Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 123

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 123 (NJ DDR 1965, S. 123); Handlung verpflichtet fühlte und sie die durch ihren Ehemann herbeigeführte mißliche wirtschaftliche Lage verbessern wollte. Entgegen der vom Stadtbezirksgericht vertretenen Auffassung zeigt aber auch der Umstand, daß die Angeklagte ihren Ehemann aufforderte, mit dem Schlagen aufzuhören, nachdem sie das Geld weggenommen hatte, daß ihr in gewissem Sinne daran gelegen war, daß der Geschädigte nicht noch weiter mißhandelt wurde. Diese für die Zubilligung mildernder Umstände sprechenden Faktoren hat das Stadtbezirksgericht fälschlicherweise nicht berücksichtigt und damit die durch den Rechtspflegeerlaß gebotene Sorgfalt bei der eingehenden Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände nicht angewandt. Das Urteil war daher hinsichtlich der Angeklagten Erika E. gemäß § 311 Abs. 1 StPO im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben und die Sache nach § 312 Abs. 2 StPO an das Stadtbezirksgericht zurückzuverweisen, das nach erneuter Verhandlung unter Beachtung der gegebenen Hinweise auf eine Gefängnisstrafe von etwa zwei Jahren zu erkennen haben wird. §250 Abs. 1 Ziff.3, §51 Abs. 2, §§43, 44 StGB; §200 StPO. 1. Zur Erforschung der Persönlichkeit des Täters, insbesondere seiner bisherigen Entwicklung und Lebenshaltung, für die Einschätzung der Gefährlichkeit der Straftat (hier: schwerer Raub). 2. Handelt der Täter brutal und mit großer Intensität und bleibt der Erfolg aus Gründen aus, die nicht vom Willen des Täters abhängig sind, so ist eine Strafmilderung gemäß §§43, 44 StGB ausgeschlossen. 3. War dem Täter vor seiner Tat bekannt, daß er unter Alkoholeinfluß zu gewalttätigem Verhalten und auch zu strafbaren Handlungen neigt und sich rücksichtslos über die Interessen anderer Bürger hinwegsetzt, so kann dies einer Strafmilderung gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB entgegenstehen. OG, Urt. vom 29. Mai 1964 5 Zst 11/64. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes und wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums. Dieser Entscheidung liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der 23 Jahre alte, wegen Erpressung vorbestrafte Angeklagte wechselte öfters die Arbeitsstellen und zeigte eine schlechte Arbeitsdisziplin. Sein letztes Arbeitsverhältnis gab er am 23. März 1963 völlig unmotiviert auf und ließ sich seinen restlichen Arbeitslohn auszahlen. Das Wochenende zum 24. März 1963 verbrachte der Angeklagte nicht bei seiner Familie, sondern mit Bekannten auf dem Bahnhof in L. und in mehreren Gaststätten. Dabei gab er den empfangenen Lohn bis auf einen geringen Betrag für Speisen und insbesondere für alkoholische Getränke aus. Als er am 24. März 1963 gegen 23 Uhr die Gaststätte R. verließ, nahm er in seiner Aktentasche eine leere Weinflasche mit. Da er Vorwürfe seiner Ehefrau befürchtete, weil er ihr kein Geld für den Unterhalt der Familie geben konnte, entschloß er sich, einen Taxifahrer zu überfallen und ihn zu berauben. Er ging zum Hauptbahinhof und bestieg dort ein Taxi. Dem Fahrer, dem Zeugen A., gab er den Auftrag, ihn in die F.-Straße zu fahren. Da ihm unterwegs diese Straße für sein Vorhaben nicht geeignet erschien, bat er, ihn zur Z.-Straße zu fahren. Dort schlug der Angeklagte den Zeugen mit der vorher bereitgelegten Weinflasche dreimal auf die Stirn, den Hinterkopf und hinter das rechte Ohr. Trotzdem gelang es dem Zeugen, den An- geklagten mit dessen Schal zu würgen. Der Angeklagte wehrte sich dagegen; dabei brachte er dem Zeugen weitere Verletzungen bei. Als er einsah, daß er unterlegen war, bat er den Zeugen, ihn freizulassen, und versprach, von weiteren Gewaltanwendungen abzusehen. Der Zeuge verschaffte sich den Personalausweis des Angeklagten und ließ ihn los. Der Angeklagte flüchtete dann. Daraufhin stellte der Zeuge das Dauersignal seines Fahrzeuges ein und verfolgte den Angeklagten. Er konnte ihn stellen und der Volkspolizei übergeben. Die beim Angeklagten etwa 45 Minuten später durchgeführte Blutprobe ergab 1,9 %0 Blutalkohol. Im Oktober 1962 hielt sich der Angeklagte mit einem Bekannten bei dem Geschädigten F. auf. Dort entwendeten sie gemeinsam am 5. Oktober aus der Wohnung ein Tonbandgerät und zehn Tonbänder. Das Gerät verpfändeten sie für 200 MDN der Städtischen Pfandleihe. Wegen dieser Verbrechen sprach das Kreisgericht eine Gesamtstrafe von drei Jahren und neun Monaten Zuchthaus aus. Der Präsident des Obersten Gerichts der DDR hat die Kassation dieses Urteils zuungunsten des Angeklagten beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat das für die Beurteilung der Handlungen des Angeklagten bedeutsame Tatgeschehen ausreichend aufgeklärt. Zutreffend weist aber der Kassationsantrag darauf hin, daß das nicht mit der gleichen Sorgfalt hinsichtlich der Aufklärung der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner bisherigen Entwicklung und seiner gesamten Lebenshaltung geschehen ist und daß dieser Mangel zu einer Unterschätzung insbesondere der Gefährlichkeit des versuchten schweren Raubes und damit zu einer zu niedrigen Strafe geführt hat. Das Kreisgericht ließ sich dabei allein von den Einlassungen des Angeklagten leiten, ohne die vorhandenen Beweismöglichkeiten auszuschöpfen. Die Feststellungen sind insoweit oberflächlich. Aus den Akten, insbesondere auch aus den Beiakten, ergeben sich Hinweise, daß sich der Angeklagte bisher wenig verantwortungsbewußt gegenüber seiner Familie und gegenüber der Gesellschaft verhalten hat und daß er immer mehr abglitt. Das begann mit dem wiederholten Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik, wofür der Angeklagte als Motiv Abenteuerlust angab, während sich aus den Akten ergibt, daß zu dieser Zeit gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges eingeleitet worden war. Das Kreisgericht unterließ es, das tatsächliche Motiv festzustellen. Nachdem der Angeklagte im Jahre 1958 aus Westdeutschland zurückgekehrt war, bummelte er häufig die Arbeit, und sein Hang zu übermäßigem Alkoholgenuß wurde immer stärker. Obwohl in der Beurteilung des Angeklagten durch die PGH K. darauf hingewiesen wird und sich auch aus der Beurteilung der Firma O. ergibt, daß der Angeklagte häufig Fehlschichten hatte und durch unrichtige Angaben versuchte, eine Krankschreibung zu erreichen, hat sich das Kreisgericht weder in der Hauptverhandlung noch im Urteil mit diesem negativen Verhalten des Angeklagten auseinandergesetzt. Auch im VEB Verlade- und Transportanlagen hatte der Angeklagte oft Bummelschichten, so daß der mit ihm abgeschlossene Qualifizierungsvertrag rückgängig gemacht und er entlassen werden mußte. Schließlich hätte das Kreisgericht auch überprüfen müssen, ob der Angeklagte tatsächlich schon verbin-liche Rücksprachen mit einer seiner früheren Arbeitsstellen wegen einer Arbeitsaufnahme genommen hatte oder ob die von ihm nicht begründete Kündigung bei 123;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 123 (NJ DDR 1965, S. 123) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 123 (NJ DDR 1965, S. 123)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit zur Aufdeckung und Aufklärung von Angriffen gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. der vorbeugenden Verhinderung und Wiedergutmachung von Schäden am sozialistischer Eigentum, der Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der straftatbezo genen Beweisführung vor und nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die in Verbindung mit rechtswidrigen Versuchen die Übe r-siedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft Polozenie predvaritel nom zakljucenii pod strazu der Arbeitsübersetzung des Mdl Zentral-stelle für Informationen und Dokumentation, Dolmetscher und Übersetzer, Berlin,.

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