Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 138

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 138 (NJ DDR 1965, S. 138); In einem Strafverfahren wurde z. B. festgestellt, daß der Angeklagte Schichtleiter eines Kraftwerkes für mehrere Betriebsabteilungen und die dazugehörigen Nebenanlagen verantwortlich war Ihm waren Schichtleiter, Oberheizer und Obermaschinist unterstellt. Bei einer unkomplizierten Reparatur, die ein Arbeiter ausführte, kontrollierte der Angeklagte nicht, ob die Reparatur richtig ausgeführt wurde. Ihm war jedoch vom leitenden Obermaschinisten und stellvertretenden Meister, einem im Werk geschätzten Turbinenspezialisten und langjährigen Betriebsangehörigen, erklärt worden, daß die Reparatur ordnungsgemäß ausgeführt worden sei. Trotzdem hat das Bezirksgericht in dem Verhalten des Angeklagten eine Pflichtverletzung erblickt. Hier wurden überspitzte Anforderungen an die Pflichten eines für einen großen Produktionsbereich zuständigen leitenden Mitarbeiters gestellt. Es konnte nicht zu seinen Aufgaben gehören, jede im Zuständigkeitsbereich der ihm unterstellten leitenden Mitarbeiter durchgeführte unkomplizierte Reparatur zu kontrollieren. Zur Kausalität und Schuld Hat der verantwortliche leitende Mitarbeiter objektiv die ihm obliegenden Pflichten verletzt, so muß geprüft werden, ob zwischen diesen Pflichtverletzungen und den Folgen Kausalzusammenhang besteht. Ist dies zu bejahen, so muß untersucht werden, ob der Angeklagte schuldhaft gehandelt hat. Dabei müssen die Pflichtverletzungen schuldhaft begangen und die dadurch herbeigeführten Folgen schuldhaft verursacht worden sein23. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß das Oberste Gericht auf die Problematik, ob die Schuld eines Angeklagten deshalb zu verneinen ist, weil er nicht im Besitz eines Befähigungsnachweises für den Arbeitsschutz war, in den Urteilen vom 17. Dezember 1964 2 Zst 8/64 und vom 25. Juni 1964 2 Ust 15/64 (abgedruckt in diesem Heft) eingegangen ist. 23 vgl. zu den Fragen der Schuld und der Kausalität den Beitrag von Griebe in diesem Heft. Dr. WALTER GRIEBE, wiss. Oberassistent am Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität Berlin Kausalität und Schuld bei Arbeitsunfällen Bei der strafrechtlichen Beurteilung von Arbeitsschutzverletzungen, die zu Arbeitsunfällen geführt haben, spielt die Feststellung der Schuld und der Kausalität eine wichtige Rolle. Es kommt hinzu, daß dabei die Fragen der Kausalität oft sehr schwierig zu lösen sind, weil nicht immer eindeutig erkennbar ist, auf welches die Arbeitsschutzbestimmungen verletzende Handeln das schädliche Ereignis zurückzuführen ist. Eine richtige, den Forderungen des Rechtspflegeerlasses entsprechende Einschätzung der Verletzungen der Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz wird 3 nur dann erreicht, wenn von einer gründlichen und allseitigen Untersuchung ausgegangen wird und weder die Person für sich allein noch die objektiven oder die subjektiven Momente verabsolutiert oder einseitig bewertet werden. Nicht selten begegnet man der Auffassung, daß in Fällen, in denen ein hoher Schaden oder der Tod eines Menschen eingetreten ist, auch ein Schuldiger da sein müsse. Bei hohem Schaden oder bei der Vernichtung eines Menschenlebens besteht natürlich in besonderem Maße die Pflicht zur gründlichen Untersuchung, aber nicht immer liegt in diesen Fällen auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit vor. Die Voraussetzungen der Schuldfeststellung f Strafrechtliche Schuld setzt eine konkrete Verletzung j von Pflichten und zwar Rechtspflichten voraus, ' da wir das Wesen der Schuld in der subjektiven, verantwortungslosen, pflichtwidrigen Entscheidung des einzelnen zu objektiv gesellschaftsschädlichem, strafrechtlich zu Verbrechen oder Vergehen erklärtem Verhalten sehen, in der sich die Befangenheit des Individuums in gesellschaftsblinden, rückständigen oder gar gesellschafts- bzw. staatsfeindlichen, ja menschenfeindlichen Auffassungen ausdrückt1. Es ist allgemein anerkannt, daß nur ein pflichtwidriges Verhalten zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen kann. Dabei muß es sich immer um Rechtspflichten handeln, die verletzt sein müssen. Die Verletzung moralischer Pflichten genügt nicht. Für den Bereich des Arbeitsschutzes sind die Pflichten in rechtlich verbindlichen Normen und Anweisungen niedergelegt. Problematisch kann es allerdings sein, die Grenzen der i Vgl. Lekschas/Loose Renneberg, Verantwortung und Schuld im heuen Strafgesetzbuch, Berlin 1964, S. 70. Pflichten der Pflichterfüllung und der Pflichtverletzung zu finden, insbesondere wenn die in den allgemeinen Vorschriften (wie GBA, ASchVO, ASAO 1 u. ä.) enthaltenen Mindestforderungen für den konkreten Bereich nicht oder nicht genügend spezifiziert worden sind, d. h., wenn auf die allgemeinen Grundsätze zurückgegriffen werden muß. Es sollte auf alle Fälle vermieden werden, dabei eine Pflicht zu konstatieren, die gar nicht zu erfüllen war. Es kann nur von der üblichen Regel (vor allem Berufsregel) ausgegangen werden und nicht von überspitzten Anforderungen. Man darf die Pflicht auch nicht mit dem in der gegebenen Situation „objektiv richtig gewesenen Verhalten“ verwechseln, d. h. von dem Betreffenden für den entscheidenden Augenblick ein Verhalten fordern, das wir oft erst hinterher auf Grund eines Sachverständigengutachtens als richtig erkennen. Vielmehr dürfen im konkreten Fall als Pflichten nur solche Verhaltensweisen angesehen werden, die in der gegebenen Situation, ausgehend von den Forderungen des Gesetzes, als allgemein gültige Regeln für alle Bürger oder den betreffenden Personenkreis gelten2. Die ungenügende Beachtung dieser Gesichtspunkte zeigte sich in einem Verfahren gegen einen Sicherheitsinspektor3 * *. Dieser hatte eine Betriebsanweisung selbst ausgearbeitet, die konkrete Festlegungen für das Verhalten der Werktätigen in diesem Betrieb trifft; er hatte diese Anweisung mit den zuständigen Leitern durchgesprochen und den Sinn dieser Regelung erklärt. Er hatte u. a. auch dem später verunglückten Meister K. den Sicherheitsgurt umgelegt, um ihn zu zeigen, wie er sich zu sichern habe. Das erstinstanzliche Urteil sah die Pflichtverletzung darin, daß der Sicherheitsinspektor nicht in genügendem Maße kontrolliert habe, ob die festgelegten Sicherheitsbestimmungen auch eingehalten wurden, und daß er nicht mit den Arbeitern darüber gesprochen habe, ob die Sicherheitsbestimmungen beachtet wurden. Dagegen hat aber der Angeklagte eingewandt, er habe 2 vgl. dazu Lekschas, „Zu Problemen des fahrlässigen Verschuldens bei Verkehrsdelikten", NJ 1961 S. 298 ff.; OG, Urteil vom 17. Oktober 1961 - 2 Zst III 12/61 - NJ 1962 S. 98. 3 Das fehlerhafte erstinstanzliche Urteil wurde inzwischen vom Obersten Gericht aufgehoben, vgl. dazu OG, Urteil vom 17. De- zember 1964 - 2 Zst 7/64 - in diesem Heft. 138;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 138 (NJ DDR 1965, S. 138) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 138 (NJ DDR 1965, S. 138)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit darüber hinaus bei der sowie bei der Bewertung der Ergebnisse durchgeführter Einzslmaßnahmen sowie der operativen Bearbeitungsergebnisse als Ganzes. Insbesondere die Art und Weise der Unterscheidung wahrer und falscher Untersuchungsergebnisse detailliert untersucht und erläutert. An dieser Stelle sollen diese praktisch bedeutsamen Fragen deshalb nur vom Grundsätzlichen her beantwortet werden. Die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Einziehung ergebenden Fragen, Beschwerden, direkt an das andere Organ zu wenden hat. Das Beschwerderecht regelt sich dabei nicht nach sondern wenn es sich um eine Straftat des staatsfeindlichen Menschenhandels gemäß Strafgesetzbuch handelt. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz wurde auch die Straf rechtsnorm zur Verfolgung ungesetzlicher Grenzübertritte verändert.

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