Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 9

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 9 (NJ DDR 1964, S. 9); der Befolgung der ökonomischen Gesetze erwachsenden Vorteile der Gesellschaft zugleich als Vorteile der Betriebe und der einzelnen Werktätigen wirksam werden zu lassen, begründet Mückenberger die Notwendigkeit, bei Schädigungen des gesellschaftlichen Eigentums dem hierfür verantwortlichen Mitglied und allen anderen Mitgliedern „die Nachteile des Handelns für die LPG und die Gesellschaft deutlich“ zu machen, „damit alle begreifen, wohin leichtfertiges und oberflächliches Handeln führt und daß in ihrem und unser aller Interesse eine gute und pflichtbewußte Arbeit geboten ist“. Wegen des Zusammenhangs zwischen materieller Verantwortlichkeit und sozialistischem Leistungsprinzip setzt sich Bley dafür ein, bei der Neuregelung der materiellen Verantwortlichkeit konsequent vom Verschuldensprinzip auszugehen, damit das Schadensersatzrecht die notwendige erzieherische Wirkung entfalten kann. Als Generaltatbestand der außervertraglichen zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit schlägt er deshalb für das neue ZGB vor: „Wer dem sozialistischen Eigentum, der Person oder dem Vermögen eines anderen rechtswidrig Schaden zufügt, ist zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn festgestellt wird, daß der Schädiger nicht schuldhaft gehandelt hat, oder ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann. Der Schädiger hat nicht schuldhaft gehandelt, wenn er alles zur Vermeidung des Schadens getan hat, was von ihm unter den gegebenen Umständen erwartet werden konnte.“1 In Übereinstimmung mit der Zivilgesetzgebung der anderen sozialistischen Länder wird damit die Ersatzpflicht an die Tatsache der rechtswidrigen Schadenszufügung geknüpft, weil diese in aller Regel bereits das stärkste Indiz für eine schuldhafte Verletzung der Pflichten des Schädigers darstellt. Die Verpflichtung zur Ersatzleistung muß entfallen, wenn nachgewiesen wird, daß den Schädiger kein Verschulden trifft. Bley durchlöchert aber dieses Prinzip dadurch wieder, daß nach seinem Vorschlag die materielle Verantwortlichkeit darüber hinaus entfallen soll, wenn dem Schädiger ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann. Das ist jedenfalls mit seiner eigenen Ausgangsposition unvereinbar; denn danach müßte dem Schädiger in allen Fällen der materiellen Verantwortlichkeit, in denen nicht bereits kraft Gesetzes eine objektive Haftung gegeben ist, das Verschulden nachgewiesen werden, wenn es bei der Auseinandersetzung über die Verantwortlichkeit bestritten wird. In Wirklichkeit liegen die Dinge jedoch umgekehrt: Wer nach einwandfreien Feststellungen rechtswidrig einen Schaden verursacht hat, muß sich für sein schadenstiftendes Verhalten recht-fertigen, ganz abgesehen davon,' daß es in den zivil-rechtlichen Beziehungen der außervertraglichen Verantwortlichkeit dem Geschädigten mitunter sehr schwer, wenn nicht unmöglich sein würde, den Verschuldensnachweis zu führen. Die zweite Alternative, nach der Bley im Rahmen des Generaltatbestandes den Schädiger von der materiellen Verantwortlichkeit befreien will, müßte danach fallengelassen werden. Die Einheit von Erziehung und Rechtsschutz bei der Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit Bley und Mückenberger widmen dem Verhältnis von Erziehungs- und Schutzfunktion der materiellen Verantwortlichkeit breiten Raum. Bley ist besonders darum bemüht, die dialektische Einheit beider Funktionen aufzuzeigen, die voraussetzt und erfordert, daß der Umfang und der Inhalt der Schadensersatzpflicht an den 1 Bley, a. a. O., S. 63. Zur Regelung der vertraglichen materiellen Verantwortlichkeit im ZGB vgl. auch den Diskussionsbeitrag von Such in diesem Heft. D. Red. Grad und den Umfang der Pflichtverletzung anknüpft. Er verkennt nicht die Notwendigkeit der besonderen Betonung des Erziehungsgedankens bei der Verantwortlichkeitsregelung im Arbeitsrecht und im LPG-Recht, bringt aber auch deutlich zum Ausdruck, daß bei der materiellen Verantwortlichkeit Rechtsschutz und Erziehung niemals voneinander getrennt werden dürfen. Ihm ist beizupflichten, daß auch in den Ausnahmefällen, in denen das Gesetz eine Verantwortlichkeit ohne Rücksicht auf Verschulden begründet, die Erziehungsfunktion unseres Rechts im Sinne der vorbeugenden Ausmerzung der tieferen Ursachen des Schadensfalles mit der Kraft der sozialistischen Gesellschaft zu sichern ist. Wenn Mückenberger eindringlich darauf hinweist, daß es nicht in erster Linie auf eine Wiedergutmachung des Schadens ankomme, sondern auf die Überwindung der Schadensursachen, auf die Beseitigung der Hemmnisse im Produktionsprozeß und im Zusammenleben der Genossenschaftsmitglieder, so ändert das nichts an der großen erzieherischen Bedeutung der Wiedergutmachungspflicht; zutreffend betrachtet der Verfasser die genaue Ermittlung der Höhe des Schadens als eine wesentliche Voraussetzung für die erzieherische Wirkung der Mitgliederversammlung, die über die Geltendmachung des Ersatzanspruchs und dessen Höhe zu beschließen hat, und für die Erziehung aller Genossenschaftsmitglieder zum ökonomischen Denken. Beide Autoren erläutern den Sinn der besonderen Verantwortlichkeitsregelung des Arbeitsrechts und des LPG-Rechts damit, daß diese in sehr differenzierter Form dazu beizutragen habe, Störungen im Produktionsablauf zu vermeiden und die kollektive Erziehung wirksam zu machen. „Der tagtägliche Umgang mit großen Vermögenswerten, mit technisch komplizierten Maschinen und Instrumenten hat bei einem Versehen naturgemäß größere Schäden zur Folge, als dies bei einer Pflichtverletzung außerhalb der Produktion der Fall ist“ (Bley); deshalb ist der „Grundsatz zu beachten, daß der einzelne Werktätige, eingereiht in das große Wirtschaftsgetriebe, nidit das hohe Risiko des Umgangs mit den großen Vermögenswerten des Betriebes tragen kann“ (Mückenberger). Daraus zieht Bley weittragende Schlußfolgerungen für die außervertragliche Verantwortlichkeit der juristischen Personen für die durch ihre Arbeiter, Angestellten, Mitglieder und Beauftragten verursachten Schäden. - - Eine bedeutsame Aufgabe der Zivilgesetzgebung sieht Bley darin, das reibungslose Ineinandergreifen der unterschiedlichen rechtlichen Sanktionen und der mit ihnen verbundenen ökonomischen Hebel auf dem Gebiet des Arbeits- und LPG-Rechts einerseits und des Zivilrechts andererseits zu sichern und auf diese Weise zu verhindern, daß das für die sozialistischen Produktionsverhältnisse charakteristische Prinzip der Erziehung des Schädigers in seinem Arbeitskollektiv durch eine davon völlig abstrahierende Verantwortlichkeitsregelung des Zivilrechts beeinträchtigt wird. Er lehnt deshalb die für das bürgerliche Privateigentumsrecht typische Exkulpationsmöglichkeit des „Geschäftsherrn“ bei rechtswidriger Schadensverursachung des „Verrichtungsgehilfen“ (§ 831 BGB) als mit den neuen, sozialistischen Produktionsverhältnissen unvereinbar rb und spricht sich dafür aus, daß der Mitarbeiter eines Betriebes oder das Mitglied einer Genossenschaft nicht unmittelbar vom Geschädigten in Anspruch genommen werden kann, wenn die schädigende Handlung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung von Arbeitspflichten erfolgte. In diesen Fällen soll künftig ausschließlich der Betrieb oder die Genossenschaft dem Geschädigten ersatzpflichtig sein, während der Schädiger in seinem Betrieb nach den für das Arbeits- bzw. das LPG-Recht maßgebenden Grundsätzen materiell zur Verantwortung zu ziehen ist mit den hier gege- 9;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 9 (NJ DDR 1964, S. 9) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 9 (NJ DDR 1964, S. 9)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung und anderen operativen Diensteinheiten im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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