Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 118

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 118 (NJ DDR 1965, S. 118); der Bürger zu einer mit ihnen abgestimmten Zeit verrichten, hat eine Reihe weiterer Früchte getragen. Sie hat dazu beigetragen, daß sich die Anzahl der notariellen Testamente um 50 Prozent erhöhte, die Arbeitsweise in Nachlaßangelegenheiten und mit der Sterbefallanzeige wesentlich verbessert wurde und Streitigkeiten zwischen Erben fast ganz vermieden wurden. Unsere Arbeitsmethode wurde im Notaraktiv des Bezirks Neubrandenburg ausgewertet und allen Staat- lichen Notariaten unseres Bezirks empfohlen. Dieser kurze Bericht möchte die anderen Staatlichen Notariate anregen, ähnlich zu verfahren. HANS SCHWERER, Leiter des Staatlichen Notariats Malchin Standpunkte der Kollegien des Obersten Berichts * Zur Beschwerdefähigkeit der gerichtlichen Entscheidung, durch die der Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt wird In letzter Zeit ist wiederholt die Frage gestellt worden, ob gegen den Beschluß des Kreisgerichts, durch den der Erlaß eines Strafbefehls unter den Voraussetzungen des § 255 Abs. 2 StPO abgelehnt und die Sache an den Staatsanwalt zurückgegeben wird, das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist. Wittenbeck / Pompoes haben diese Frage unlängst bejaht, ohne ihre Auffassung näher zu begründen*. Bisher sind für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im wesentlichen folgende Argumente angeführt worden: 1. Die Entscheidung des Kreisgerichts gern. § 255 Abs. 2 StPO sei ein vom Gericht im Verfahren erster Instanz erlassener Beschluß, gegen den grundsätzlich gern. § 296 Abs. 1 StPO die Beschwerde zulässig ist. Die Entscheidung sei vom Gesetz nicht ausdrücklich der Anfechtung entzogen. 2. Der vom Beschwerdegericht zu erlassende Beschluß (§ 300 Abs. 2 StPO) beinhalte im Falle der Begründetheit der Beschwerde die Aufhebung der Entscheidung des Kreisgerichts. Dadurch werde das Kreisgericht veranlaßt, den Strafbefehl zu erlassen. Damit bliebe für den Angeklagten auch die Möglichkeit bestehen, gegen den Strafbefehl Einspruch zu erheben. 3. Für die Leitungstätigkeit des Bezirksgerichts sei es auch von Bedeutung, wenn durch Rechtsmittelverfahren auf die Strafbefehlspraxis Einfluß genommen werden könne. Andererseits gibt es in der Praxis der Rechtspflegeorgane eine Reihe von Argumenten gegen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Um eine einheitliche Rechtsprechung zu erreichen, hat das Kollegium für Strafsachen des Obersten Gerichts dieses Problem diskutiert. Das Kollegium vertritt folgenden Standpunkt: 1. Die Frage, ob gegen die den Erlaß eines Strafbefehls ablehnende Entscheidung des Kreisgerichts Beschwerde zulässig ist, kann nicht allein aus dem Wortlaut des § 296 Abs. 1 StPO, welcher der Zulässigkeit dieser Beschwerde nicht entgegensteht, beantwortet werden. Es muß vielmehr auch vom Charakter des Strafbefehlsverfahrens, von der Bedeutung des Antrags auf Erlaß des Strafbefehls und vom Wesen des Rechtsmittels ausgegangen werden. 2. Mit der Rückgabe der Sache gern. § 255 Abs. 2 StPO lehnt das Gericht nicht die Durchführung eines Verfahrens überhaupt ab, sondern nur die Anwendung einer besonderen Verfahrensart. Der Staatsanwalt kann unbeschadet der Ablehnung Anklage erheben. Das Gericht gibt mit der Rückgabe lediglich zu erkennen, daß es nicht durch Strafbefehl entscheiden will, weil z. B. * Wittenbedc/Pompoes, „Der Ausspruch von Geldstrafen durch richterlichen Strafbefehl“, NJ 1964 S. 465 finsbes. S. 468). Ebenso Schindler u. a., Leitfaden des Strafprozeßrechts der DDR, Berlin 1959, S. 327. a) Bedenken bestehen, ob mit dieser Verfahrensart im konkreten Fall eine erzieherische Wirkung erreicht wird: b) die Beweislage so ist, daß zwar Nachermittlungen nicht erforderlich und möglich sind, das Gericht aber seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nur in der Hauptverhandlung und in Anwesenheit des Angeklagten sowie der Zeugen erlangen kann; die richtige Festsetzung der Strafe nach Art und Höhe allein auf Grund der Akten nicht der Verantwortung des Gerichts entspräche. 3. Der Staatsanwalt ist durch die Rückgabe der Sache nicht beschwert, weil er die Möglichkeit der Anklage hat. Dem Gericht muß andererseits freigestellt bleiben, ob es erst nach einem ordentlichen Verfahren die Entscheidung erläßt, für die es allein verantwortlich ist, oder ob es das nach gewissenhafter Prüfung bereits im Strafbefehlsverfahren tut. Dabei wird das Gericht davon ausgehen, welches Verfahren unter Berücksichtigung des Charakters der strafbaren Handlung am besten gewährleistet, die objektive Wahrheit zu erforschen und den Beschuldigten zur Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erziehen. 4. Die Erzwingung des Strafbefehlsverfahrens durch Einlegung einer Beschwerde und Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wäre eine nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung. Das Rechtsmittelgericht müßte gern. § 300 StPO in der Sache selbst entscheiden, obwohl das Kreisgericht nur die besondere Verfahrensart abgelehnt hat. Das wäre praktisch auch der Fall, wenn man es entgegen § 300 Abs. 2 StPO für zulässig hielte, daß das Rechtsmittelgericht das Kreisgericht anweist, den Strafbefehl zu erlassen. 5. Eine dem Charakter und der Zielsetzung nach ähnliche, in ihren wesentlichen Prinzipien mit dem Strafbefehlsverfahren übereinstimmende Verfahrensart ist das beschleunigte Verfahren. Die Regelung des § 234 StPO, wonach das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß das beschleunigte Verfahren ablehnen kann, ist aber im Verhältnis zum Strafbefehlsverfahren eindeutig. Insoweit handelt es sich bei letzterem offensichtlich um eine Lücke im Gesetz, denn die Übereinstimmung der wesentlichen Prinzipien beider Verfahrensarten verlangt im Falle ihrer Ablehnung durch das Gericht auch prozessual die gleiche Handhabung. 6. Das Bezirksgericht kann die Strafbefehlspraxis der Kreisgerichte auch ohne Beschwerdeverfahren über die Ablehnung des Erlasses eines Strafbefehls anleiten. Es kann auch durch das Rechtsmittelverfahren Einfluß nehmen, wenn die Sache über den Einspruch gegen den Strafbefehl und die Berufung an das Bezirksgericht kommt. Die Leitungstätigkeit des Bezirksgerichts wird durch die hier vorgeschlagene Praxis keineswegs eingeengt. Kollegium für Strafsachen des Obersten Gerichts m;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 118 (NJ DDR 1965, S. 118) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 118 (NJ DDR 1965, S. 118)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersucnunqshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnun ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erstrangige Bedeutung bei der Gestaltung der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und zur Bekämpfung ihrer Ursachen und Bedingungen. Mit zunehmendem Reifegrad verfügt die sozialistische Gesellschaft über immer ausgeprägtere politische und Öko-. nomische, soziale und geistig-kulturelle Potenzen, um den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen durch entsprechende politisch-operative Einflußnahme zurückzudrängen auszuräumen und damit dafür zu sorgen, daß diese Personen dem Sozialismus erhalten bleiben.

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