Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 121

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 121 (NJ DDR 1965, S. 121); Eigentum sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es ist unzulässig, allein wegen der in § 250 StGB angedrohten hohen Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus gemäß Abs. 2 auf eine niedrigere Gefängnisstrafe zu erkennen; vielmehr bedarf es auch in diesen Fällen einer sorgfältigen Prüfung, ob mildernde Umstände vorliegen oder nicht. 2. Mildernde Umstände i. S. des § 250 Abs. 2 StGB liegen nicht vor, wenn mehrere Täter gemeinsam einen schweren Raub vorbereiten, mit hoher verbrecherischer Intensität und Gewaltanwendung die Tat arbeitsteilig begehen und das Tatmotiv darin besteht, sich Geldmittel für die Fortsetzung einer den gesellschaftlichen Erfordernissen widersprechenden parasitären Lebensweise zu verschaffen. OG, Urt. vom 3. Juli 1964 - 5 Zst 14 64. Dem Urteil des Kreisgerichts liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde; Der 27jährige Sch. arbeitete in den letzten zwei Jahren als Dieselameisenfahrer in einem volkseigenen Betrieb. Der 18jährige Angeklagte B. wechselte wiederholt die Arbeitsstellen. Er ist wegen Diebstahls und Körperverletzung vorbestraft. Die Angeklagten kennen sich von ihrer Arbeitsstelle her. Sie neigen beide zu übermäßigem Alkoholgenuß und hatten dadurch häufig Fehlschichten. Seit Dezember 1962 führen sie gemeinsam strafbare Handlungen aus. Am 10. Februar 1963 traf der Angeklagte B. gegen 22 Uhr in der M.-Gaststätte den ihm bekannten Jugendlichen P. und den Zeugen G. Der Zeuge wollte am nächsten Tag in A. einkauten und hatte deshalb etwa 1500 MDN bei sich. Er stand bereits erheblich unter Alkoholeinfluß und lud den Angeklagten B. und den Jugendlichen P. zum Trinken ein. Dabei erzählte er ihnen, daß er noch etwa 600 MDN bei sich habe. Als das der Angeklagte hörte, entschloß er sich, dem Zeugen gemeinsam mit dem Angeklagten Sch. das Geld wegzunehmen. Er holte Sch., und beide kamen mit dem Jugendlichen P. überein, den Zeugen auszurauben. Nachdem alle auf Kosten von G. einige Glas Bier getrunken hatten, verließen sie nach 24 Uhr die Gaststätte. Auf der Straße packte der Angeklagte Sch. den Zeugen und schlug ihn zu Boden. B. durchsuchte sofort dessen Taschen und nahm ihm die Brieftasche mit 1200 MDN weg. Da der Zeuge schrie, schlug der Jugendliche P. erneut auf ihn ein; Sch. hielt dem Zeugen den Mund zu. Danach liefen sie hinter B. her, der sich mit der Brieftasche bereits entfernt hatte. B. übergab die Brieftasche P„ der das in ihr befindliche Geld aufteilte. Die Angeklagten und P. erhielten jeder 400 MDN. Außerdem begingen die Angeklagten fortgesetzt Diebstähle und Betrügereien und benutzten mehrfach unbefugt Kraftfahrzeuge. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes, wegen Betruges, wegen fortgesetzten Diebstahls und wegen unbefugten Benutzens von Kraftfahrzeugen den Angeklagten Sch. zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis und den Angeklagten B. zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Wegen des schweren Raubes hat es unter Zubilligung mildernder Umstände Gefängnisstrafen von je drei Jahren ausgesprochen. Der Generalstaatsanwalt der DDR hat die Kassation dieser Entscheidung beantragt, soweit die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes verurteilt worden sind. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt. Auch die rechtliche Beurteilung des von den Angeklagten an dem Zeugen G. begangenen Verbrechens als schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 Ziff. 3 StGB ist nicht zu beanstanden. Zutreffend weist aber der Kassationsantrag darauf hin, daß die vom Kreisgericht angeführten Gründe die Zubilligung mildernder Umstände nicht rechtfertigen. Das Kreisgericht sieht den von den Angeklagten gemeinschaftlich begangenen schweren Raub deshalb nicht als Normalfall an, weil die in § 250 StGB vorgesehene Mindeststrafe allein kapitalistischen Interessen gedient habe und eine Zuchthausstrafe von fünf Jahren wegen der Höhe des geraubten Betrages und der nicht gefährlichen Gewaltanwendung nicht gerechtfertigt sei. Mit dieser Auffassung verkennt das Gericht, daß § 250 StGB geltendes Recht ist und daß sich unter den Bedingungen der sozialistischen Gesellschaftsordnung derartige Verbrechen in aller Regel gegen das persönliche Eigentum richten. Das trifft auch auf vorliegenden Fall zu. Das Kreisgericht ließ auch außer Betracht, daß Raubüberfälle der sozialistischen Gesellschaft wesensfremd sind und schwere Angriffe gegen die freie Willensbetätigung, die Gesundheit und sogar das Leben der Bürger und damit gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Sie sind deshalb in hohem Maße gefährlich. Es ist daher nicht zulässig, allein wegen der angedrohten hohen Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus gemäß § 250 , Abs. 2 StGB auf eine darunter liegende Gefängnisstrafe zu erkennen. Es bedarf vielmehr auch in diesen Fällen einer sorgfältigen Prüfung,' ob mildernde Umstände vorliegen oder nicht. Solche Umstände können wie der Senat in seiner Entscheidung vom 29. Mai 1964 5 Zst 10/64 * ausgesprochen hat eine geringe verbrecherische Intensität bei der Durchführung des Verbrechens und unter Umständen auch die Beweggründe sein, die einen Täter zu einer solchen Handlung veranlaßten. Das Kreisgericht hätte daher sorgfältig alle von ihm festgestellten Tatumstände und das bisherige Verhalten der Angeklagten, ihre Entwicklung und ihre Einstellung zur sozialistischen Gesetzlichkeit einer eingehenden Würdigung unterziehen müssen. Beide Angeklagten haben das beabsichtigte Verbrechen gemeinsam mit dem Jugendlichen P. sorgfältig vorbereitet und arbeitsteilig ausgeführt. Sie versuchten zunächst, sich das Vertrauen des Zeugen G. zu erwerben, und überfielen ihn dann zu dritt, obwohl sie wußten, daß er wegen der alkoholischen Beeinflussung seiner physischen Kräfte nicht mehr mächtig war. Sch. schlug ihn zu Boden und hielt ihm den Mund zu, während P. erneut auf den Zeugen einschlug und B. ihm die Brieftasche wegnahm. Alle drei handelten daher mit erheblicher verbrecherischer Intensität. Unter diesen Umständen können entgegen der vom Kreisgericht vertretenen Auffassung mildernde Umstände auch nicht daraus hergeleitet werden, daß nur 1200 MDN geraubt worden sind. Insbesondere durfte das Kreisgericht nicht unbeachtet lassen, daß diese schwere Straftat Ausdruck des bisherigen negativen Verhaltens der Angeklagten ist und sie mit dem Raub ihre der Gesellschaft schädliche Lebensweise fortsetzen wollten. Beide Angeklagten scheuten regelmäßige und disziplinierte Arbeit und brachten die meiste Zeit in Gaststätten zu. Sie entzogen sich jeder gesellschaftlichen Einflußnahme und begingen eine Reihe von Straftaten, durch die sie ihre parasitäre Lebensweise weiterhin finanzieren wollten. Um dieses Ziel zu erreichen, scheuten sie sich auch nicht, ein derartig schweres Verbrechen zu begehen. Die Beweggründe ihrer Tat sind daher in besonderem Maße verwerflich. Tatentschluß und -ausführung waren worauf das Kreisgericht selbst zutreffend hingewiesen hat das * Dieses Urteil ist ebenfalls im vorliegenden Heft veröffentlicht. - D. Red. 121;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 121 (NJ DDR 1965, S. 121) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 121 (NJ DDR 1965, S. 121)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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