Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 10

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 10 (NJ DDR 1965, S. 10); zes bestimmt wird. Abgesehen von den Möglichkeiten der Verbindung oder Abtrennung von Verfahren, ist es bekanntlich von recht vielen und unterschiedlichen Umständen oft zufälligen Charakters abhängig, ob sich ein Strafverfahren auf eine Straftat und einen Beschuldigten oder auf mehrere Straftaten und mehrere Beschuldigte bezieht. Bei der Zählung der Verfahren kämen demnach Ergebnisse zustande, die erheblich von der tatsächlich bekanntgewordenen Kriminalität abweichen würden. Demgegenüber sind die Täter krimineller Handlungen als statistische Erfassungseinheiten durchaus geeignet, Aufschluß darüber zu geben, in welchem Umfang Bürger, die Straftaten begangen haben, von den Rechtspflegeorganen festgestellt wurden. Besonders unter soziologischen Aspekten sind diese Angaben von wesentlicher Bedeutung. Sie reichen aber für die Analyse der Kriminalität nicht aus, da nicht wenige Täter erst dann gefaßt werden, wenn sie bereits mehrere Straftaten begangen haben. Andererseits sind auch die Fälle nicht selten, daß mehrere Täter ein Delikt begehen. Wir sprechen hier zunächst bewußt nicht von Straftaten, weil ja in den Fällen der Tätermehrheit eigentlich jeder Täter eine strafbare Handlung begangen hat. Für die Analyse der Kriminalität sind aber auf jeden Fall auch Angaben darüber notwendig, in welchem Umfange das gesellschaftliche Leben durch kriminelle Vorfälle (in diesem Sinne ist der Begriff „Straftaten“ im folgenden zu verstehen) beeinträchtigt worden ist. Die statistische Erfassung der Täter kann schon deshalb nicht genügend sein, weil es nicht wenige Straftaten, insbesondere solche mehr oder weniger geringfügiger Natur, gibt, die den Rechtspflegeorganen bekannt werden, ohne daß es aber gelingt, die Täter zu ermitteln. Zugespitzt gesagt würde die ausschließliche Erfassung der Täter gleichbedeutend damit sein, daß der statistisch festgestellte Umfang der bekanntgewordenen Kriminalität und ihre statistisch nachgewiesene Bewegung zumindest teilweise von dem Vermögen oder Unvermögen abhängig wären, die Täter zu entdecken. Man muß also sowohl Täter als auch Straftaten erfassen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung der Ausmaße und der Bewegung der Kriminalität den festgestellten Straftaten das Primat zukommt, weil ihre Größe ungeachtet der Ergebnisse, die bei der Täterermittlung erzielt wurden, nachgewiesen werden kann. Auch die sog. Dunkelziffer, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll, spielt eine Rolle. Wenn wir wissen, daß es noch Kriminalfälle gibt, die überhaupt nicht oder zumindest nicht den Rechtspflegeorganen bekannt werden, so erwächst daraus die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß solche Zahlen statistisch ausgewiesen werden, die der real vorkommenden Kriminalität am nächsten kommen. Wie und wann sollen aber nun die Straftaten und die Täter statistisch erfaßt werden? Mit der konventionellen Kriminalstatistik, deren einzelne Glieder sich lediglich auf bestimmte Etappen des Strafprozesses beziehen und die von den für die gesetzlich bestimmten Stadien des Verfahrens zuständigen Organen isoliert voneinander geführt werden, ist ein genauer und einheitlicher Ausweis der Straftaten und der Täter nicht möglich. Es genügt eine kurze Charakteristik, um dies zu verdeutlichen. Die Mehrzahl aller Strafrechtsverletzungen gelangt durch Anzeigen zur Kenntnis der Untersuchungsorgane. Bekanntlich liegen aber beileibe nicht allen Anzeigen wirkliche Straftaten zugrunde. Im Ermittlungsverfahren (§§ 106 ff. StPO) haben wir es dagegen bereits mit straftatverdächtigen Handlungen und Beschuldigten zu tun. Aber auch hier stehen die endgültigen Ergebnisse der auf die Feststellung der objektiven Wahrheit gerichteten Maßnahmen noch nicht fest. Entscheidungen im weiteren Verlaufe des Verfahrens, die aus den verschiedensten Gründen zu dem Ergebnis kommen, daß keine Kriminaldelikte vorliegen, sind bekanntermaßen nicht selten. Das betrifft in gleichem Maße die strafrechtliche Subsumtion. Voneinander abweichende Ergebnisse in den verschiedenen Verfahrensstadien sind erfahrungsgemäß unvermeidlich. Das bezieht sich z. B. auf die Abgrenzung zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher Schuld ebenso, wie etwa auf die Differenzierung zwischen § 1 Abs. 1 und 2 WStVO oder §§ 29 und 30 StEG. Im staatsanwaltschaftlichen Stadium des Verfahrens (§§ 163 ff. StPO) ist die Wahrscheinlichkeit, daß es sich um Kriminalfälle handelt, zwar größer. Gleichwohl zeigt die Praxis, daß auch hier später anderslautende gerichtliche Entscheidungen nicht ausgeschlossen sind. Zudem gelangen in diese Verfahrensetappe schon längst nicht mehr alle Strafsachen, da bei den Untersuchungsorganen vorläufige Einstellungen vorgenommen werden, weil es nicht in allen Fällen gelingt, Tatverdächtige zu ermitteln oder zu ergreifen und weil in schon recht beträchtlichem Umfang zweifelsfrei aufgeklärte Vorgänge wegen geringfügiger Strafrechtsverletzungen von den Untersuchungsorganen unmittelbar an Konfliktoder Schiedskommissionen abgegeben werden (vgl. §§ 159 und 158a StPO). Das gilt in noch stärkerem Maße für das Gerichtsverfahren. Infolge der schnellen Entwicklung der gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege gelangen immer häufiger nur die schwerwiegenden Strafrechtsverletzungen vor die Gerichte. Eine Analyse der Kriminalität, die sich lediglich auf die gerichtlich abgeurteilten oder verurteilten Personen stützt, muß notgedrungen zu einem völlig entstellenden Bild führen, namentlich in Hinsicht auf die strukturelle Beschaffenheit der Kriminalität. Dieser kurze Abriß zeigt, daß die konventionelle Kriminalstatistik nicht imstande ist, einheitliche Maßstäbe für Umfang und Bewegung der Kriminalität zu sichern. Wissenschaftler und Praktiker, die mit kriminalstatistischem Material gearbeitet haben, wissen, wie schwer es in der Vergangenheit oft war, die Daten der verschiedenen Statistiken miteinander in Einklang zu bringen. Mitunter wiesen die einzelnen Ressortstatistiken sogar einen unterschiedlichen Trend aus, und es erhob sich die Frage: Ist die Kriminalität nun gestiegen oder hat sie abgenommen? Das ergab sich zum Teil auch daraus, daß der Gegenstand der verschiedenen Statistiken nicht völlig übereinstimmen konnte. Die in einem bestimmten Zeitraum durch die Statistik der Untersuchungsorgane ausgewiesenen Fälle konnten natürlich nicht alle in der gleichen Zeit bis zur Staatsanwaltschaft und zum Gericht gelangen, die wiederum teilweise zu dieser Zeit noch mit Strafsachen befaßt waren, die durch die Statistik der Untersuchungsorgane bereits in der Vorberichtszeit ausgewiesen wurden. Wenn man also zu einheitlichen und unmißverständlichen statistischen Aussagen über die Kriminalität kommen will, bleibt nichts anderes übrig, als den Zeitpunkt der statistischen Erfassung auf die Beendigung des Strafverfahrens zu verlegen, ungeachtet dessen, in welches Stadium des Strafprozesses dieser fällt, und ohne Rücksicht darauf, wann der Kriminalfall tatsächlich geschehen ist oder wann er entdeckt wurde. Die so ausgewiesenen statistischen Kriminalitätszahlen sind dann zwar nicht mehr völlig identisch mit der in der betreffenden Zeit vorgekommenen oder bekanntgewordenen Kriminalität. Auf jeden Fall sind sie aber Ausdruck der in dieser Zeit tatsächlich festgestellten Kriminalität, und die Zahlen sind in keiner Weise mehr mit der Ungewißheit über den späteren Ausgang der Verfahren belastet. Im Laufe der Jahre erhält man also den Umständen entsprechend einen ziemlich ge- 10;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 10 (NJ DDR 1965, S. 10) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 10 (NJ DDR 1965, S. 10)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen der ausrichten auf die operative Bearbeitung von Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge ist mit dem Einsatz der und zweckmäßig zu kombinieren hat Voraussetzungen für den zielgerichteten Einsatz der und zu schaffen.

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