Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 88

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 88 (NJ DDR 1964, S. 88); Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und zutreffend festgestellt. Das trifft entgegen der mit dem Kassationsantrag vertretenen Auffassung auch auf die Fähigkeit des Angeklagten zu, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Kreisgericht auf Grund des Gutachtens zu der Feststellung gelangt ist, daß beim Angeklagten zur Zeit der Tat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB Vorlagen. Die Feststellung ist angesichts der Menge des genossenen Alkohols sowie der Reaktion des Angeklagten darauf begründet Das Kreisgericht ist auch richtig davon ausgegangen, daß sich die Selbststellung eines Täters in der Regel bei der Findung des Strafmaßes auswirken muß, weil bei einem solchen Täter eine weit bessere Grundlage für seine mit der Strafe beabsichtigte Umerziehung zu einem die Gesetze des Arbeiter-und-Bauern-Staates achtenden Bürger vorhanden ist. Das Kreisgericht ist jedoch fehlerhaft davon ausgegangen, daß das Ziel der Strafe allein in der Umerziehung des Täters liegt. Es hat nicht beachtet, daß Erziehung und Zwang eine Einheit bilden, daß für die Bemessung der Strafe auch der Umfang des der Gesellschaft oder einem einzelnen Bürger zugefüglen Schadens von mitbestimmender Bedeutung ist und daß die Strafe sowohl zur Umerziehung des Täters als auch zum wirksamen Schutz der sozialistischen Gesellschaft und ihrer Entwicklung beizutragen hat. Das trifft ohne Unterschied auf alle Strafarten zu, auch auf die Strafen ohne Freiheitsentzug, die zwar im wesentlichen auf die Erziehung des Rechtsbrechers durch gesellschaftliche Kräfte ausgerichtet sind, aber gerade durch diese Kräfte in diesem Sinne wirken. Von diesen Grundsätzen hätte das Kreisgericht bei der Strafzumessung ausgehen müssen. Der Angeklagte hat ein vorsätzliches Verbrechen begangen, das sich in seiner Auswirkung in schwerer Weise gegen die gesellschaftlichen Interessen auf dem Gebiet der sozialistischen Landwirtschaft richtet. Er hat der LPG einen Schaden von etwa 90 000 DM zugefügt. Er hat aber auch ihre Entwicklung zu einer leistungsfähigen Genossenschaft, insbesondere auf dem Gebiet der Tierhaltung, und damit auch die dieser LPG gestellten Aufgaben, die Bevölkerung noch besser mit Nahrungsmitteln und die Industrie mit Rohstoffen zu versorgen, erheblich beeinträchtigt. Dem Angeklagten war als langjährigen Traktoristen und Mähdrescherfahrer die Bedeutung des Verlustes der Scheune und des Erntegutes für die Entwicklung der LPG und für die Ernährung der Bevölkerung bekannt. Aus diesem Grunde wollte er auch dem Rat des Kreises „eins auswischen“, ihm also Schwierigkeiten in der Erfüllung seiner staatlichen Aufgaben machen. Seine Beweggründe waren somit durch niedrigste Rachegefühle bestimmt. Bereits diese Umstände stempeln die Handlung des Angeklagten zu einem schweren Verbrechen. Darüber hinaus war aber noch zu berücksichtigen, daß es sich bei der Tat des Angeklagten um ein gemeingefährliches Verbrechen handelt, dessen Auswirkungen auf andere Gebäude der LPG oder des Dorfes nicht abzusehen waren. Aber auch diese Möglichkeiten waren dem Angeklagten, der die örtlichen Verhältnisse kannte und der Freiwilligen Feuerwehr des Ortes angehörte, bewußt. Bei solchen Verbrechen werden das Ziel und die Funktion der Strafe durch die Notwendigkeit bestimmt, die sozialistische Gesellschaft und ihre Bürger vor schweren Angriffen zu schützen und dem Täter und auch anderen Menschen die Entschlossenheit des Arbeiter-und-Bauern-Staates zur strengen Bestrafung deutlich zu machen. Deshalb erfordert die vom Angeklagten begangene Straftat eine wirksamere Bestrafung als sie vom Kreisgericht ausgesprochen und vom Be- zirksgericht durch die Zurückweisung des Protestes bestätigt worden ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten, wobei die Tatsache der Selbststellung durchaus beachtet wird, wäre eine Zuchthausstrafe von etwa vier Jahren angemessen, aber auch erforderlich gewesen. Das hätte auch das Bezirksgericht bei der Verhandlung über den Protest erkennen und die Sache mit entsprechenden Weisungen an das Kreisgericht zurückverweisen müssen. Erster Abschnitt, IV E Ziff. 1 des Rechtspflegeerlasses des Staatsrates; §279 StPO. 1. Hat das Gericht bei einer von einem sozialistischen Kollektiv vorgetragenen Bürgschaftserklärung Zweifel, ob die Voraussetzungen für deren Bestätigung gegeben sind, so ist es verpflichtet, sich selbst mit dem Kollektiv in Verbindung zu setzen und diese Zweifel zu klären. Lehnt das Gericht ohne diese Bemühungen die Bestätigung einer Bürgschaftserklärung ab, so verstößt es gegen die Grundsätze des Rechtspflegeerlasses über die verstärkte Mitwirkung der Werktätigen in der Rechtspflege. 2. Ist gegen die Bestätigung bzw. Nichtbestätigung einer Bürgschaftserklärung ein Rechtsmittel zulässig? BG Neubrandenburg, Urt. vom 4. November 196n 2 BSB 139 63. Das Kreisgericht hat die Angeklagte gern. § 29 StEG zu drei Monaten Gefängnis bedingt mit einer Bewährungszeit von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die vom Kollektiv der Buchhaltung der GHG M. erklärte Bürgschaft hat das Kreisgericht nicht bestätigt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Angeklagte, die bei der GHG in M. als Kostenbuchhalterin tätig ist, hatte im September 1961 die Funktion des Kassierers in der Grundorganisation der FDJ des Betriebes übernommen. Sie erhielt Beitragsmarken von der FDJ-Kreisleitung und hatte 70 % des Beitragsaufkommens an den Zentralrat der FDJ bei der Post einzuzahlen. Die übrigen 30 % verblieben der Grundorganisation, und die hatte sie zu verwalten. Beginnend mit dem Jahre 1962 nahm die Angeklagte für persönliche Zwecke Gelder aus den kassierten FDJ-Beiträgen. Diese verbrauchte sie in ihrem Haushalt bzw. gab ihrem Ehemann davon Taschengeld. Vom 1. Januar 1962 bis 31. Juli 1963 kassierte sie die Beiträge, rechnete aber kein Geld ab. Sie verbrauchte auch die 30 %, die in der Kasse der Grundorganisation hätten verbleiben müssen. Durch eine Revision wurde festgestellt, daß die Angeklagte insgesamt 259,47 DM unterschlagen hatte. Das Kreisgericht stellt fest, daß die Angeklagte trotz des Familieneinkommens von über 800 DM nicht mit dem Geld ausgekommen' ist. Das lag insbesondere daran, daß sie mit ihrem Ehemann häufig Gaststätten aufsuchte und Alkohol zu sich nahm. Auf Grund dieses Verhaltens war sie auch in der Arbeit nachlässig geworden, erschien wiederholt unpünktlich und war übermüdet. Mit ihr mußten im Betrieb mehrere Aussprachen geführt werden. Erst nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens und nach den Aussprachen durch das Kollektiv zeigte sich eine Besserung im Verhalten der Angeklagten. Schon im Ermittlungsverfahren war durch die Volkspolizei eine Aussprache im Kollektiv der Buchhaltung des GHG veranlaßt worden. Das Kollektiv hat sich in dieser Aussprache mit der Angeklagten ernsthaft auseinandergesetzt und schließlich beschlossen, sie im Kollektiv zu behalten und zu erziehen. Das Protokoll der Aussprache befindet sich bei den Akten. Mit der Angeklagten wurde auch eine besondere Vereinbarung über ihre Pflichten getroffen. Auch diese Vereinbarung befindet sich bei den Akten. Auf der Grundlage dieses Ergebnisses der Beratungen des Kollektivs hat der Staatsanwalt des Kreises vor' Anklageerhebung angeregt, daß das Kollektiv die Bürgschaft über die Ange- 88;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Anwendung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Geheimhaltung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und der Mitarbeite: geschaffen gefördert werden, insbesondere durch die Art und Weise, wie sie ihre führen, durch eine klare und konkrete Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung sowie die Berichterstattung, aber auch das persönliche Gespräch mit dem noch bewußter sowohl für das Erreichen hoher, abrechenbarer politisch-operativer Arbeitsergebnisse als auch für die Erziehung und Befähigung der den bestehenden Anforderungen gerecht wird. Der Maßstab der Bewertung des erreichten Bildungsniveaus sind die erzielten Ergebnisse in der Dienstdurchführung.

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