Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 103

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 103 (NJ DDR 1965, S. 103); Widerspruch zur oben dargelegten Auffassung, die Bindung an den Arbeitsplatz nicht als straferschwerend anzusehen. Das eine schließt das andere nicht aus. Die Entscheidung, ob Maßnahmen zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit von Strafen ohne Freiheitsentzug und hierzu zähle ich auch die öffentliche Bekanntmachung nach § 7 StEG Zusatzstrafen sind oder in welchem anderen Verhältnis sie zu den Hauptstrafen stehen, obliegt m. E. grundsätzlich der Gesetzgebung. Solange keine eindeutige gesetzliche Regelung besteht, muß im Wege der Auslegung wie es im vorliegenden Beitrag versucht wurde eine Praxis gesucht werden, die dem Anliegen des Rechtspflegeerlasses gerecht wird. TruCfau. der Qesetzcfebun.6f A Dr. WALTER GRIEBE, wiss. Oberassistent am Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität Berlin Das Bewußtsein der Gesellschaftsgefährlichkeit und der Rechtswidrigkeit beim vorsätzlichen Verschulden Die Neuregelung der Schuld im künftigen StGB hat auch die Frage aufgeworfen, ob es bei der Bestimmung des Vorsatzes richtig und notwendig ist, im Gesetz eine Aussage darüber zu treffen, daß der Täter eines vorsätzlich begangenen Deliktes sich bewußt gewesen sein muß, im Widerspruch zur sozialistischen Gesellschaft und Rechtsordnung zu handeln. Dieses Problem ist in der gesamten sozialistischen Strafrechtsliteratur umstritten. Unter Berücksichtigung der jüngsten Meinungen und Diskussionsergebnisse über das soziale Wesen, den differenzierten materiellen Inhalt der verschiedenen Hauptkategorien der Straftaten1 ist es erforderlich, auch das Problem des Bewußtseins des Täters, daß seine Tat im Widerspruch zur sozialistischen Gesellschaft und Rechtsordnung steht, unterschiedlich zu behandeln. Dabei muß jedoch berücksichtigt werden, daß das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit und das der Gesellschaftsgefährlichkeit2 zwei verschiedene Probleme sind und demzufolge auch u. U. durchaus unterschiedlich zu beantworten sein werden. Verschiedene Standpunkte aus der Gesetzgebung und der Rechtstheorie anderer sozialistischer Länder In der Strafrechtstheorie der anderen sozialistischen Länder gibt es zu dieser Problematik keine einheitliche Auffassung. Auch die Strafgesetzbücher der einzelnen sozialistischen Staaten enthalten eine recht unterschiedliche Regelung. Ausdrücklich ist die Frage im StGB der RSFSR von 1960 geregelt. Art. 8, der den Vorsatz behandelt, besagt: „Ein Verbrechen gilt als vorsätzlich begangen, wenn dem Täter der gesellschaftsgefährliche Charakter seines Tuns oder Unterlassens bewußt war, wenn er dessen gesellschaftsgefährliche Folgen voraussah und herbeiführen wollte oder den Eintritt dieser Folgen bewußt zuließ.“3 Eine ähnliche Regelung enthalten die Strafgesetzbücher der Volksrepublik Korea von 1950 und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien von 1951. l Vgl. Renneberg, „Die gesellschaftlichen Grundlagen der schrittweisen Zurückdrängung der Kriminalität und die Aufgaben des sozialistischen Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik“, Staat und Recht 1963, Heft 10, S. 1595; Weber, „Zum Begriff der Straftat im künftigen Strafgesetzbuch“, Staat und Recht 1963, Heft 10, S. 1615; Benjamin/ Rutsch, „Gesellschaftsgefährlichkeit und materieller Begriff der Straftat im Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik“, Staat und Recht 1963, Heft 10, S. 1628: Lekschas, „Zur materiellen Eigenschaft der Straftaten“. NJ 1963 S. 779 ff. 3 Der Begriff „Gesellschaftsgefährlichkeit“ wird hier aus Zweckmäßigkeitsgründen im bisherigen Sinne, nämlich für alle Straftaten gleichermaßen, verwandt, weil das der Strafrechtstheorie der anderen sozialistischen Staaten entspricht. 3 Gerichtsverfassung, Strafgesetzbuch und Prozeßordnung der RSFSR, Berlin 1962, S. 35. Die Strafgesetzbücher anderer sozialistischer Länder, z. B. Ungarns und Bulgariens, enthalten keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Bewußtsein der Gesellschaftsgefährlichkeit. Jedoch gibt es in diesen Staaten zahlreiche Strafrechtler, die das Bewußtsein, im Widerspruch zur Gesellschaft zu handeln, und teilweise auch das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit fordern. So meint z. B. W i s c h k i (Ungarn), „daß die Erfassung der Gesellschaftsgefährlichkeit im Bewußtsein des Verbrechers das Wesen der vorsätzlichen Schuld darstellt oder mit anderen Worten gesagt daß wir den Inhalt der vorsätzlichen Schuld in dem Bewußtsein über die Gesellschaftsgefährlichkeit suchen müssen“4. Er begründet seine Ansicht damit, daß die Gesellschaftsgefährlichkeit im sozialistischen Strafrecht „materielles Merkmal“ des Verbrechens geworden sei und folglich auch von der Schuld (Vorsatz) mit erfaßt werden müsse. Eine ähnliche Auffassung vertritt Schubert (CSSR), der die Gesellschaftsgefährlichkeit als Merkmal des Tatbestandes ansieht, so daß sich ein direkter Hinweis im Gesetz darauf erübrige5. Und Poljatschek (CSSR) steht sogar auf dem Standpunkt, daß das Bewußtsein der Gesellschaftsgefährlichkeit ein Element beider Schuldarten, sowohl des Vorsatzes als auch der Fahrlässigkeit, sei6. Die Rechtswidrigkeit sei „der' normative Ausdruck der Gesellschaftsgefährlichkeit“, weil durch sie bestimmt wird, „welche gesellschaftsgefährliche Handlung ein Verbrechen ist“7. Gesellschaftsgefährlichkeit und Rechtswidrigkeit sind nach Poljatschek aber keine gleichartigen Begriffe, weil „nicht jede gesellschaftsgefährliche Handlung rechtswidrig vom Standpunkt des Strafrechts ist“8. Er kommt daher zu dem Ergebnis, daß die Rechtswidrigkeit kein Bewußtseinselement der Schuld darstelle. Da wie bereits aüsgeführt das Bewußtsein der Gesellschaftsgefährlichkeit beim Vorsatz im sowjetischen Strafgesetzbuch geregelt ist, gibt es hier keinen Streit darüber, ob es ein notwendiges Merkmal ist oder nicht. Hier geht es in der Diskussion vor allem um folgende drei Fragen: 4 Wischki, Die Schuld und die GeseUschaftsgefährliehkeil, Budapest 1959; derselbe, „Das Verhältnis zwischen der Gesellschaftsgefährlichkeit und der schuld bei der Bildung des Begriffs des Verbrechens“, Acta juridica 1959, Heft 1. (Zitiert nach einer Rezension der genannten Monographie von Baina, Acta juridica 1959, Heft 1, S, 452.) - Dieses sowie die nachfolgenden Zitate sind einer unveröffentlichten Übersetzung von M. Bauer, wiss. Assistentin an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität, entnommen. 5 Schubert, Die Gesellschaftsgefährlichkeit der verbrecherischen Handlung, Bratislava 1955. (Zitiert nach der russischen Übersetzung, Moskau 1960. S. 211.) 6 Poljatschek. Der Tatbestand nach dem tschechoslowakischen Strafrecht. Bratislava 1957. (Zitiert nach der russischen Übersetzung, Moskau 1960, S. 242.) 7 Poljatschek, a. a. O., S. 245. Auch Schubert, a. a. O., vertritt diese Auffassung. 8 a. a. O., S. 246. 103;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 103 (NJ DDR 1965, S. 103) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 103 (NJ DDR 1965, S. 103)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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