Dokumentation Neue Justiz (NJ), 19. Jahrgang 1965 (NJ 19. Jg., Jan.-Dez. 1965, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-784)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 624 (NJ DDR 1965, S. 624); ?sehr lange Bestand haben kann. Es soll hier nicht darauf abgestellt werden, dass er davon gesprochen hat, dass Schornsteine 200 bis 300 Jahre stehen. Aber auch der Sachverstaendige H., damaliger Leiter der Staatlichen Bauaufsicht beim Kreisbauamt, hat bekundet* dass zwar die Lebensdauer eines Schornsteins von vielen Faktoren abhaengig ist, er aber auf Grund seiner Erfahrungen fuer den in Rede stehenden Schornstein ohne die eingetretene ausserordentliche Belastung eine Lebensdauer von etwa 100 Jahren fuer durchaus moeglich halte. Danach ist, ohne dass es einer weiteren vom Verklagten in dieser Richtung beantragten Beweiserhebung bedarf, davon auszugehen, dass der Schornstein in absehbarer Zeit noch nicht haette erneuert zu werden brauchen. Die jetzt vorgenommene Erneuerung bringt allerdings fuer den Klaeger insoweit einen Vorteil mit sich, als er nunmehr eines Schornsteinneubaues fuer lange Zoeit enthoben ist. Zu einer Beteiligung an den Baukosten des neuen Schornsteins kann er jedoch erst zu einem Zeitpunkt herangezogen werden, in dem eine Neuerrichtung ohne die Beeintraechtigung durch die Aufstellung und den Anschluss des groesseren Wirtschaftsherde erforderlich gewesen waere, wenn dieser Zeitpunkt erheblich spaeter liegt. Das ist hier, wie bereits ausgefuehrt, der Fall. Der Klaeger ist nicht verpflichtet, infolge des vertragswidrigen schuldhaften Verhaltens des Verklagten hierfuer bereits wesentlich frueher Kosten aufzubringen. Dafuer spricht auch, dass er andernfalls nicht die Moeglichkeit haette, die hierfuer erforderlichen finanziellen Mittel anderweit zu verwenden, z. B. als Sparguthaben zinsbringend anzulegen. ? 535 BGB. 1. Der Vermieter ist zur Umlage der Auslagen fuer Wassergeld, Essenkehren und Hauslicht auf die Mieter berechtigt, wenn dies der Ortsueblichkeit entspricht und diese Leistungen bei der Festsetzung des Mietpreises nicht beruecksichtigt wurden. 2. Ein Verzicht auf einen Teil der angemessenen Miete kann nur angenommen werden, wenn er unmissverstaendlich ausgesprochen wurde. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 3. September 1964 5 BCB 64/64. Der Verklagte hat im Hause des Klaegers zwei neu-errichtete Raeume gemietet. Da beim Einzug noch kein Mietpreis festgesetzt war, vereinbarten die Parteien einen vorlaeufigen Mietzins von monatlich 20 MDN. Spaeter wurde der Mietpreis auf 15,85 MDN festgesetzt. Der Verklagte hat den ueberbezahlten Mietpreis von der laufenden Miete abgezogen. Er weigert sich, 2,06 MDN anteilige Kosten fuer Wassergeld, Essenkehren und Hauslicht zu zahlen, die entsprechend der Ortsueblichkeit auf die Mieter umgelegt werden. Der Klaeger fuehrt zur Begruendung seiner Klage aus, die Nebenleistungen seien nicht im Mietpreis enthalten, und er habe ihre Bezahlung bereits vor Monaten schriftlich vom Verklagten gefordert. Wegen dessen Weigerung sei Klage noetig. Der Verklagte erwidert, der Klaeger habe bei Abschluss des Mietvertrages keinerlei Kosten fuer diese Nebenleistungen gefordert. Auch bei der Mietpreisfestsetzung sei von solchen Nebenkosten nicht die Rede gewesen. Die Nachforderung stelle sich als preisrechtlich unzulaessige Mieterhoehung dar. Das Kreisgericht hat die Klage im wesentlichen mit der Begruendung abgewiesen, der Klaeger habe es versaeumt, die Nebengebuehren festsetzen zu lassen. Der Be- trag von 15,85 MDN sei Vertragsinhalt geworden, die Mehrforderung wegen der Nebengebuehren muesse deshalb als indirekte Mieterhoehung angesehen werden, die gegen die Preisbestimmungen verstosse. Die Berufung des Klaegers gegen dieses Urteil hatte Erfolg. Aus den Gruenden: Der Senat vermag nicht der Meinung des Kreisgerichts beizutreten, dass die Parteien fuer die neuausgebaute Wohnung des Verklagten einen Mietpreis von monatlich 15,85 MDN vereinbart haben und dass in der jetzigen Forderung des Klaegers, darueber hinaus noch Nebenleistungen in Hoehe von monatlich 2,06 MDN zu zahlen, eine preisrechtlich unzulaessige Mieterhoehung liege. Unstreitig wussten die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages nicht, welche angemessene Miete gefordert und bezahlt werden konnte, weil der Verklagte der erste Mieter der neuausgebauten Wohnraeume war. Wenn sich also die Parteien dahin einigten, dass bis zur Klaerung der Hoehe des Mietzinses ein monatlicher Pauschalsatz von 20 MDN zu zahlen sei, dann vereinbarten sie damit zugleich, dass der Verklagte verpflichtet sei, an den Klaeger die angemessene Miete zu zahlen. Von dieser Vereinbarung konnte der Verklagte nur dann rechtswirksam loskommen, wenn der Klaeger spaeter auf einen Teil der ihm zustehenden angemessenen Miete verzichtete. Ein solcher Verzicht muss unmissverstaendlich ausgesprochen sein oder sich wenigstens eindeutig aus dem Verhalten des Verzichtenden ergeben. Solchen stillschweigenden Verzicht nimmt das Kreisgericht an; jedoch kann der Senat dieser Meinung des Kreisgerichts nicht folgen. Ein solcher Verzicht laesst sich nicht aus der Tatsache herleiten, dass ein Mieter von sich aus, nachdem eine Mietfestsetzung erfolgt ist, den festgesetzten Betrag bezahlt oder verrechnet und der Vermieter dagegen nicht sofort etwas unternimmt. Ein solcher Verzicht liegt auch nicht darin, dass es der Klaeger offensichtlich vergessen hat, bei seinem Antrag auf Mietfestsetzung ausdruecklich darauf hinzuweisen, dass zu der reinen Raummiete noch die ortsueblichen Zuschlaege treten muessen; vielmehr konnte er ohne weiteres damit rechnen, dass die zustaendige Stelle die gesamte zulaessige Miete, also einschliesslich der ortsueblichen Nebenleistungen, festsetzen wuerde. Zahlung einer den angemessenen Satz nicht erreichenden Miete durch einen Mieter fuehrt erst dann zum Verzicht des Vermieters auf den Differenzbetrag und damit zur Festlegung einer niedrigeren Stoppmiete, wenn damit der Vermieter ausdruecklich einverstanden ist oder sich, etwa aus der langen Zeitdauer der gezahlten niedrigeren Miete, eine entsprechende Einigung der Parteien zwingend ergibt. Das ist beim Klaeger nicht der Fall, der unwiderlegt vorbringt, dass er anfaenglich nicht bemerkt hat, dass die vom Verklagten gezahlte Miete unter dem angemessenen Mietbetrag lag, und dann, als ihm diese Differenz auffiel, alsbald die Nachforderung geltend machte. Da somit der Verklagte vereinbarungsgemaess die angemessene Miete fuer seine neuausgebaute Wohnung zu zahlen hat, ist der Klaeger berechtigt, neben der reinen Wohnraummiete, fuer die er monatlich 15,85 MDN fordert, weiter die angemessenen Nebengebuehren fuer Wassergeld, Essenkehren und Hauslicht vom Verklagten zu fordern. Ihrer Hoehe nach sind die verlangten Nebengebuehren nach der Auskunft des Rates des Kreises berechtigt. Wie schon ausgefuehrt wurde, liegt auch keine preisrechtlich unzulaessige Erhoehung einer freiwillig gesenkten Miete vor. 624;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Rahmenkollektivvertrag für Zivilbeschäftigte Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Operative Führungsdokumente der Hauptabteilungen und Bezirks-verwaltungen Verwaltungen Planorientierung für das Planjahr der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der zu treffenden Entscheidung zu gewährleisten, daß - die vorrangig auf Personen in den politisch-operativen Schwerpunktbereichen, aus den Zielgruppen des Gegners und auf andere in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit relevant sind, ohne dadurch gesetzliche, oder andere rechtliche Grundsätze über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter zu negieren zu verletzen. Vielmehr kommt es darauf an, die Anleitung und Kontrolle der noch planmäßiger, kontinuierlicher und systematischer durchzuführen. Das erfordert auch Überlegungen und Entscheidungen, wie eine systematische und qualifizierte Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

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