Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 100

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 100 (NJ DDR 1965, S. 100); nem Sachgebiet, für dessen Leitung er verantwortlich ist, einen umfassenden Überblick über die Rechtsprechung der unteren Gerichte zu verschaffen, so daß bei einem entsprechenden planmäßigen Einsatz der Inspektionsgruppe mit verhältnismäßig geringem Zeit-und Kraftaufwand die Rechtsprechung dieses bestimmten Sachgebiets sachkundig analysiert werden kann. Diese sachkundige Analyse ist eine gute Grundlage für den Senat, um die Leitung der Rechtsprechung auf seinem Gebiet zu verbessern. Sie versetzt aber auch das Präsidium und das Plenum des Bezirksgerichts in die Lage, exakt einzuschätzen, welcher Anleitung die Senate des Bezirksgerichts und die Kreisgerichte noch bedürfen. Die Spezialisierung der Senate erleichtert ferner die erforderlichen Konsultationen mit Experten aus staatlichen Organen, wissenschaftlichen Instituten usw., weil die entsprechenden Gesprächspartner leichter zu finden sind. Sie gestaltet auch die Zusammenarbeit mit den örtlichen Volksvertretungen, insbesondere ihren Ständigen Kommissionen, fruchtbarer. * Die Verbesserung der Leitungstätigkeit der Bezirksgerichte ist z. Z. das Hauptkettenglied für die Verbesserung der wissenschaftlichen Leitung und für die Herstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Deutschen Demokratischen Republik. Diese Aufgabe ist ohne die Spezialisierung der Senate der Bezirksgerichte nur unvollkommen zu lösen. Die nächste Beratung des Präsidiums des Obersten Gerichts mit den Direktoren der Bezirksgerichte wird diesen Fragen breiten Raum widmen. Es muß das Ergebnis dieser Tagung sein, daß die Leitung der Rechtsprechung durch die Bezirksgerichte wesentlich qualifizierter wird und die Garantien für eine einheitliche Anwendung des sozialistischen Rechts durch alle Gerichte verstärkt werden. 2ut Diskussion Dr. GUSTAV JAHN, Direktor des Bezirksgerichts Halle * über die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Rechtsmittel verfahren Kürzlich wandte sich ein gesellschaftlicher Ankläger mit einer Eingabe an das Bezirksgericht Halle, weil er seiner Meinung nach bei der Vorbereitung und Durchführung der Häuptverhandlung weder durch das Gericht noch durch den Staatsanwalt entsprechend den Festlegungen im Rechtspflegeerlaß unterstützt worden war. Diese Eingabe war berechtigt. Sie zeigte uns, welche Unklarheiten über wichtige Fragen der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Rechtsmittelverfahren bestehen. Einige dieser Fragen sollen im folgenden erörtert werden. Zur Vorbereitung gesellschaftlicher Ankläger bzw. Verteidiger auf die Hauptverhandlung zweiter Instanz Die Erfahrungen unseres Bezirksgerichts zeigen, daß bisher Kollektivvertreter wie gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger zur Rechtsmittelverhandlung lediglich geladen wurden, daß aber keine Vorbereitung dieser Kräfte auf die Verhandlung erfolgte. Diese formale Praxis wird jedoch dem Rechtspflegeerlaß nicht gerecht. Sie negiert die Pflicht der Gerichte, alles zu tun, um die am Verfahren mitwirkenden gesellschaftlichen Kräfte zu unterstützen. Auch die Rechtsmittelsenate sind für die gründliche Vorbereitung der gesellschaftlichen Kräfte auf die Hauptverhandlung zweiter Instanz voll verantwortlich. Sie haben zu gewährleisten, daß die gesellschaftlichen Kräfte rechtzeitig den wesentlichen Inhalt des Rechtsmittels zur Kenntnis erhalten und Gelegenheit haben, dazu im Kollektiv noch einmal Stellung zu nehmen. Mit der Ladung zum Termin sollten konzentriert die Gesichtspunkte mitgeteilt werden, die das Rechtsmittel rügt. Ausnahmsweise können auch Abschriften der Rechtsmittel übersandt werden, wenn dies zur besseren Vorbereitung erforderlich ist. In der Hauptverhandlung müssen sich die Senate durch Fragen überzeugen, ob eine weitere Aussprache im Kollektiv stattgefunden hat. Die Senate müssen ferner prüfen, inwieweit vor der Hauptverhandlung eine besondere Unterstützung der gesellschaftlichen Ankläger oder Verteidiger notwendig ist (persönliche Aus--spräche, Teilnahme an der Beratung im Kollektiv usw.). Die Teilnahme eines Vertreters des Senats an den Beratungen des Kollektivs sollte insbesondere dann erfolgen, wenn im bisherigen Verfahren grob fehlerhafte Auffassungen vertreten wurden, die geeignet sind, das Rechtsbewußtsein der Werktätigen negativ zu beeinflussen. Die Möglichkeit, Abschriften der Rechtsmittel an gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger zum Zwecke ihrer Vorbereitung auf die zweitinstanzliche Verhandlung durch die Kreisgerichte übersenden zu lassen, wird nicht als zweckmäßig angesehen. Das würde der Verantwortung der zweiten Instanz nicht gerecht, die gesellschaftlichen Kräfte in ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Außerdem ist es Sache der zweiten Instanz, darüber zu entscheiden, ob gesellschaftliche Kräfte auch an der Hauptverhandlung teilnehmen. Auf die Teilnahme gesellschaftlicher Kräfte sollte nur dann verzichtet werden, wenn es sich um die Entscheidung rein rechtlicher Probleme handelt. Aber selbst in diesen Fällen steht ihnen m. E. das Recht der Teilnahme zu. Ich halte es für erforderlich, sie zu benachrichtigen und ihnen die Teilnahme freizustellen. Wie die Praxis inzwischen bestätigt, nehmen diese Kräfte in fast allen Fällen an der Hauptverhandlung teil. Geschieht das ausnahmsweise einmal nicht, werden sie vom Ergebnis unterrichtet. Ich bin der Meinung, daß Kollektivvertreter in der zweiten Instanz stets mitwirken sollten.1. Hiervon sollte nur abgesehen werden, wenn ausnahmsweise einmal das persönliche Erscheinen des Angeklagten nicht angeordnet ist. Das sind in der Regel ebenfalls die Fälle, in denen es ausschließlich um Rechtsfragen geht. In diesen Fällen erachten wir die obligatorische Teilnahme des Angeklagten an der Hauptverhandlung nicht für erforderlich1 2. Insoweit sollte die künftige gesetzliche Regelung beweglich gestaltet bleiben. 1 Ebenso Neumann, „Zur anleitenden Tätigkeit des Bezirksgerichts in Strafsachen“, NJ 1963 S. 738. 2 Anderer Ansicht: Ginski/Uhlig, „Das Rechtsmitlelverfahren in Strafsachen als ein Instrument der Leitung der Strafrecht-sprechung durch das Bezirksgericht“, in: Grundfragen der Durchführung des Rechtspflegeerlasses, Berlin 1964, S. 112. 100;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 100 (NJ DDR 1965, S. 100) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 100 (NJ DDR 1965, S. 100)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen durch Staatssicherheit und die gesamte sozialistische Gesellschaft ist es daher unabdingbar, in die realen Wirkungszusam menhänge der Ursachen und Bedingungen für das Abgleiten auf die feindlich-negative Position und möglicher Ansatzpunkte für die Einleitung von Maßnahmen der Einsatz von Personen des Vertrauens, Einleitung von Maßnahmen zur Abwendung weiterer schädlicher Auswirkungen und Folgen sowie zur Verhinderung von Informationsverlusten. Die Besichtigung des Ereignis ortes, verbunden mit einer ersten Lage eins chätzung als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit in dieser Frist notwendige Informationen als Voraussetzung für eine zielgerichtete und qualifizierte Verdachtshinweisprüf ung erarbeitet und der Untersuchungsabteilung zur Verfügung gestellt werden können. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit zu ermöglichen. Bas Ziel der Beweisanträge Beschuldigter wird in der Regel sein, entlastende Fakten festzustellen.

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