Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 89

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 89 (NJ DDR 1964, S. 89); klagte übernehmen solle. Das ist auch vom Kollektiv beschlossen worden. In der Hauptverhandlung sprach als Vertreter des Kollektivs der Hauptbuchhalter K. In seinem Urteil hat das Kreisgericht die Bestätigung der Bürgschaftsübernahme im Urteilstenor sowie in den Gründen abgelehnt. Es hat dazu ausgeführt, daß es die Überzeugung gewonnen habe, daß die Bürgschaftserklärung nicht auf einer Vertrauensbasis begründet sei und daß auch eine Umsetzung der Angeklagten zu erwägen wäre. Als Begründung hat das Gericht darauf hingewiesen, daß vor Übernahme der Bürgschaft eine zweistündige Aussprache notwendig gewesen sei. Gegen das Urteil des Kreisgerichts hat der Staatsanwalt des Kreises form- und fristgerecht Protest eingelegt. Der Protest rügt insbesondere mangelhafte Feststellung des Sachverhalts und daraus folgende fehlerhafte Ablehnung der Bürgschaftsbestätigung. Auf Beschluß des Senats ist die Hauptverhandlung zweiter Instanz unterbrochen worden, und der Senat hat gemeinsam mit dem Vertreter des Staatsanwalts des Bezirks im Kollektiv der Buchhaltung der GHG in M. eine Aussprache geführt. In dieser Aussprache ergab sich im wesentlichen, daß das Kollektiv nach wie vor bereit ist, die Angeklagte zu erziehen, und daß es auch schon vor der Anregung des Kreisstaatsanwalts zur Bürgschaftsübernahme bereit war. Die zweistündige Diskussion über die Bürgschaft ergab sich deswegen, weil Unklarheiten über den Charakter der Bürgschaft bestanden, nicht aber, weil man gegenüber der Angeklagten voreingenommen war. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung zweiter Instanz hat der Staatsanwalt des Bezirks beantragt, in Selbstentscheidung das Urteil aufzuheben und die Bürgschaft des erwähnten Kollektivs zu bestätigen.-Auf den Protest mußte das Urteil des Kreisgerichts abgeändert werden. Aus,den Gründen: Es wird mit Recht gerügt, daß das Kreisgericht seiner Pflicht zur umfassenden Erforschung aller mit der Tat zusammenhängenden Umstände nicht gerecht geworden ist und damit wie durch seine noch darzulegende formale Verfahrensweise überhaupt auch den Rechtspflegeerlaß des Staatsrates verletzt hat. Das Kreisgericht hat zwar das unmittelbare Tatgeschehen richtig aufgeklärt. Es hat sich jedoch, obwohl Hinweise aus den Akten dafür vorhanden waren, nicht mit den begünstigenden Umständen beschäftigt und auch zur Person der Angeklagten nur wenig ausgeführt. Das Kreisgericht hätte feststellen müssen, daß die Angeklagte in ihrer Ehe Schwierigkeiten hat, weil der Ehemann in starkem Maße dem Alkohol zuspricht, wodurch die wirtschaftlichen Belastungen des Haushalts zu einem erheblichen Teil hervorgerufen wurden. Ausgehend davon hätte das Kreisgericht in Verbindung mit dem Arbeitskollektiv der Angeklagten Schritte einleiten müssen, um auch auf den Ehemann der Angeklagten erzieherisch einzuwirken und damit solche Voraussetzungen zu schaffen, die auch von dieser Seite her eine Wiederholung der Straftat ausschließen. Dazu hätte insbesondere der Ehemann in der Hauptverhandlung selbst gehört sowie mit seinem Arbeitskollektiv gesprochen werden müssen. Es ist allerdings festzustellen, daß dieser Mangel der kreisgerichtlichen Entscheidung nicht zu einem grundsätzlichen Fehler in der rechtlichen Würdigung und Einschätzung der Gesellschaftswidrigkeit der Handlung geführt hat. Mit Rücksicht auf die Umstände der Tat und den eingetretenen Schaden sowie die bisherige Un-bestraftheit der Angeklagten sind die bedingte Verurteilung und die Bewährungszeit nicht zu beanstanden. Die oben erwähnten Mängel beeinträchtigen jedoch die gesellschaftliche Wirksamkeit dieses Strafausspruchs. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung des Kreisgerichts, soweit es die Übernahme der Bürgschaft nicht bestätigt. Es ist zu Unrecht zu einer Ablehnung der Bürgschaftsbestätigung gekommen. Zunächst ist festzustellen, ob gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig ist. Die Übernahme einer Bürgschaft über einen straffälligen Bürger ist zwar in erster Linie Angelegenheit des jeweiligen sozialistischen Kollektivs, das sich mit der Straftat befaßt, mit ihm die Auseinandersetzung geführt und sich schließlich entschlossen hat, auf ihn so erzieherisch einzuwirken, daß es möglichst zu keiner neuen Straftat kommt. Diese Entscheidung eines sozialistischen Kollektivs hat große Bedeutung für die weitere Bewußtseinsbildung des straffällig gewordenen Bürgers wie auch jedes Mitglieds dieses Kollektivs. Die Übernahme einer Bürgschaft ist somit eine wichtige Form der Teilnahme der Werktätigen an den Aufgaben der Rechtsprechung, insbesondere an der Bekämpfung der Kriminalität. Wird eine solche Bürgschaft und dies ist der Regelfall öffentlich vor Gericht erklärt, um deren. Bestätigung zu erwirken, so kann das Gericht im Urteil die Bestätigung aussprechen und damit eine überzeugende Grundlage für das Zusammenwirken staatlicher Maßnahmen und gesellschaftlicher Erziehung schaffen. In zahlreichen Strafverfahren werden die auszusprechenden Strafen insbesondere solche ohne Freiheitsentzug erst wirksam durch die Tätigkeit der gesellschaftlichen Kräfte. Deren Aktivität findet in der Regel gerade in der Übernahme einer Bürgschaft ihren konzentrierten Ausdruck. Diese Entscheidung des Kollektivs wird damit sogar vielfach zu einem wesentlichen Faktor bei der Auswahl der richtigen Strafart. Auszunehmen sind hier lediglich die wenigen bisher im Bezirk kaum aufgetretenen Fälle, wo Kollektive in falscher Auslegung des Rechtspflegeerlasses Bürgschaften auch bei verhältnismäßig schweren Straftaten übernehmen wollten bzw. überhaupt durch die Bürgschaft bemüht waren, einen Täter unbegründet vor der notwendigen Bestrafung zu bewahren. Aber selbst in diesen Fällen besonders aber in all denen, in denen die Bürgschaft in der richtigen Weise übernommen wird ist die gerichtliche Entscheidung über Bestätigung oder Ablehnung der Bürgschaft von hoher Bedeutung für das gesamte Ergebnis des Verfahrens, weil sie für die Gesellschaft wie für den Täter in Verbindung mit dem weiteren Inhalt der Entscheidung Klarheit darüber schafft, welche staatlichen und welche unmittelbar gesellschaftlichen Maßnahmen zum Wirken gebracht werden müssen und wieweit ein bestimmtes Kollektiv seine Verantwortung erkannt hat bzw. was es zur Wahrnehmung seiner Verantwortung tun muß. Wegen dieser Bedeutung für das Gesamtergebnis des Verfahrens, d. h. für seine gesellschaftliche Wirksamkeit, und wegen der in der Bürgschaft zum Ausdruck kommenden Bereitschaft der Werktätigen zur Mitarbeit an der Lösung gesamtstaatlicher Aufgaben ist es auch notwendig, die gerichtliche Entscheidung über Bestätigung oder Ablehnung der Bürgschaft ebenso wie die Entscheidung über eine bestimmte Strafe einer Nachprüfung zu unterwerfen. Daraus ergibt sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Der Protest ist auch begründet. Das Kreisgericht hat ungenügend geprüft, unter welchen Bedingungen es zur Ablehnung einer Bürgschaft kommen kann, und hat es darüber hinaus unterlassen, sich ein konkretes Bild über das die Bürgschaft übernehmende Kollektiv zu verschaffen. Nach dem Rechtspflegeerlaß des Staatsrates können sich sozialistische Kollektive der Werktätigen verpflichten, die Bürgschaft für einen Angeklagten zu übernehmen, und das Gericht kann bei Ausspruch einer Strafe ohne Freiheitsentzug im Urteil die Bürgschaftsübernahme bestätigen. Daraus ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Kreisgericht, daß grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die Bestätigung einer Bürgschaft auch abzu- \ 89;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

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