade auch für uns Juristen für die Frage der Entstehung von kriminellen Handlungen beim Vorliegen bestimmter Verbrechensursachen von Bedeutung ist7. H ö r z , der diese Probleme von der naturwissenschaftlichen Seite her untersucht, verneint dies und meint, daß es den wissenschaftlichen Erkenntnissen mehr ent spreche, „wenn man die Kausalität als die konkrete, direkte Vermittlung des Zusammenhangs zwischen zwei Prozessen auffaßt, wobei der eine die Veränderungen des anderen hervorbringt“8. Mit der Feststellung, daß die eine Erscheinung der an- ) deren vorausgegangen ist, wird noch nichts darüber j ausgesagt, ob die vorangegangene Erscheinung auch tatsächlich die Ursache für die nach ihr folgende war. * Fest steht nur, daß die zweite Erscheinung niemals Ursache für die erste gewesen sein kann. Die Kausalität ist eben ihrem Wesen nach nicht schlechhin eine Frage' , der zeitlichen Reihenfolge, sondern eine Frage des ■ Verhältnisses von Ursache und Wirkung. Bei der Betrachtung der Kausalitätsproblematik muß ferner beachtet werden, daß Ursachen immer nur unter bestimmten Bedingungen wirksam werden. Fallen z. B. sprühendeFunken auf Stroh, so ist für die dadurch mögliche Entstehung eines Brandes Bedingung, daß es trocken ist. Aus der Tatsache, daß eine Ursache keine Wirkung hervorruft, wenn nicht die entsprechenden Bedingungen vorhanden sind, werden mitunter solche Auffassungen abgeleitet, daß Ursachen und BedTngurH gefTTniteinander identisch seien. Die Ursache einer Er-scheinung ist jeaocn etwas anderes als die Bedingung. Die Bedingung ermöglicht eine bestimmte Wirkung, aber sie ruft sie nicht hervor. Es werden mit dem Begriff der Bedingung ganz andere Beziehungen ausge-r-drückt als mit dem Begriff der Ursache. Die Frage nach? der Ursache ist die nach dem Wieso (Warum), nach dem / Grund; die Frage nach den Bedingungen dagegen ist die nach jenen Umständen die diese Ursache haben ( wirksam werden lassen. Die Hauptschwierigkeit besteht nun darin, dies in der Praxis auch immer richtig zu beurteilen, herauszufinden, was im konkreten Fall die Ursache war und welches die Bedingung, da Ursache und Bedingung nicht immer eindeutig zu erkennen sind und bestimmte Faktoren je nach den Umständen und ihrem Verhältnis zueinander (Bezugssystem) einmal Ursache, in einem anderen Falle, in einer anderen Kausalrelation, wiederum Bedingung sein können9 Um aber herauszufinden, welches im konkreten Fall die Ursache und was lediglich Bedingung ist, müssen wir nach den wesentlichen, den inneren Zusammenhängen forschen, 7 Vgl. dazu R. Hartmann/J. Lekschas, Zur Theorie der Ursachen, Bedingungen und Anlässe der Kriminalität in der DDR, Lehrmaterial für das Fernstudium, 10. Lehrgang, Berlin 1964, S. 10 ff. 8 Hörz, „Zum Verhältnis von Kausalität und Determinismus“. Deutsche Zeitschrift für Philosophie 1963. Heft 2, S. 157. 9 vgl. dazu Klaus, Jesuiten, Gott, Materie, Berlin 1958, S. 308. 139;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 139 (NJ DDR 1965, S. 139) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 139 (NJ DDR 1965, S. 139)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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