Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 87

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 87 (NJ DDR 1964, S. 87); kann , aus dem die jegliche Menschenwürde und Achtung vor dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit seiner Mitmenschen negierende Einstellung des Täters resultiert. Im vorliegenden Fall wäre angesichts des bei m Angeklagten vorhandenen, sein Leben durchziehenden triebhaften Egoismus, um jeden Preis seinem gesteigerten Sexualtrieb ungehemmt nachzugehen, und der wie das nach dem Mord erneut begangene Sexualverbrechen zeigt die Gefahr der Begehung weiterer derartiger Verbrechen in sich birgt, sowie der von großer Brutalität und äußerster Gefühlsroheit gekennzeichneten, fast ins Grauenhafte gehenden Tatausführung bei voller strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Angeklagten der Ausspruch der Todesstrafe zum Schutze der Gesellschaft vor derartig abscheulichen Verbrechen notwendig gewesen. Nur die Tatsache, daß der Angeklagte infolge schwerer Hirnschädigung bei der Tatausführung in seiner Einsichts- und Handlungsfähigkeit in einem solchen Maße eingeschränkt gewesen ist, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen, rechtfertigt ein Abgehen von der Todesstrafe und eine Strafmilderung gern. § 44 StGB in Form des Ausspruchs einer lebenslangen Zuchthausstrafe. Für eine zeitige Zuchthausstrafe wie sie mit der Berufung erstrebt wird ist in Anbetracht des gesamten Tatgeschehens und aller sonstigen Umstände kein Raum. Die vom Angeklagten begangene, den Interessen der Gesellschaft in höchstem Maße entgegenstehende Tat, die sich in ihrer Ausführung als eines der verabscheuungswürdigsten Gewaltverbrechen darstellt, erfordert seine Isolierung von der Gesellschaft auf Lebenszeit. Aus den dargelegten Gründen war die im Ergebnis unbegründete Berufung des Angeklagten zurückzuweisen. §308 Abs. 1 StGB. 1. Die Strafe hat sowohl zur Umerziehung des Täters als auch zum wirksamen Schutz der sozialistischen Gesellschaft Und ihrer Entwicklung beizutragen. Daher ist bei der Strafzumessung auch der Umfang des der Gesellschaft oder einem einzelnen Bürger durch die Straftat zugefügten Schadens von mitbestimmender Bedeutung. 2. Bei gemeingefährlichen Verbrechen (hier: Brandstiftung) werden Ziel und Funktion der Strafe durch die Notwendigkeit bestimmt, die sozialistische Gesellschaft und ihre Bürger vor schweren Angriffen zn schützen und dem Täter sowie anderen Menschen die Entschlossenheit des Arbeiter-nnd-Bauem-Staates zur strengen Bestrafung deutlich zu machen. OG, Urt. vom 13. Dezember 1963 3 Zst 17/63. Dem Urteil des Preisgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 25 Jahre alte Angeklagte stammt aus einer Landarbeiterfamilie. Nach dem Schulabschluß begann er die Lehre als Schmied und nahm danach Arbeit als Traktorist bei der MTS in T. auf. Im April 1960 tra* der Angeklagte der LPG „Einheit“ in B. bei, schied aber Ende des Jahres wegen zu geringen Verdienstes wieder aus. Seinem Bestreben, Arbeit in der Industrie aufzunehmen, wurde seitens des Rates des Kreises nicht stattgegeben. Darüber war er sehr verärgert. Er nahm dann wieder Arbeit als Traktorist bei der MTS in T. auf, fügte sich gut in das Kollektiv ein und wurde für gute Leistungen bei der Arbeit mit Großmaschinen mehrfach ausgezeichnet. Er trank des öfteren übermäßig Alkohol und geriet dann mit seiner Frau in heftige Auseinandersetzungen. Auch in der Arbeit kam es zu Streit, wenn der Arbeitsablauf nicht reibungslos verlief. Am 17. September 1962 hatte der Angeklagte mit dem Mähdrescher in G. und D. gearbeitet. Danach wurden er und sein Arbeitskollege der Zeuge Kö. vom Vorsitzenden der LPG D. zu einer kleinen Feier eingeladen. Der Angeklagte trank etwa acht bis neun Flaschen Bier, etwa sieben bis acht Gläser Likör und kleinere Mengen Schnaps. Er war angeheitert, aber nicht betrunken. Auf dem Heimweg steuerte Kö., der keinen Alkohol getrunken hatte, den Mähdrescher. Der Angeklagte hatte auf dem Mähdrescher Platz genommen und war eingeschlafen. Sie kamen gegen 22.45 Uhr in B. an, stellten den Mähdrescher ab, besprachen die einzuschreibende Arbeitszeit und gingen danach beide nach Hause. In seiner Wohnung s '.eilte der Angeklagte eine Unordnung in der Küche fest, auch vermißte er das Abendbrot. Darüber ärgerte er sich. Dabei dachte er auch wieder daran, daß ihm der Rat des Kreises die Arbeit in der Industrie verwehrt hatte. In dieser Situation kam ihm der Gedanke, die Scheune der LPG in Brand zu setzen. Er wußte, daß darin Emtegut lagerte. Er nahm eine Schachtel Streichhölzer und verließ die Wohnung. Er lief über ein Rübenfeld, kroch durch ein Loch im Koppelzaun und erreichte so die Scheune. Hier setzte er Stroh, das aus der Scheune herausragte, in Brand, warf die Streichholzschachtel weg und entfernte sich von der Scheune. Er empfand eine Erleichterung darüber, daß er nun dem Rat des Kreises „eins ausgewischt“ hatte. Als er vor der Haustür in Richtung Scheune blickte, bemerkte er einen Feuerschein. Er ging in die Küche, pellte Kartoffeln ab, um sich das Abendbrot zu machen und sich gleichzeitig ein Alibi für die Zeit der Brandlegung zu schaffen. Er wartete den Feueralarm ab, verließ dann die Wohnung und beteiligte sich an der Alarmierung der Bevölkerung sowie an den Löscharbeiten. Es entstand ein Schaden von etwa 90 000 DM; 700 dt Getreide wurden vernichtet. Das staatliche Aufkommen an Getreide konnte nicht erfüllt werden, und auch die Futtergrundlage für die tierische Produktion der LPG wurde ernstlich gefährdet, was zu geringeren Schweinefleischablieferungen führte. Die Ermittlungen der Volkspolizei erstreckten sich über mehrere Monate, wobei mehrere Personen in Tatverdacht gerieten. Der Angeklagte ging weiter seiner Arbeit gut nach, hatte aber ständig Gewissensbisse und bekam Angstzustände, wenn er einen Volkspolizei-Angehörigen sah. Er wollte sich deshalb selbst stellen, schreckte aber immer wieder davor zurück. Im Februar 1963 teilte ihm der Zeuge Kö. mit, daß er selbst zwar nicht unter Tatverdacht stehe, daß die Volkspolizei aber der Auffassung sei, nur ein Mähdrescherfahrer komme für die Brandlegung in Frage. Der Angeklagte wurde dadurch immer ängstlicher, verließ einen Qualifizierungslehrgang. und hatte auch mit seiner Ehefrau immer häufiger Auseinandersetzungen. Am 11. Februar 1963 entschloß er sich, seine Tat einzugestehen. Er fuhr nach St:, um dort zur Volkspolizei zu gehen. Vorher wollte er sich jedoch noch Mut antrinken und besuchte deshalb mehrere Gaststätten. Da er noch immer keinen Mut fand, fuhr er nach M. und später nach H., wo er die Trinkereien fortsetzte. Am 12. Februar 1963 ging er zur Polizei in H. und gestand seine Tat. Da der Angeklagte in weiter zurückliegender Zeit zwei Unfälle mit Kopfverletzungen erlitten hatte, wurde ein Gutachten über seinen Geisteszustand beigezogen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, daß keine Geistesstörung infolge einer Gehirn- oder Nervenschädigung vorliege, daß aber infolge des genossenen Alkohols die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben seien. Davon ausgehend hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit einem Wirtschaftsverbrechen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Den hiergegen eingelegten Protest des Staatsanwalts hat das Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Urteils des Kreisgerichts zuungunsten des Angeklagten beantragt. Mit dem Antrag wird die ausgesprochene Strafe als gröblich unrichtig gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. 87;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 87 (NJ DDR 1964, S. 87) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 87 (NJ DDR 1964, S. 87)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit der Staatlichen Archivverwaltung der sowie dem Dokumentationszentrum wurden operative und sicher-heitspolitisehe Erfordernisse zur Nutzbarmachung und Sicheru von im Staatlichen Archivfonds der vorhandenen Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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