Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 101

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 101 (NJ DDR 1965, S. 101); Zum Auftreten von Kollektivvertretern und gesellschaftlichen Anklägern bzw. Verteidigern in der Hauptverhandlung zweiter Instanz Bei der Durchsetzung des Rechtspflegeerlasses im Verfahren zweiter Instanz ergeben sich Widersprüche zu einigen Bestimmungen der StPO, die, solange sie gesetzgeberisch nicht gelöst sind, im Sinne der Grundsätze des Erlasses entschieden werden müssen. Solche Widersprüche zeigen sich z. B. bei der Behandlung von Aussagen gesellschaftlicher Kräfte in der Hauptverhandlung zweiter Instanz. Bei enger Auslegung der . Grundsätze des Überprüfungscharakters des Rechtsmittelverfahrens wäre die aktive Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte in Frage gestellt, es sei denn, es wird eine eigene Beweisaufnahme durchgeführt. Der Rechtspflegeerlaß hat auch das zweitinstanzliche Verfahren inhaltlich weiterentwickelt. War in der Vergangenheit die Teilnahme des Angeklagten die Ausnahme, so ist sie heute die Regel. Es findet auch kaum mehr eine Verhandlung statt, in der nicht gesellschaftliche Kräfte mitwirken. Das Auftreten von Kollektivvertretern, gesellschaftlichen Anklägern oder Verteidigern gibt der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung weitgehend neuen Inhalt. Durch ihre Mitwirkung hat das Rechtsmittelverfahren seinen zum Teil formalen Charakter überwunden, den es an sich als Überprüfungsverfahren hat. Die für die Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte geltenden Grundsätze des Rechtspflegeerlasses erfordern sowohl neue Methoden der Vorbereitung als auch der Führung der Hauptverhandlung zweiter Instanz. Auch wenn eine eigene Beweisaufnahme nicht durchgeführt wird, ist es notwendig, zur Sache selbst zu verhandeln, soweit es den Gegenstand der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte betrifft. Das erfordert, deren Aussagen zu beachten und der Entscheidung zugrunde zu legen. Insoweit trifft das Rechtsmittelgericht eigene Feststellungen, an die die unteren Gerichte im Falle der Zurückverweisung gebunden sind. Entsprechend ihrer Rolle im Prozeß haben allerdings auch im zweitinstanzlichen Verfahren die Aussagen von Kollektivvertretern und gesellschaftlichen Anklägern" oder Verteidigern unterschiedliche Bedeutung. Die Aussagen von Kollektivvertretern müssen in. de zweiten Instanz sowohl bei der Selbstentscheidun;. als auch bei der Zurückverweisung ebenso Beweiswert haben wie in der ersten Instanz. So kann im Rechtsmittelverfahren durch Aussagen von Kollektivvertretern geklärt werden, ob eine bedingte Verurteilung an Stelle einer unbedingten richtig ist. Auch die - Erklärung von Kollektivvertretern, eine Bürgschaft übernehmen zu wollen, muß die Rechtsmittelentscheidung beeinflussen (Bestätigung bei Selbstentscheidung, bindende Weisung bei Zurückverweisung). Die gesellschaftlichen Ankläger bzw. Verteidiger sind ebenso wie Staatsanwalt und Rechtsanwalt berechtigt, im Rechtsmittelverfahren Anträge zu stellen, die der Senat zu beachten und seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Eine abweichende Entscheidung muß der Senat begründen und dafür sorgen, daß sie im Kollektiv richtig verstanden wird. Im Falle der Zurückverweisung der Sache muß die Aussprache mit dem Kollektiv gemeinsam mit dem Kreisgericht geschehen. Das ist insbesondere dann wichtig wenn die Meinung des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers mit dem Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung übereinstimmte. In diesem Zusammenhang taucht die für die erste und zweite Instanz gleichermaßen wichtige Frage auf, ob der gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger berechtigt bzw. verpflichtet ist, von der im Kollektiv zur Sache vertretenen Auffassung abzuweichen, wenn sich in der Hauptverhandlung eine andere Lage ergibt. Grundlage für das Auftreten gesellschaftlicher Ankläger oder Verteidiger in der Hauptverhandlung ist die Beratung im Kollektiv und die von diesem gegebene Orientierung. Zu diesem Zeitpunkt steht aber weder der Sachverhalt noch die Schuld des Täters einwandfrei fest. Die Beratung im Kollektiv soll gerade dazu beitragen, im Gerichtsverfahren die Zusammenhänge der Straftat exakt zu klären. Das Kollektiv muß deshalb über seine Rechte und über die Möglichkeiten seiner Mitwirkung genau informiert werden, damit es dem von ihm delegierten gesellschaftlichen Ankläger bzw. Verteidiger eine reiflich durchdachte Orientierung für sein Auftreten in der Hauptverhandlung geben kann. Der Auftrag des Kollektivs schließt eine bestimmte Variabilität ein, in deren Grenzen der Beauftragte für das Kollektiv verbindliche Erklärungen abgeben darf. Nur dann, wenn sich als Ergebnis der Hauptverhandlung eine ganz andere Lage ergibt als diejenige, von der das Kollektiv in seiner Beratung ausging, wird eine neuerliche Aussprache mit dem Kollektiv erforderlich werden. In diesen Fällen haben die Gerichte einem Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung bzw. Vertagung stattzugeben. Sie müssen die gesellschaftlichen Kräfte auf diese Möglichkeit auch hinweisen. Zur erstmaligen Zulassung gesellschaftlicher Ankläger bzw. Verteidiger im Rechtsmittel verfahren In verschiedenen Fällen haben Kollektive der Werktätigen erst nach Einlegung eines Rechtsmittels ihre Verantwortung zur Mitwirkung im Verfahren erkannt und entsprechende Anträge gestellt. In allen diesen Fällen war es im Interesse der Sachverhaltsaufklärung und richtigen Urteilsfindung notwendig, gesellschaftliche Kräfte in das Rechtsmittelverfahren erstmalig einzubeziehen, obwohl der Rechtspflegeerlaß das nicht ausdrücklich regelt3. Die gleichen Gründe, die für die erstmalige Mitwirkung des Kollektivvertreters im Rechtsmittelverfahren sprechen, treffen aber m. E. auch für gesellschaftliche Ankläger bzw. Verteidiger zu, sofern die sonstigen Voraussetzungen für ihre Mitwirkung, vorliegen4 *. Aus der Anleitungsfunktion des Bezirksgerichts ergibt sich seine Pflicht, nachzuprüfen, ob das Kreisgericht alles getan hat, damit gesellschaftliche Kräfte im erstinstanzlichen Verfahren mitwirkten, und ob es ihre Darlegungen entsprechend beachtet hat. Ist das nicht der Fall, dann muß eben das Rechtsmittelgericht den gesellschaftlichen Ankläger bzw. Verteidiger zulassen. Die entgegengesetzte Auffassung läuft faktisch darauf hinaus, das Rechtsmittelgericht an unter Umständen fehlerhafte Arbeit der ersten Instanz zu binden. Verschiedentlich wird die Stellung des gesellschaftlichen Anklägers bzw. Verteidigers . als Prozeßpartei angeführt, um die Ablehnung ihres erstmaligen Auftretens im Rechtsmittelverfahren zu begründen. Das kann aber m. E. nicht ausschlaggebend sein, denn sowohl Staatsanwalt als auch Rechtsanwalt, die ja eine ähnliche Stellung haben, treten oft erstmalig in der zweiten Instanz auf. Auch die prozeßrechtlich erforder- 3 Die Möglichkeit der erstmaligen Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in das Rechtsmittelverfahren bejahen auch Schlegel, „Ziel und Inhalt der Mitwirkung gesellschaftlicher Ankläger und Verteidiger“, NJ 1964 S. 526, und Ginski/Uhlig, a. a. O., S. 114. 4 Anderer Ansicht: Beyer/Naumann, „Die Mitwirkung von Ver- tretern der Kollektive der Werktätigen und von gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern an der Strafrechtspflege“, in: Grundfragen der Durchführung des Rechtspflegeerlasses, Berlin 1964, S. 190. 101;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 101 (NJ DDR 1965, S. 101) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 101 (NJ DDR 1965, S. 101)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die genaue Abgrenzung, wie weit die Befugnisse der Bezirksverwaltungen reichen und bei elchen Problemen die zentrale Verantwortung einsetzt zentrale Information und Abstimmung zwischen den Staatssicher-heitsorganen erforderlich ist.

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