Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 11

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 11 (NJ DDR 1965, S. 11); nauen Überblick über, den Teil der Kriminalität und seine Entwicklung, der im Ergebnis der Strafverfahren festgestellt wurde. Es liegt auf der Hand, daß ein solches einheitliches Material über die Kriminalität im Gegensatz zur herkömmlichen Statistik wesentlich zuverlässiger ist und den Zustand beseitigen hilft, daß oft mehr über den Aussagewert der einen oder änderen-Zahl aus verschiedenen Statistiken gestritten wurde als über die Entwicklungstendenzen der Kriminalität und ihre Ursachen. Es soll nicht unerwähnt bleiben, daß die Beratungen der Arbeitsgruppe zu dieser Problematik auf die guten Erfahrungen gegründet werden konnten, die bereits mit der gemeinsamen Kriminalstatistik der Rechtspflegeorgane seit dem Jahre 1960 gesammelt wurden. Bekanntlich wurden schon mit dieser Statistik die Beschuldigten nach gleichen Grundsätzen erfaßt. Die neue Kriminalstatistik grenzt jetzt auch begrifflich noch eindeutiger ab zwischen Beschuldigten, die nach dem Ergebnis des Strafverfahrens (gleichgültig, in weichem Stadium) strafrechtlich nicht verantwortlich waren, und solchen, deren Schuld im strafrechtlichen Sinne festgestellt wurde (Täter). Die Verfahrensergebnisse werden differenziert ausgewiesen. Insoweit darf auf die einschlägigen statistischen Anweisungen und Unterlagen verwiesen werden. Die Straftatenzählung fußt nun erstmalig auf den gleichen Prinzipien. Dabei mußte natürlich definiert werden, was unter einer Straftat zu verstehen ist. Darauf ist hier noch kurz einzugehen. Ein von mehreren Tätern verübtes kriminelles Delikt wird als eine Straftat gezählt. Es soll das Vorkommnis und nicht der Tatbeitrag des einzelnen Täters gezählt werden. Bei Mittäterschaft (§ 47 StGB) soll es gleichgültig sein, ob jeder Täter die im Strafgesetz beschriebene Handlung voll verwirklicht hat oder ob der Straftatbestand erst durch die einzelnen Tatbeiträge arbeitsteilig erfüllt wurde. Auch die Handlung des Anstifters oder Gehilfen (§§ 48, 49 StGB) soll nicht als besondere Straftat gezählt werden. Die Beteiligten werden ja auf jeden Fall als Täter nach der Teilnahmeform erfaßt. Demgegenüber werden selbstverständlich die Straftaten des Begünstigers oder Hehlers (§§ 257 ff. StGB) als selbständige Delikte erfaßt. Bei Tateinheit (§ 73 StGB) wird nur eine, und zwar die entsprechend der gesetzlichen Regelung schwerste Straftat gezählt. Dies entspricht auch der Realität, denn es handelt sich tatsächlich nur um eine Handlung. Dauerdelikte werden als eine Straftat erfaßt. Dabei soll der Zeitraum gleichgültig sein. Es ist auch unerheblich, ob es zwischendurch Unterbrechungen gegeben hat, ob also beispielsweise ein Unterhaltsverpflichteter eine Zeitlang nicht, dann wieder regelmäßig und danach wiederum nicht oder nicht im vollen Umfang seine Verpflichtungen erfüllt hat. Gleichartige Delikte, auf die die Merkmale des Fortsetzungszusammenhangs zutreffen, werden statistisch als eine Straftat ausgewiesen. Diese Festlegung beruht auf folgenden Erwägungen: Erstens kann die statistische Aussage stark entstellend wirken, wenn jede Einzelhandlung so, wie sie sich in der Realität zugetragen hat, als besondere Straftat ausgewiesen würde (z. B. im Falle des Diebstahls oder der Unterschlagung in einer Verkaufsstelle, wenn der Täter über lange Zeit kleinere Beträge aus der Ladenkasse entwendete). Zweitens ist in solchen Fällen die Anzahl der Einzelhandlungen oft nicht genau feststellbar, so daß die Straftatenzahl an den verschiedenen Orten von der Möglichkeit abhängig sein würde, solche exakten Feststellungen zu treffen. Die Arbeitsgruppe war sich dessen bewußt, daß mit der beschlossenen Regelung das Anliegen, die Beeinträchtigung des gesellschaftlichen Lebens durch straf- bare Handlungen festzustellen, nicht konsequent verwirklicht wird (z. B. im Falle von Laubeneinbrüchen oder Fahrraddiebstählen). Dennoch hat sie sich zu dieser Regelung entschlossen, weil differenziertere Erfassungsbestimmungen mit Rücksicht auf die sehr unterschiedlichen Straftatbestände derart viele Einzel- und Ausnahmeregelungen erforderlich gemacht hätten, daß ihre einheitliche Beachtung kaum gewährleistet werden könnte. Als besondere Straftaten sind also praktisch nur die in Tatmehrheit begangenen kriminellen Handlungen (§ 74 StGB) zu erfassen. Es sind noch einige Bemerkungen zum Erfassungszeitpunkt nötig. Im Sinne der statistischen Regelung gelten auch die vorläufigen Einstellungen nach §§ 159 und 165 StPO als abschließende Verfahrensergebnisse. Soweit diese Verfahren mit der Entdeckung oder Ergreifung der Täter später ihren Fortgang finden, wird nur das erneute Verfahrensergebnis, nicht jedoch die bereits statistisch erfaßte Straftat gezählt. Spätere Ergebnisse auf Grund der Kassation einer rechtskräftigen Entscheidung oder infolge eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 317 ff. StPO) bleiben unberücksichtigt. Der Erfassungszeitpunkt kann selbstverständlich nicht auf ungewisse Zeit hinausgeschoben werden. Nachträgliche Berichtigungen der Statistik sollen vermieden werden, weil sonst über Jahre hin keine endgültigen statistischen Ergebnisse erreichbar sind. Außerdem sind die genannten Falle zahlenmäßig derart gering, daß später eventuell anderslautende Ergebnisse die statistische Aussage kaum beeinflussen. Gleiches gilt für die Sachen, die an Konflikt- oder Schiedskommissionen abgegeben werden. Hier ist als Erfassungszeitpunkt die Übergabe festgelegt, ohne Rücksicht auf die in besonderen Dokumenten später ausgewiesenen Ergebnisse der Beratungen der gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege. Für die statistische Erfassung sind unterschiedliche Zählblätter vorgesehen. Straftaten, zu denen die Täter nicht ermittelt werden konnten, werden mit einem besonders dafür eingerichteten Zählblatt erfaßt. Ein weiteres Zählblatt ist für Beschuldigte bestimmt, die strafrechtlich nicht verantwortlich waren. Schließlich ist für die Täter und die von ihnen begangenen Straftaten ein besonderes Zählblatt vorgesehen. Zur Organisation der statistischen Arbeit Die Abkehr von den herkömmlichen Ressortstatistiken ist gleichbedeutend mit einer straffen Zentralisierung der gesamten Kriminalstatistik, weil nur dadurch eine in jeder Beziehung einheitliche statistische Erfassung zu sichern ist. Deshalb bestimmt eine gemeinsame Anweisung der Leiter der zentralen Rechtspflegeorgane, daß die Kriminalstatistik der DDR mit Wirkung vom 1. Januar 1965 unter alleiniger Verantwortung des Genera istaatsan waits geführt wird. Die Kriminalpolizei führt künftig nur noch eine Statistik, die vornehmlich operativen Zwecken dient, z. B. auf die Bedürfnisse der besseren Aufklärung von Straftaten und der Täterermittlung zugeschnitten ist. Dadurch können vor allem die Entwicklungstendenzen der verschiedenen Rechtsverletzungen, Brennpunkte usw. schnell erkannt und aufgedeckt werden. Dagegen dient die Kriminalstatistik als gemeinsames Arbeitsmaterial der Rechtspflegeorgane der umfassenden und tiefgründigen Analyse der Kriminalität und der Wirksamkeit des Kampfes gegen Straftaten über längere Zeiträume. Um zu sichern, daß die Kriminalstatistik den Bedürfnissen aller Rechtspflegeorgane gerecht wird, soll beim Generalstaatsanwalt ein Beirat für Statistik gebildet werden. Ihm werden Beauftragte aller zentralen Rechtspflegeorgane sowie Vertreter der Strafrechtswissenschaft angehören. 11;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 11 (NJ DDR 1965, S. 11) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 11 (NJ DDR 1965, S. 11)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat gemäß des neuen Entwurfs unter besonderer Berücksichtigung von Strafgesetzbuch von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden soll wenn sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigte oder wenn es an Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt. Darüber hinausgehend und anknüpfend an die Darstellungen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollte in der Untersuchungs-arbeit Staatssicherheit auch von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

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