Dokumentation Neue Justiz (NJ), 19. Jahrgang 1965 (NJ 19. Jg., Jan.-Dez. 1965, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-784)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 461 (NJ DDR 1965, S. 461); ?klagten nicht vorsaetzlich, sondern fahrlaessig gehandelt haben nicht zu einer Ablehnung des Tatbestandes des ? 1 WStVO kommen-duerfen. Die Bezugnahme auf das Fernstudienmaterial der Juristischen Fakultaet der Humboldt-Universitaet (Strafrecht der DDR, Besonderer Teil, Heft 3, X. Lehrgang, S. 142 und 121), nach welchem eine Bestrafung bei einer minderschweren Gefaehrdung der Wirtschaftsplanung nur bei festgestelltem erheblichem Verschulden, nicht dagegen bei Fahrlaessigkeit moeglich sein soll, war verfehlt. Abgesehen davon, dass die in solchen Materialien vertretenen Auffassungen fuer die Rechtsprechung nicht verbindlich sind, laesst auch der Wortlaut des ? 1 WStVO eine solche Auslegung nicht zu. Das besagt jedoch nicht, dass jeder fahrlaessige Verstoss gegen die Wirtschaftsplanung eine Straftat ist. Das neue oekonomische System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft sieht in erster Linie bei Pflichtverletzungen, die gegen seine Durchsetzung gerichtet sind, oekonomische Sanktionen (Schadenersatz, Vertragsstrafe u. a.) vor. Ist jedoch wegen eines Verstosses gegen die Wirtschaftsplanung Anklage nach ? 1 WStVO erhoben, dann hat das Gericht auch darueber zu befinden, ob eine Gefaehrdung der Wirtschaftsplanung oder der Versorgung der Bevoelkerung eingetreten ist, und bei Feststellung einer konkreten Gefaehrdung und Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Tatbestandes auch bei einem fahrlaessigen Verhalten des Taeters entsprechende Schuldfeststellungen zu treffen, sofern nicht aus anderen Gruenden z. B. Anwendung des ? 8 StEG das Vorliegen einer Straftat verneint wird. Soweit das Bezirksgericht Zahlen ueber die Hoehe der Tagesproduktion und die Anzahl der Beschaeftigten dieses Betriebes im Urteil verwendet hat, sind diese nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen und auch aus den uebrigen Aktenunterlagen nicht ersichtlich. Die fuer die Beurteilung einer Straftat massgeblichen Feststellungen sind mit den nach den Strafprozessbestimmungen (?? 206 ff. StPO) zulaessigen Beweismitteln zu treffen. Es war deshalb nicht zulaessig, im vorliegenden Fall auf angeblich ?gerichtsbekannte? Tatsachen Bezug zu nehmen, die fuer die Entscheidung der Frage, ob eine Gefaehrdung der Wirtschaftsplanung eingetreten ist, von entscheidender Bedeutung waren. Ob im konkreten Fall durch das fahrlaessige Verhalten der Angeklagten eine Gefaehrdung der Wirtschaftsplanung eingetreten ist, bedarf der weiteren Aufklaerung. Dabei sind saemtliche Auswirkungen, die als Folge der fahrlaessigen Beschaedigung der beiden Kabel eintraten oder haetten eintreten koennen, in den Kreis der Eroerterungen einzubeziehen. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 4. April 1964 2 Ust 29/63 (NJ 1964 S. 282) ausgefuehrt hat, ist die Entstehung eines Schadens fuer die Beurteilung der Frage, ob eine Gefaehrdung der Durchfuehrung der Wirtschaftsplanung im Sinne des ? 1 WStVO eingetreten ist, nur ein Kriterium. Entscheidend ist, ob durch das Verhalten der Angeklagten solche nachteiligen Auswirkungen auf die Durchfuehrung der Wirtschaftsplanung eingetreten sind oder haetten eintreten koennen, die in ihrer Gesamtheit die konkrete Feststellung einer Gefaehrdung im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung zulassen (vgl. auch OG, Urteil vom 30. November 1962 - 2 Zst II 38/62 -, NJ 1963 S. 123, und Urteil vom 6. August 1964 2 Zst 4/64, unveroeffentlicht). Das Bezirksgericht haette deshalb pruefen muessen, welche Auswirkungen die Tatsache zur Folge hatte, dass insgesamt 710 Maschinen durch den Stromausfall im Betrieb -Stillstaenden und etwa 430 Beschaeftigte nicht ihrer planmaessigen Arbeit nachgehen konnten. Dies haette sowohl hinsichtlich des Produktionsergebnisses des Betriebes selbst als auch hinsichtlich der Erfuellung der vertraglichen Pflichten darunter auch Exportverpflichtungen ueberprueft werden muessen, da bei Exportverpflichtungen unter Umstaenden schon ein geringerer Produktionsausfall schwerwiegende Folgen nach sich ziehen kann. Das Bezirksgericht hat in der erneuten Verhandlung leitende Mitarbeiter des Betriebes (z. B. Werkdirektor, Produktionsleiter, Planungsleiter, Absatzleiter) zu diesen Fragen zu vernehmen. Dabei muss geklaert werden, welche taegliche Produktion der Betrieb zu erbringen hatte, in welchem Verhaeltnis hierzu der Produktionsausfall in den Bereichen I und II stand und in welchem Umfang die Produktionsverpflichtungen in den Tagen vor und nach dem 4. September 1964 erfuellt wurden. Dabei muss auch geklaert werden, ob der Betrieb in den Vormonaten seine Produktionsplaene immer erfuellt hat und seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenueber seinen Vertragspartnern qualitaets- und sortimentsgerecht nachgekommen ist, um die Frage zuverlaessig beantworten zu koennen, ob die gegen Ende des Monats September vom Betrieb getroffenen Massnahmen wie Einsatz von Verwaltungskraeften in der Produktion, Anordnung von Ueberstunden, Abbau der unvollendeten Produktion ausschliesslich auf den Energieausfall vom 4. September 1964 zurueckzufuehren waren. In diesem Zusammenhang ist zu klaeren, ob der Abbau der unvollendeten Produktion auch unabhaengig von dem Stromausfall notwendig war. Fuer den Fall, dass das Bezirksgericht auf Grund der erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme eine Gefaehrdung der Wirtschaftsplanung in objektiver Hinsicht feststellt, ist zu pruefen, ob die Angeklagten auch hinsichtlich der Herbeifuehrung einer Wirtschaftsplangefaehrdung schuldhaft gehandelt haben. Diese Pruefung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die Angeklagten erkannten bzw. auf Grund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse und der konkreten Umstaende haetten erkennen muessen, dass durch die Beschaedigung der Kabel erhebliche Stoerungen im Wirtschaftsablauf eintreten konnten. Im Gegensatz zur Auffassung der Verteidigung kommt es jedoch nicht darauf an, dass sie das konkrete Ausmass, die Art und den Umfang der Auswirkungen voraussehen mussten. Dem Vertreter des Generalstaatsanwalts ist zuzustimmen, dass weder die vom Vertreter des Bezirksstaatsanwalts in der ersten Instanz gern. ? 31 ASchVO und ? 1 WStVO beantragte Strafe von je sechs Monaten Gefaengnis bedingt noch die wegen eines Verstosses nach ? 31 ASchVO vom Bezirksgericht festgesetzte Strafe von je vier Monaten Gefaengnis bedingt der tatsaechlich herbeigefuehrten konkreten Gefahr und dem Grad des Verschuldens der Angeklagten entspricht. Das Bezirksgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Eintritt von schweren Folgen fuer die Gesundheit und das Leben der Werktaetigen nur durch besonders glueckliche Umstaende, die nicht auf das Verhalten der Angeklagten zurueckzufuehren sind, verhindert werden konnte. Aus diesen Feststellungen hat das Bezirksgericht jedoch fuer die Strafzumessung bei beiden Angeklagten keine Schlussfolgerungen gezogen. Deshalb hat das Bezirksgericht auch fuer den Fall, dass der Tatbestand des ? 1 WStVO nicht als erfuellt angesehen wird, bei beiden Angeklagten eine hoehere Gefaengnisstrafe bedingt auszusprechen. ? 139a StGB. 1. Ein Verkehrsunfall im Sinne des ? 139a StGB ist nur ein solches Ereignis, das im oeffentlichen Verkehr einen nicht nur geringfuegigen Sachschaden oder einen nicht unwesentlichen Personenschaden mit nachteiligen Folgen fuer die koernerliche Unversehrtheit von gewisser Dauer und Erheblichkeit herbeigefuehrt hat. Vorueber- 461;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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