Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 9

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 9 (NJ DDR 1964, S. 9); der Befolgung der ökonomischen Gesetze erwachsenden Vorteile der Gesellschaft zugleich als Vorteile der Betriebe und der einzelnen Werktätigen wirksam werden zu lassen, begründet Mückenberger die Notwendigkeit, bei Schädigungen des gesellschaftlichen Eigentums dem hierfür verantwortlichen Mitglied und allen anderen Mitgliedern „die Nachteile des Handelns für die LPG und die Gesellschaft deutlich“ zu machen, „damit alle begreifen, wohin leichtfertiges und oberflächliches Handeln führt und daß in ihrem und unser aller Interesse eine gute und pflichtbewußte Arbeit geboten ist“. Wegen des Zusammenhangs zwischen materieller Verantwortlichkeit und sozialistischem Leistungsprinzip setzt sich Bley dafür ein, bei der Neuregelung der materiellen Verantwortlichkeit konsequent vom Verschuldensprinzip auszugehen, damit das Schadensersatzrecht die notwendige erzieherische Wirkung entfalten kann. Als Generaltatbestand der außervertraglichen zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit schlägt er deshalb für das neue ZGB vor: „Wer dem sozialistischen Eigentum, der Person oder dem Vermögen eines anderen rechtswidrig Schaden zufügt, ist zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn festgestellt wird, daß der Schädiger nicht schuldhaft gehandelt hat, oder ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann. Der Schädiger hat nicht schuldhaft gehandelt, wenn er alles zur Vermeidung des Schadens getan hat, was von ihm unter den gegebenen Umständen erwartet werden konnte.“1 In Übereinstimmung mit der Zivilgesetzgebung der anderen sozialistischen Länder wird damit die Ersatzpflicht an die Tatsache der rechtswidrigen Schadenszufügung geknüpft, weil diese in aller Regel bereits das stärkste Indiz für eine schuldhafte Verletzung der Pflichten des Schädigers darstellt. Die Verpflichtung zur Ersatzleistung muß entfallen, wenn nachgewiesen wird, daß den Schädiger kein Verschulden trifft. Bley durchlöchert aber dieses Prinzip dadurch wieder, daß nach seinem Vorschlag die materielle Verantwortlichkeit darüber hinaus entfallen soll, wenn dem Schädiger ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann. Das ist jedenfalls mit seiner eigenen Ausgangsposition unvereinbar; denn danach müßte dem Schädiger in allen Fällen der materiellen Verantwortlichkeit, in denen nicht bereits kraft Gesetzes eine objektive Haftung gegeben ist, das Verschulden nachgewiesen werden, wenn es bei der Auseinandersetzung über die Verantwortlichkeit bestritten wird. In Wirklichkeit liegen die Dinge jedoch umgekehrt: Wer nach einwandfreien Feststellungen rechtswidrig einen Schaden verursacht hat, muß sich für sein schadenstiftendes Verhalten recht-fertigen, ganz abgesehen davon,' daß es in den zivil-rechtlichen Beziehungen der außervertraglichen Verantwortlichkeit dem Geschädigten mitunter sehr schwer, wenn nicht unmöglich sein würde, den Verschuldensnachweis zu führen. Die zweite Alternative, nach der Bley im Rahmen des Generaltatbestandes den Schädiger von der materiellen Verantwortlichkeit befreien will, müßte danach fallengelassen werden. Die Einheit von Erziehung und Rechtsschutz bei der Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit Bley und Mückenberger widmen dem Verhältnis von Erziehungs- und Schutzfunktion der materiellen Verantwortlichkeit breiten Raum. Bley ist besonders darum bemüht, die dialektische Einheit beider Funktionen aufzuzeigen, die voraussetzt und erfordert, daß der Umfang und der Inhalt der Schadensersatzpflicht an den 1 Bley, a. a. O., S. 63. Zur Regelung der vertraglichen materiellen Verantwortlichkeit im ZGB vgl. auch den Diskussionsbeitrag von Such in diesem Heft. D. Red. Grad und den Umfang der Pflichtverletzung anknüpft. Er verkennt nicht die Notwendigkeit der besonderen Betonung des Erziehungsgedankens bei der Verantwortlichkeitsregelung im Arbeitsrecht und im LPG-Recht, bringt aber auch deutlich zum Ausdruck, daß bei der materiellen Verantwortlichkeit Rechtsschutz und Erziehung niemals voneinander getrennt werden dürfen. Ihm ist beizupflichten, daß auch in den Ausnahmefällen, in denen das Gesetz eine Verantwortlichkeit ohne Rücksicht auf Verschulden begründet, die Erziehungsfunktion unseres Rechts im Sinne der vorbeugenden Ausmerzung der tieferen Ursachen des Schadensfalles mit der Kraft der sozialistischen Gesellschaft zu sichern ist. Wenn Mückenberger eindringlich darauf hinweist, daß es nicht in erster Linie auf eine Wiedergutmachung des Schadens ankomme, sondern auf die Überwindung der Schadensursachen, auf die Beseitigung der Hemmnisse im Produktionsprozeß und im Zusammenleben der Genossenschaftsmitglieder, so ändert das nichts an der großen erzieherischen Bedeutung der Wiedergutmachungspflicht; zutreffend betrachtet der Verfasser die genaue Ermittlung der Höhe des Schadens als eine wesentliche Voraussetzung für die erzieherische Wirkung der Mitgliederversammlung, die über die Geltendmachung des Ersatzanspruchs und dessen Höhe zu beschließen hat, und für die Erziehung aller Genossenschaftsmitglieder zum ökonomischen Denken. Beide Autoren erläutern den Sinn der besonderen Verantwortlichkeitsregelung des Arbeitsrechts und des LPG-Rechts damit, daß diese in sehr differenzierter Form dazu beizutragen habe, Störungen im Produktionsablauf zu vermeiden und die kollektive Erziehung wirksam zu machen. „Der tagtägliche Umgang mit großen Vermögenswerten, mit technisch komplizierten Maschinen und Instrumenten hat bei einem Versehen naturgemäß größere Schäden zur Folge, als dies bei einer Pflichtverletzung außerhalb der Produktion der Fall ist“ (Bley); deshalb ist der „Grundsatz zu beachten, daß der einzelne Werktätige, eingereiht in das große Wirtschaftsgetriebe, nidit das hohe Risiko des Umgangs mit den großen Vermögenswerten des Betriebes tragen kann“ (Mückenberger). Daraus zieht Bley weittragende Schlußfolgerungen für die außervertragliche Verantwortlichkeit der juristischen Personen für die durch ihre Arbeiter, Angestellten, Mitglieder und Beauftragten verursachten Schäden. - - Eine bedeutsame Aufgabe der Zivilgesetzgebung sieht Bley darin, das reibungslose Ineinandergreifen der unterschiedlichen rechtlichen Sanktionen und der mit ihnen verbundenen ökonomischen Hebel auf dem Gebiet des Arbeits- und LPG-Rechts einerseits und des Zivilrechts andererseits zu sichern und auf diese Weise zu verhindern, daß das für die sozialistischen Produktionsverhältnisse charakteristische Prinzip der Erziehung des Schädigers in seinem Arbeitskollektiv durch eine davon völlig abstrahierende Verantwortlichkeitsregelung des Zivilrechts beeinträchtigt wird. Er lehnt deshalb die für das bürgerliche Privateigentumsrecht typische Exkulpationsmöglichkeit des „Geschäftsherrn“ bei rechtswidriger Schadensverursachung des „Verrichtungsgehilfen“ (§ 831 BGB) als mit den neuen, sozialistischen Produktionsverhältnissen unvereinbar rb und spricht sich dafür aus, daß der Mitarbeiter eines Betriebes oder das Mitglied einer Genossenschaft nicht unmittelbar vom Geschädigten in Anspruch genommen werden kann, wenn die schädigende Handlung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung von Arbeitspflichten erfolgte. In diesen Fällen soll künftig ausschließlich der Betrieb oder die Genossenschaft dem Geschädigten ersatzpflichtig sein, während der Schädiger in seinem Betrieb nach den für das Arbeits- bzw. das LPG-Recht maßgebenden Grundsätzen materiell zur Verantwortung zu ziehen ist mit den hier gege- 9;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 9 (NJ DDR 1964, S. 9) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 9 (NJ DDR 1964, S. 9)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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