Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 91

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 91 (NJ DDR 1964, S. 91); * Das Kollektiv will mit der Bürgschaftserklärung zum Ausdruck bringen, daß von einer unbedingten Freiheitsstrafe abgesehen werden soll, weil das objektive Geschehen eine solche Strafe nicht erfordert und der Angeklagte durch ein gefestigtes Kollektiv im Prozeß der Arbeit umerzogen werden kann. Gerade für diese Fälle gewinnt die Bürgschaftsübernahme eine besonders große Bedeutung. Es ist daher notwendig, daß die Gerichte im Falle einer bedingten Verurteilung vorliegende Bürgschaftserklärungen stets bestätigen, vorausgesetzt, daß sie von Kollektiven abgegeben wurden, die gefestigt und in ihrer Entwicklung fortgeschritten sind und somit die Gewähr für eine Umerziehung des Täters bieten. Es muß aber auch beachtet werden, daß Kollektive, die eine Bürgschaft übernommen haben, bei der Verwirklichung dieser Verpflichtung selbst wachsen und sich festigen. Es dürfen also keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Dem Bezirksgericht ist daher insoweit zuzustimmen, als es die fehlerhafte Praxis des Kreisgerichts kritisiert. Wenn aber das Gericht eine bedingte Verurteilung ausspricht, ohne die vorliegende Bürgschaft des Kollektivs zu bestätigen, obwohl die im Rechtspflegeerlaß genannten Voraussetzungen vorliegen, dann muß das übergeordnete Gericht die ideologischen Ursachen, die' dieser fehlerhaften Auffassung zugrunde liegen, aufdecken und sich mit dem Richterkollektiv des betreffenden Gerichts darüber auseinandersetzen. Bestätigt das Gericht eine Bürgschaftserklärung des Kollektivs nicht, weil es auf eine unbedingte Strafe erkannt hat, dann kann sich das Rechtsmittel des Verurteilten bzw. des Staatsanwalts nur gegen den Ausspruch der unbedingten Strafe richten, wenn sie der Auffassung sind, daß das Gericht fehlerhaft eine bedingte Verurteilung ablehnte, weil es die Kraft des Kollektivs unterschätzte. In diesen Fällen wird die unbedingte Verurteilung und die Nichtbestätigung der Bürgschaft häufig ihre Ursache in einer ungenügenden Sachaufklärung haben. Die Rechtsmittel richten sich in diesen Fällen gegen die insoweit mangelhafte Aufklärung und den daraus resultierenden fehlerhaften Strafausspruch. Eine Anfechtung lediglich der Nichtbestätigung der Bürgschaft ohne gleichzeitige Anfechtung des Strafausspruchs würde den engen Zusammenhang zwischen dieser neuen Form der Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte bei der Bekämpfung der Kriminalität und der Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentzug auseinanderreißen. Wird auf eine bedingte Strafe erkannt, weil das Gericht der Überzeugung ist, daß diese Strafe und die gleichzeitig bestätigte Bürgschaft die Gewähr bieten, den Verurteilten umzuerziehen und die gesellschaftlichen Interessen zu schützen, dann kann der Staatsanwalt die nach seiner Auffassung fehlerhafte Bestätigung der Bürgschaft nur durch einen Protest gegen die bedingte Verurteilung anfechten. Die Anfechtung der Entscheidung hat in diesem Fall doch nur dann Sinn, wenn eine unbedingte Strafe erstrebt wird. Diese Schlußfolgerung ergibt sich aus dem engen Zusammenhang zwischen bedingter Verurteilung und Bürgschaft. Die richtigen Ausführungen des Bezirksgerichts zur Bedeutung der Bürgschaft für die gesellschaftliche Wirksamkeit der Strafen sind daher nicht geeignet, die Zulässigkeit eines Rechtsmittels allein gegen die Nichtbestätigung einer Bürgschaft zu begründen. Sollte ein Gericht eine bedingte Verurteilung aussprechen, ohne aber gleichzeitig eine vorliegende Bürgschaft zu bestätigen, dann muß es dennoch Aufgabe des Gerichts und der Staatsanwaltschaft sein, die vor- handenen gesellschaftlichen Kräfte in ihrer Erziehungsarbeit wirksam zu unterstützen, da dies unabhängig von der Bestätigung der Bürgschaft eine ihrer wichtigsten Aufgaben ist. Durch eine enge Zusammenarbeit zwischen Justizorganen und den gesellschaftlichen Kräften wird garantiert, daß das Kollektiv, dessen Bürgschaftsübernahme durch das Gericht nicht bestätigt wurde, sich dennoch an der aktiven, zielgerichteten Einflußnahme auf den Verurteilten beteiligt und seinen Beitrag zur Bekämpfung der Kriminalität leistet. Abschließend sei noch vermerkt, daß die Nichtbestätigung einer Bürgschaft nicht in den Tenor des Urteils aufzunehmen ist. Lediglich in den Urteilsgründen ist darzulegen, weshalb das Gericht von der Bestätigung Abstand genommen hat. Oberrichter Joachim Schlegel, Vorsitzender des Kollegiums für Strafsachen am Obersten Gericht Erster Abschnitt IV B ZifT. 4 des Rechtspflegeerlasses; §§ 41, 44, 182 StPO. 1. Nach dem Rechtspflegeerlaß gelten für die Aussagen des Vertreters eines sozialistischen Kollektivs lediglich die Bestimmungen über die Vernehmung von Zeugen. Alle anderen Bestimmungen über Zeugen (z. B. Ladung unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens, zwangsweise Vorführung, Verhängung von Ordnungsstrafen bei Nichterscheinen) sind nicht anwendbar. 2. Die Ladung von Vertretern der Kollektive erfolgt durch das Gericht gern. § 182 StPO. BG Rostock, Beseht, vom 23. November 1963 BSR 97 63. In Vorbereitung des Strafverfahrens gegen J. hat der Vorsitzende der Strafkammer des Kreisgerichts einen Vertreter des Arbeitskollektivs des Angeklagten zur Hauptverhandlung geladen. Zur Hauptverhandlung war bei Aufruf der Sache der Vertreter des Kollektivs nicht erschienen. Nach Vernehmung des Angeklagten legte die Strafkammer zur Feststellung der Gründe des Ausbleibens des Vertreters des Arbeitskollektivs eine Pause ein. Unmittelbar nach Beendigung der Pause meldete sich als Vertreter des Arbeitskollektivs Otto S. Er entschuldigte sich für sein Fernbleiben. Die Strafkammer erkannte die Entschuldigung nicht an. Es wurde der Beschluß verkündet, daß dem Bürger Otto S. gern. § 44 StPO wegen Nichterscheinens zum Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung und ohne ordnungsgemäße Entschuldigung eine Ordnungsstrafe von 50 DM auferlegt wird. Gegen diesen Beschluß legte der Bürger S. Beschwerde ein. Er trug vor, daß er von seinem Arbeitskollektiv kurzfristig mit der Vertretung in der Hauptverhandlung beauftragt worden sei. Er habe den Hauptverhandlungstermin vergessen. Die Strafkammer habe den Beschluß trotz seiner mündlichen Bitte und Entschuldigung nach der Hauptverhandlung nicht aufgehoben. * Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Strafkammer hat im vorliegenden Verfahren eine formale Entscheidung getroffen, die dem Gesetz widerspricht. Voraussetzungen für die sich aus § 44 StPO ergebenden Folgen für einen ausgebliebenen Zeugen sind erstens der Nachweis einer ordnungsgemäßen Ladung und zweitens eine ungenügende Entschuldigung. Es ist jedoch zunächst zu prüfen, ob die Vorschrift des § 44 StPO überhaupt auf Vertreter des Kollektivs angewendet werden kann. 91;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 91 (NJ DDR 1964, S. 91) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 91 (NJ DDR 1964, S. 91)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung über die Art der Unterbringung. Weisungen über die Art der Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung zu läsen. Eine wesentliche operative Voraussetzung für die Durchsetzung und Sicherung desUntersuchungshaftvollzuges kommt der jeierzeit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Arbeitsbereich Vollzug. Der Arbeitsbereich Vollzug umfaßt folgende Sachgebiete - Sachgebiet operativer Vollzug, Sachgebiet Effekten und Er kenn ungs dienst, Inhaftiertenvorführung.

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