Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 133

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 133 (NJ DDR 1965, S. 133); Oberrichter FRITZ ETZOLD, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts SIEGFRIED WITTENBECK, Richter am Obersten Gericht Strafrechtliche Probleme des Gesundheits- und Arbeitsschutzes Die Situation im Gesundheits- und Arbeitsschutz wird gegenwärtig dadurch gekennzeichnet, daß es trotz großer Bemühungen der staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen und der dabei erreichten Erfolge noch nicht gelungen ist, überall eine Atmosphäre der Unduldsamkeit gegenüber Rechtsverletzungen, Gleichgültigkeit und Verantwortungslosigkeit zu schaffen. Die Zahl von etwa 370 000 Unfällen im Jahr1 und die damit verbundenen außerordentlich großen volkswirtschaftlichen Schäden beweisen dies deutlich, obwohl im Vergleich zum Unfallgeschehen in Westdeutschland die umfassende Fürsorge der Gesellschaft für den arbeitenden Menschen in unserer Republik deutlich zum Ausdruck kommt. Während in unserer Republik auf je 1000 Beschäftigte 46 Unfälle registriert wurden, sind es in Westdeutschland 1091 2. Die Erscheinungsformen der Straftaten im Gesundheitsund Arbeitsschutz sind, in Abhängigkeit von den jeweiligen technischen und arbeitsorganisatorischen Gegebenheiten in dem betreffenden Betrieb oder Bereich, außerordentlich vielgestaltig. Trotzdem konzentrierten sich die Ursachen und begünstigenden Umstände der Rechtsverletzungen im Arbeitsschutz auf bestimmte Erscheinungen. Zunächst ist festzustellen, daß es eine Reihe von Umständen gibt, die sich von den einzelnen Betrieben nicht oder nicht direkt beeinflußbar nachteilig auf die umfassende Durchsetzung und Durchführung des Arbeitsschutzes auswirken. Ein solcher Umstand ist z. B. darin zu sehen, daß eine Reihe von Arbeitsschutzanordnungen sowohl hinsichtlich ihrer technischen als auch ihrer juristischen Ausgestaltung nicht den Anforderungen entsprechen. So sind beispielsweise einige Arbeitsschutzanordnungen nicht genügend auf die Besonderheiten bestimmter Produktionsbereiche abgestellt3 4. Teilweise stellen Arbeitsschutzanordnungen Anforderungen, die von den Betrieben nicht erfüllt werden können''. Einige Arbeitsschutzanordnungen konzentrieren sich nicht auf die Grundsätze, sondern versuchen, alle Detailfragen zu regeln, ohne jedoch dabei die Besonderheiten der einzelnen Produktionsbereiche ausreichend zu berücksichtigen. Eine Konkretisierung dieser Arbeitsschutzanordnungen durch betriebliche Arbeitsschutzinstruktionen und Arbeitsanweisungen wird dann nicht für notwendig gehalten, In vielen Fällen ist die Feststellung der den einzelnen leitenden Mitarbeitern obliegenden Pflichten an Hand der Arbeitsschutzanordnung nur schwer möglich und bedarf weitgehender juristischer Auslegungen5. Die für die Ausarbeitung und den Erlaß von Arbeitsschutzanordnungen zuständigen Organe sollen deshalb sowohl Praktiker aus den jeweiligen ökonomischen Be- 1 Vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR 1963 S. 520 und 1964 S. 544. 2 Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1964 S. 413 und 147. 3 So findet z. B. die ASAO 8501 Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten vom 1. Oktober 1962 (GBl.-SonderdruCk Nr. 358) sowohl für Kleinstanlagen als auch für die unter ganz anderen Bedingungen gebauten Großdestillationsanlagen Anwendung. 4 Die ASAO 31/2 - Feuer- und explosionsgefährdete Betriebsstätten vom 22. Juli 1963 (GBl. II S. 554) verlangt die Anwendung funkenfreier Werkzeuge, die Jedoch in der DDR nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind. 5 Vgl. hierzu z. B. OG, Urteil vom 4. April 1964 - 2 Ust 29/63 - NJ 1964 S. 282 ff. Mit dieser Entscheidung war es notwendig; die ASAO 631/1 auszulegen, weil die Pflichten des Investbau-leiters bei der Vorbereitung'und Durchführung dieser Arbeiten nicht eindeutig festgelegt sind. reichen als auch Juristen in die Vorbereitung und Ausarbeitung von Arbeitsschutzanordnungen einbeziehen. Ein weiteres Problem besteht darin, daß bei der Ausbildung von Hoch- und Fachschulkadern den Fragen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet wird. Das führt dazu, daß die Absolventen technischer Lehranstalten nur über geringe Kenntnisse im Arbeitschutz verfügen und die Bedeutung des Arbeitsschutzes unterschätzen. Das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen sollte deshalb bei der Aufstellung bzw. Bestätigung der Studienplätze diesen Fragen in Zukunft größere Beachtung schenken. Unseres Erachtens ist auch eine Fachschulausbildung für Sicherheitsinspektoren angebracht. Es soll nicht verkannt werden, daß sich in einigen Fällen der zur Zeit noch bestehende Arbeitskräftemangel nachteilig auf die Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes auswirkt, weil z. B. das notwendige Instandhaltungs- und Reparaturprogramm nicht umfassend durchgeführt werden kann, so daß möglicherweise die Arbeitssicherheit nicht mehr im vollen Umfang gewährleistet ist. Es kommt auch vor, daß Arbeitskräfte, die nach den gesetzlichen Bestimmungen bei bestimmten Arbeiten als Sicherungsposten oder Aufsichtspersonen gestellt werden müssen, nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Nach wie vor drückt sich auch ungenügendes Verantwortungsbewußtsein leitender Mitarbeiter in gleichgültigem Verhalten gegenüber Mißständen im Gesundheits- und Arbeitsschutz aus. Überholte' Auffassungen behindern auch heute noch die wirksame Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes6. So vertreten z. B. einige Wirtschaftsfunktionäre die Auffassung, daß Planerfüllung und Steigerung der Arbeitsproduktivität nicht möglich seien, wenn die zur Gewährleistung der Sicherheit der Werktätigen notwendigen Maßnahmen umfassend durchgeführt würden. Diese Wirtschaftsfunktionäre verkennen, daß die Gewährleistung des Arbeitsschutzes nicht nur schlechthin mit der Planerfüllung zu vereinbaren ist, sondern daß grundsätzlich gerade durch die strikte Beachtung der Sicherheitsbestimmungen eine Steigerung der Arbeitsproduktivität erreicht werden kann. Abgesehen davon, daß sich der durch Arbeitsunfälle bedingte zeitweilige oder gänzliche Ausfall von qualifizierten Arbeitskräften zumeist nachteilig auf die Planerfüllung auswirkt, muß beachtet werden, daß die Beseitigung von Gefahren am Arbeitsplatz zugleich der Erleichterung der Arbeit und der Verbesserung der Arbeitsbedingungen dient. Das sind zweifellos Umstände, die nicht ohne Einfluß auf die Arbeitsproduktivität bleiben können. Ein weiteres Argument, das gelegentlich bei der Untersuchung und Beurteilung von Pflichtverletzungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vorgebracht wird, ist darauf gerichtet, die Verantwortung für die Organisierung und Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen den Kontrollorganen des Arbeitsschutzes aufzuerlegen. In einigen Fällen wird auch versucht, die Verantwortung auf die Werktätigen abzuwälzen, die in den betreffenden Fällen zu Schaden gekommen sind, und zwar mit dem Argument, daß diese den Unfall selbst verschuldet hätten (Theorie des Selbstverschuldens). Auf der Grundlage dieser fehlerhaften Auffassung kommt es in den Betrieben dazu, daß die Aufgaben und 6 vgl. auch den Beitrag von Simon in diesem Heft. 133;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 133 (NJ DDR 1965, S. 133) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 133 (NJ DDR 1965, S. 133)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration anwenden und einhalten. Allseitige Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik und das Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit . Eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Bearbeitung der feindlichen Zentren und anderen Objekte ist die allseitige Nutzung der starken und günstigen operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik. Durch die Leiter der Diensteinheiten der Linie verantwortlich. Sie haben dabei eng mit den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen. Von wesentlicher Bedeutung für die Erhöhung der Qualität der Ur.tersuchur.gsarbeit und für eine jederzeit zuverlässige im Ermittlungsverfahren sind. Große Bedeutung besitzt in diesem Zusammenhang die weitere Qualifizierung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Annahmen, Vermutungen und Hoffnungen zahlen auch hier nicht. Deswegen werden die im Operativvorgang erarbeiteten Beweismittel verantwortungsbewußt und unvoreingenommen geprüft.

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