Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 131

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 131 (NJ DDR 1965, S. 131); tef ihrer Tätigkeit nach in ingenieurtechnisches Personal verwandeln, müssen im Interesse ihrer Gesunderhaltung und der Erhaltung ihres Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögens größere Anforderungen an die Auswahl der Werktätigen für besondere Tätigkeiten, die schon bei der Berufsberatung beginnt, und an die ärztliche Untersuchung und Betreuung gestellt werden. Das erfordert eine genaue Kenntnis der Arbeitsbereiche und der Anforderungen an jeden einzelnen. 2. Die Wichtigste Voraussetzung für den Schutz der Arbeitskraft dieser Werktätigen ist ihre hohe Qualifikation, die es ihnen ermöglicht, sich nicht nur auf die Produktion und das Ergebnis der Produktion, sondern auch auf die Umstände, die mit gefahrlosem Arbeiten und mit der Gesunderhaltung Zusammenhängen, zu konzentrieren. 3. Eine entscheidende Bedeutung kommt hier der ASAO Nr. 3 Schutzgüte von Maschinen, Werkzeugen und anderen Betriebsmitteln vom 1. August 1961 (GBl. II S. 339) zu, die die Gewähr dafür bietet, daß sich die Maschine dem Menschen anpaßt und die „Mensch-Maschine-Symbiose“ zugunsten des Produzenten entwickelt wird. 4. Mängel in der Arbeitsorganisation wirken sich in der mechanisierten und automatisierten Produktion ungünstiger auf die Werktätigen aus, als das unter den Bedingungen der traditionellen Maschinentechnik der Fall ist. Die rechtliche Sicherstellung des vorwiegend geistig Tätigen Im Verlaufe der technischen Revolution treten noch eine Reihe von Unzulänglichkeiten auf, die sich schädigend auf den arbeitenden Menschen auswirken können. Es wird betont, daß es sich hier um die technische Übergangsperiode handelt und diese Fragestellung nicht absolut gesehen werden kann. Sie gewinnt für uns jedoch zunehmend an Bedeutung, da wir uns in der DDR gegenwärtig und in den nächsten Jahren in diesem Stadium der technischen Revolution befinden. Während der traditionelle Arbeitsunfall in der Mehrzahl der Bereiche allmählich völlig verschwinden wird, werden in der gleichen Zeit und in der gleichen Tendenz arbeitsbedingte psychische Schäden an Häufigkeit und Intensität zunehmen. Bereits heute muß man sich Gedanken darüber machen, wie man dem entgegenwirken kann und wie man diejenigen Werktätigen rechtlich schützt, die bedingt durch die Ausübung vorwiegend geistiger Arbeitsfunktionen gesundheitliche Schäden erleiden, zeitweilig oder gar dauernd arbeitsunfähig werden bzw. die frühere Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Erleidet ein Werktätiger, bedingt durch Mängel, .die in der Technik, Technologie der Arbeitsmittel oder der Arbeitsorganisation begründet liegen, durch Pflichtverletzung der staatlichen Leitung des Betriebes der Verantwortlichen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes oder durch Unzulänglichkeiten, die in der Person des Werktätigen begründet liegen, eine physische Schädigung, so erfährt er den rechtlichen Schutz des 8. Kapitels des Gesetzbuchs der Arbeit der DDR. Beide rechtlich anerkannten Möglichkeiten, sowohl der Arbeitsunfall als auch die Berufskrankheit, erfassen l jedoch keine durch die Arbeitstätigkeit des Menschen hervorgerufenen psychischen Schäden. Es ist unbedingt nötig, im Interesse des Schutzes der Werktätigen eine Möglichkeit für die rechtliche Sicherstellung des einzelnen bei arbeitsbedingten psychischen Schäden zu finden. Arbeitsmediziner und Juristen müssen prüfen, ob die Unfalldefinition in § 23 der 1. DB zur SVO vom 10. September 1962 (GBl. II S. 625) i. d. F. der 2. DB zur SVO vom 5. September 1963 (GBl. II S. 639) noch ausreicht. Der Arbeitsunfall wird bisher definiert als eine ungewollte, plötzliche zumindest aber zeitlich begrenzte äußere Einwirkung auf das Leben oder die Gesundheit eines Werktätigen mit Verletzungs- oder Todesfolge, wobei zwischen Einwirkung und Folge ein Kausalzusammenhang besteht und die den Unfall herbeiführende Hauptbedingung mit dem Betrieb verbunden sein muß. Es erscheint äußerst fraglich, ob der wesentliche Inhalt dieses Begriffs unseren heutigen technischen und gesellschaftlichen Bedingungen noch entspricht. Meines Erachtens reicht er heute nicht mehr aus, um die Stellung des Menschen im veränderten Produktionsprozeß zu erfassen und seine Arbeitskraft in notwendigem Maße umfassend zu schützen. Man muß sich auch darüber Gedanken machen, ob es nicht zweckmäßiger wäre. a) die Merkmale des Plötzlichen und der äußeren Einwirkung fallenzulassen, b) in den Begriff der Ursachen oder der mitwirkenden Unfallursachen Faktoren aufzunehmen, die technischer, arbeitsorganisatorischer, physischer, psychischer oder ideologischer Natur sein können, c) in die Definition physische und psychische Schädigungsmöglichkeiten aufzunehmen. Neue Probleme der Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsschutzes Man muß auch die Fragen der Verantwortung, Erziehung und Selbsterziehung der Werktätigen im Arbeitsschutz unter Berücksichtigung der Erfordernisse der gesellschaftlichen Entwicklung neu durchdenken. Ohne daß soziale Nachteile für den Werktätigen entstehen dürfen, muß die richtige Anwendung des sozialistischen Rechts bei der Erziehung der Menschen zur bewußten Mitwirkung im Arbeitsschutz erreicht werden. Anders kann die Rolle des sozialistischen Rechts als der organisierenden, gestaltenden und die menschliche Persönlichkeit in der Gemeinschaft erziehenden Kraft im Arbeitsschutz nicht voll wirksam werden. Im Unterschied zur Ökonomie ist es bei der Delegierung größerer Verantwortung auf jeden einzelnen und bei der Entfaltung der schöpferischen Arbeit der Menschen noch nicht zu der vom gesellschaftlichen Erfordernis aus notwendigen Wende gekommen5. Es ist richtig und notwendig, sich mit diesem „subjektiven Faktor“ im Arbeitschutz zu befassen. Mit der agitatorischen Forderung der Unfallschutzplakate „Arbeitsschutz geht alle an“ dürfte dieses wichtige Problem kaum erschöpfend behandelt und geklärt sein. Erziehung zum ökonomischen Denken heißt hier nichts anderes als die Erkenntnis, daß die Gesundheit der arbeitenden Menschen keine individuelle Angelegenheit ist, sondern daß die Gesundheit auch der Gesellschaft gehört, daß alle Mitglieder der Gesellschaft im eigenen und im gesellschaftlichen Interesse besonders auf die Gesunderhaltung der Werktätigen achten müssen. Der technische Fortschritt oder die Technik allein führen nicht zu einem wirksamen Arbeitsschutz. Ausgehend von den vorhandenen und zu schaffenden objektiven Bedingungen, liegt im Verhalten der Werktätigen, der Leitung des Betriebes und jedes einzelnen Produzenten die Gewähr für die Durchsetzung des Arbeitsschutzrechts und damit für eine maximale Unfallverhütung. Demnach müssen die Werktätigen dazu er- 5 Vgl. Walter Ulbricht, Antwort auf aktuelle politische und ökonomische Fragen (Schlußwort zur Diskussion über den Bericht des Politbüros an die 7. Tagung des Zentralkomitees der SED), Berlin 1964, S. 30.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 131 (NJ DDR 1965, S. 131) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 131 (NJ DDR 1965, S. 131)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Herbeiführung der Aussagebereitschaft ist nich zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum Auskunft geben. Es geht darum, aussagefähige, ständige Informationen über die inhaltlichen Ergebnisse der Arbeit zu erarbeiten. Diese müssen eine bedeutende Rolle bei der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Raloraen der Linie - die Formung und EntjfidEluhg eines tschekistisehen Kanyko elltive.

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