Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 95

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 95 (NJ DDR 1964, S. 95); sundheitlichen Schaden etwa einem bleibenden Körper- oder Entwicklungsschaden des Kindes geführt hat; wenn das Kind einer Lebensgefahr ausgesetzt oder besonders lang dauernden und qualvollen Schmerzen unterworfen wurde; wenn der Täter aus besonders verabscheuungswürdigen Motiven heraus (z. B. Sadismus) gehandelt hat. Im vorliegenden Fall ist durch das in besonderem Maße gefühlsrohe und gemeine Verhalten des Täters sogar der Tod des Kindes eingetreten. Dem Gericht ist auch darin zuzustimmen, daß § 226 StGB erfüllt wurde, weil die fortgesetzte Mißhandlung des Kindes (§ 223 b StGB) zum Tode führte. Im Urteil ist überzeugend dargetan, daß auch die qualifizierte Körperverletzung gern. § 223 b StGB vom Tatbestand des § 226 StGB erfaßt wird. Fehlerhaft ist dagegen die Schlußfolgerung des Bezirksgerichts, daß der Angeklagte wegen § 223 b in Tateinheit mit § 226 StGB zu verurteilen ist. Vielmehr stehen diese Bestimmungen in Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion) zueinander, weil § 223 b StGB vom Tatbestand des § 226 StGB umfaßt wird, in dem das Tatbestandsmerkmal „Körperverletzung“ also völlig auf geht. Der Tatbestand des § 223 b ist zwar durch die Handlung des Angeklagten verwirklicht, da es sich aber um ein erfolgsqualifiziertes Delikt handelt, darf die Verurteilung nur gern. § 226 StGB erfolgen. Gleichicohl behalten die Ausführungen des Gerichts zur auszusprechenden Strafart ihre volle Gültigkeit, d. h. in diesem Fall ist auf eine Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen. Der Tatbestand des § 226 StGB ist umfassender als § 223 b, so daß dieser in ihm auf geht. Dadur dh wird aber die schuldhafte Verletzung des § 223 b nicht beseitigt, so daß Mindeststrafe und Strafart auch dieser Bestimmung berücksichtigt werden müssen. Beim Lesen der Entscheidung des Bezirksgerichts drängt sich die Frage auf, wie es möglich war. daß der Angeklagte sein Verhalten über Monate hindurch ungehindert fortsetzen konnte, bis es schließlich zum Tode des Kindes kam. Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen war verschiedenen staatlichen Stellen schon im Oktober 1962 vier Monate vor dem Tode des Kindes bekannt, daß die Eltern ihrer Sorgepflicht nicht nachkamen. Die entsprechenden Stellen hatten sich in der Folgezeit bemüht, in die Wohnung des Täters zu gelangen, jedoch war ihnen nie geöffnet worden. Es geht aus dem Sachverhalt mit keiner Silbe hervor, ob die staatlichen Stellen unter diesen Umständen ihren staatlichen Pflichten entsprechend Versuche unternommen hätten, sich unter Ausnutzung staatlicher Zwangsgewalt Zutritt in die Wohnung zu verschaffen. Es ist auch nicht ersichtlich, ob die staatlichen Stellen etwas zur Hilfe und Rettung des Kindes unternommen haben. Im November 1-962 wurde auf der Mütterberatungsstelle feslgestellt, daß das Kind seit Januar 1962 ganze 580 Gramm zugenommen hatte. Die gewöhnliche Gewichtszunahme eines Kindes beträgt in seinem ersten Lebensjahre etwa 6000 Gramm, so daß das Kind etwa 4 bis 5 kg an Gewichtszunahme hätte aufweisen müssen■ Als das Kind schließlich im Februar 1963 starb, wog es ganze 5440 Gramm. Es hatte als 17 Monate altes Kind das Gewicht eines vier bjs fünf Monate alten Säuglings auf zuweisen. Hier drängt sich die Frage auf: Was haben Mütterberatungsstelle und andere staatliche Stellen in der Zeit von November 1962 bis Februar 1963 getan, um dem Kind Hilfe angedeihen zu lassen? Inwieweit sind Anstrengungen unternommen worden, um eine ordnungsgemäße Betreuung des Kindes u. U. sogar Krankenhaus-, Heim- oder Krippe-Unterbringung zu gewährleisten? Was ist unternommen worden, um die Ursachen des erheblichen Untergewichts des Kindes festzustellen, und warum ist gegen die Eltern keine Strafanzeige erstattet worden? Wäre man mit größerer Entschlossenheit vorgegangen und hätte ohne Verzögerung gehandelt, so hätte das Kind am Leben erhalten werden können. 'Es geht aber aus dem Urteil noch etwas anderes hervor: Der Täter ist im Dezember 1962 vom Kreisgericht Schwerin wegen einer im Zusammenhang mit seinem übermäßigen Alkoholgenuß begangenen Hehlerei zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Es ist unverständlich, wie das Gericht in Kenntnis der Arbeitsbummelei des Angeklagten zu' einer bedingten Verurteilung gekommen ist. Viel wichtiger aber ist die Frage, wie es kam, daß Staatsanwalt und Gericht nichts zur Veränderung der häuslichen Verhältnisse des Täters getan haben. Der Täter war schon damals Arbeitsbummelant, er kam schon damals regelmäßig drei- bis viermal in der Woche betrunken nach Hause, er ließ schon damals Frau und Kind hungern, und schon damals war sein Kind von chronischem Hunger gezeichnet. Die Antwort kann nur sein, daß die zuständigen Rechtspflegeorgane ihrer Pflicht zur umfassenden Sachauf klärung nicht gerecht geworden sind. Anderenfalls wäre damals bereits das gesellschaftsunwürdige Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Familie auf gedeckt und Anklage wegen Kindesmißhandlung erhoben worden. Daß der Tod des Kindes in einem Zeitpunkt eintrat, in der sich der bedingt verurteilte Angeklagte bewähren sollte, zeigt, daß sich darüber hinaus niemand darum gekümmert haben kann, ob sich der Täter bemühte, sein bisheriges Verhalten zu ändern. Es bleibt zu hoffen, daß das Bezirksgericht Maßnahmen ergriffen hat, damit sich solche Zustände nicht wiederholen können. Dr. Horst Bein, wiss. Mitarbeiter am Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität §§ 13, 14, 172 Ziff. 2 StPO; Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts über die Durchführung des Eröffnungsverfahrens Richtlinie Nr. 17 vom 14. Januar 1963 (Nj 1963 S. 89). 1. Sind für die geriehtiiehe Entscheidung einer Strafsache mehrere Gerichte örtlich zuständig, so bestimmt der Staatsanwalt durch Anklageerhebung bei einem der zuständigen Gerichte dessen örtliche Zuständigkeit. Bei dieser Entscheidung hat der Staatsanwalt davon auszugehen, welches der zuständigen Gerichte am besten in der Lage ist, die gesellschaftlichen Zusammenhänge und Umstände der strafbaren Handlung allseitig und gründlich zu erforschen und darauf hinzuwirken, daß die Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Tat unter Einbeziehung der Werktätigen beseitigt werden. 2. Im Eröffnungsverfahren hat das Gericht neben der sachlichen Zuständigkeit auch zu prüfen, ob es gemäß §§ 13, 14 StPO örtlich zuständig ist. Stellt es in diesem Verf&brensabschnitt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts fest, so gibt es die Sache gemäß § 172 Zi ff.2 StPO an den Staatsanwalt zurück, wodurch dessen alleinige Verantwortung für die weitere Bearbeitung der Strafsache begründet wird. BG Schwerin, Besehl. vom 14. Oktober 1963 2 BSR 46/63. Der Staatsanwalt des Kreises Güstrow erhob Anklage wegen fahrlässiger Tötung vor dem Kreisgericht Güstrow, dem nach § 14 Abs. 1 StPO örtlich zuständigen Gericht. Mit Beschluß vom 1. Oktober 1963 gab das Kreisgericht die Sache gemäß § 172 Ziff. 2 StPO an den Staatsanwalt zurück, weil nach § 13 StPO in 95;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit in der unter Beachtung der Besonderheiten des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Lehrbuch Strafrecht Allgemeiner Teil für das Studium an der Hochschule Staatssicherheit . Die während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der und der Klassenauseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus reagieren und Fragen,.die das Leben stellt, nicht einer einfühlsamen Wertung unterzogen VgT. Mielke, Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der Grundorganisation erneut und nachdrücklich die Aufgabe. Durch eine wirksame operative Zusammenarbeit, die umfassende Nutzung aller operativen Mittel und Möglichkeiten und der Potenzen der Untersuchungsarbeit ist zu sichern, daß kein gesetzlicher Ausschließungsgrund vorliegt und die für die Begutachtung notwendige Sachkunde gegeben ist. Darüber hinaus wird die Objektivität der Begutachtung vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes ist eine Maßnahme, durch die die Bewegungsfreiheit einer Person für einen gewissen Zeitraum eingeschränkt wird.

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