Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 96

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 96 (NJ DDR 1964, S. 96); erster Linie das Gericht örtlich zuständig sei, in dessen Bereich die strafbare Handlung begangen wurde. Das wäre im vorliegenden Fall das Kreisgericht Pritzwalk. Dazu führte es weiter aus, daß vom Volkspolizeikreis- . amt Pritzwalk das Ermittlungsverfahren eingeleitet und geführt worden sei, außerdem sei eine Augenscheinseinnahme des Tatortes (Unfallortes) durch das Gericht erforderlich. Es sei ferner zu beachten, daß mehrere Sachverständige und Zeugen, die in Pritzwalk wohnen, zur Hauptverhandlung geladen werden müßten, so daß ebenfalls aus prozeßökonomischen Gründen die Durchführung der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kreisgerichts Pritzwalk geboten sei. Gegen- diesen Beschluß legte der Staatsanwalt des Kreises Güstrow ordnungsgemäß Beschwerde ein und beantragte, den Beschluß des Kreisgerichts aufzuheben und das Hauptverfahren vor dem Kreisgericht Güstrow zu eröffnen. Dazu wird ausgeführt, daß der von der Strafkammer erlassene Beschluß umgesetzlich sei, weil es dem Staatsanwalt als staatlichen Ankläger zustehe, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die örtliche und sachliche Zuständigkeit zu entscheiden, bei welchem Gericht die Sache angeklagt werde. Darüber hinaus könne aus der Rangfolge der Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit nicht ersehen werden, daß das Gericht, in dessen Bereich das Verbrechen begangen wurde (§ 13 StPO), vorrangig zuständig sei. Aus dem Inhalt der §§ 13 und 14 StPO müsse vielmehr entnommen werden, daß es sich hierbei um zwei vollkommen gleichberechtigt nebeneinander stehende Zuständigkeiten handele. Auch sei nicht zutreffend, daß Zeugen und Sachverständige, die in Pritzwalk wohnen, in der Hauptverhandlung gehört werden müssen. Die Vertreter des Betriebes, die entsprechend dem Rechtspflegeerlaß des Staatsrates in das Gerichtsverfahren einzubeziehen sind, seien ausschließlich in Güstrow ansässig. Ebenfalls seien zwei der Gutachter aus Güstrow bzw. aus Schwerin zu laden. Die vom Gericht in Aussicht genommene Besichtigung des Unfallortes sei nach der Aktenlage nicht erforderlich, so daß auch dieses Argument nicht überzeuge, um die Zuständigkeit des Kreisgerichts Pritzwalk zu begründen. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Beschwerde des Staatsanwalts ist begründet. Der Staatsanwalt als staatlicher Ankläger erhebt vor dem für die Behandlung einer Strafsache örtlich zuständigen Gericht die Anklage. Dabei hat er in dem Falle, wo mehrere Gerichte örtlich zuständig sind, davon aüszugehen, bei welchem Gericht die besten Bedingungen für eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit des Verfahrens vorhanden sind, d. h. wo die gesellschaftlichen Zusammenhänge und Umstände der Straftat allseitig und gründlich erforscht und die Ursachen und Bedingungen der Straftat unter Einbeziehung der Werktätigen am wirksamsten beseitigt werden können. Das Gericht hat im Eröffnungsverfahren zwar zu prüfen, ob es für die Entscheidung der Sache überhaupt zuständig ist oder ob nicht die ausschließliche sachliche Zuständigkeit oder aber die örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Es kann sich aber nicht für örtlich unzuständig erklären, wenn neben ihm gemäß §§13 oder 14 StPO noch ein anderes Gericht zuständig ist und es der Meinung ist, daß dieses Gericht besser in der Lage ist, das Verfahren gesellschaftlich wirksam durchzuführen. Diese Prüfung obliegt allein dem Staatsanwalt vor Anklageerhebung. Wenn das Gericht die ausschließlich örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts feststellt, muß es die Sache gemäß § 172 Abs. 2 StPO an den Staatsanwalt zurückgeben. In diesem Falle lehnt es das Gericht ab, sich mit der Sache zu befassen und über den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Somit handelt es sich hierbei um eine das gerichtliche Verfahret' abschließende verfahrensrechtliche Entscheidung, 'it der die Anhängigkeit der Sache beim Gericht beseitigt wird. Damit wird gleichzeitig die alleinige Verantwortung des Staatsanwalts begründet. Dies ergibt sich aus der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts über die Durchführung des Eröffnungsverfahrens Richtlinie Nr. 17 vom 14. Januar 1963 RP1. 1/63 (NJ 1963 S. 89, insb. S. 92) , die ausdrücklich darauf aufmerksam macht, daß die Entscheidung nach § 172 Ziff. 2 StPO nicht die Wirkung einer Rückgabe der Sache in das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren nach § 174 StPO hat. Das Kreisgericht ist bei seiner Entscheidung auch formal von den Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit §§ 13 und 14 StPO ausgegangen. Wenn der Verkehrsunfall auch im Kreis Pritzwalk passierte, so liegen dennoch beim Kreisgericht Güstrow die besten Voraussetzungen vor, um die Ursachen und begünstigenden Bedingungen sowie alle in der Person des Täters liegenden Umstände allseitig zu erforschen und gleichzeitig eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung zu erreichen. Dies insbesondere deshalb, weil die gerichtliche Entscheidung darauf gerichtet sein muß, die Ursachen für ein so leichtfertiges Verhalten, wie es sich nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zeigt und in der Beweisaufnahme zu prüfen sein wird, zukünftig auszuschalten. Wenn auch die Möglichkeit besteht, Betriebsangehörige zur Hauptverhandlung vor das Kreisgericht Pritzwalk zu laden, um diese Fragen klären zu können, so ist doch wegen der großen Entfernung die umfassende Einschätzung der Betriebssituation wesentlich schwieriger. Vor allen Dingen wird es aber dem Kreisgericht Pritzwalk nur sehr schwer möglich sein, die Wirksamkeit seiner Entscheidung durch die Mobilisierung gesellschaftlicher Kräfte im Betrieb des Angeklagten, durch die Massenorganisationen, die Nationale Front und vor allen Dingen die örtlichen Organe dei Staatsmacht zu erhöhen. Bei der Entscheidung war darüber hinaus zu berücksichtigen, daß die vom Unfall unmittelbar Betroffenen sowie die Angehörigen der Geschädigten im Kreise Güstrow ansässig sind und somit die strafbare Handlung des Angeklagten gesellschaftliche Auswirkungen fast ausschließlich nur im Bereich des Kreisgerichts Güstrow hervorgerufen hat. Es ist daher naheliegend, daß die Bevölkerung im Kreis Güstrow ein wesentlich größeres Interesse an der Aufklärung dieses schwerwiegenden Verkehrsunfalles hat, als es bei der Bevölkerung im Kreis Pritzwalk der Fall sein kann. Soweit der Unfall auch für die Verkehrssituation im Kreis Pritzwalk von Bedeutung ist, besteht durchaus die Möglichkeit, die dort zuständige Kreisstaatsanwaltschaft nach Abschluß des Verfahrens zu informieren. Mit Recht wird in der Bechwerde ferner darauf hingewiesen, daß Tatzeugen des Unfalls nicht vorhanden sind und die Mehrzahl der in der Hauptverhandlung zu hörenden Zeugen und Sachverständige in Güstrow bzw. Schwerin wohnen. Auch vermag die Begründung des Kreisgerichts, daß eine Inaugenscheinnahme des Unfallortes durch das Kreisgericht notwendig erscheint, nicht zu überzeugen, weil vor allen Dingen keine örtlichen Besonderheiten Straßenverhältnisse, Sichtverhältnisse in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehen. Soweit in dieser Hinsicht eine Kenntnis der Lage erforderlich ist, sind die in den Akten vorhandene Unlallskizze und der Bericht über den Unfallort ausreichend. Somit können auch die vom Kreisgericht angeführten prozeßökonomischen Gründe nicht für die Zweckmäßigkeit der Anwendung des § 13 StPO sprechen. Nach allem war der Beschwerde des Staatsanwalts stattzugeben und das Verfahren vor der Strafkammer des Kreisgerichts Güstrow zu eröffnen. 96;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 96 (NJ DDR 1964, S. 96) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 96 (NJ DDR 1964, S. 96)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der Dienstzweige der und der anderen Organe des für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte zur Bearbeitung Operativer Vorgänge. Die zielstrebige Bearbeitung Operativer Vorgänge erfordert im Zusammenhang mit dem Einsatz der und der Arbeit mit formgebundenen dienstlichen Bestimmungen, wie Befehlen, Dienstanweisungen, Richtlinien und Durchführungsbestimmungen. Wir müssen dabei konsequenter als bisher von dem Grundsatz ausgehen, nur die Aufgaben der politisch-operätiven Arbeit und deren Führung und Leitung in den genannten Formen zu regeln, wo das unbedingt erforderlich ist. Es ist nicht zuletzt ein Gebot der tschekistischen Arbeit, nicht alles schriftlich zu dokumentieren.

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