Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 86

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 86 (NJ DDR 1964, S. 86); / rcchterhalten wird6. Die Gründe für diese „neuen Tendenzen“ der Karlsruher Spruchpraxis sind in dem obigen Zitat treffend eingeschätzt worden. Am Schluß seines Referats sagte Ammann: „Die Geschichte der Amnestie-Bewegung in der Bundesrepublik ist der Spiegel dafür, daß und inwieweit sich das Grundgesetz und die Demokratie, die Gesittung und der Anstand noch nicht ganz durchgesetzt haben. Wir brauchen keine Notstandsgesetze, keine Abhör-, Zensur- und keine Anpeil-Gesetze; was nottut, ist nur eine möglichst umgehende und umfassende politische Amnestie.“ (S. 43) Das umfangreiche Referat Ammanns zeigt anschaulich, wie die Bonner Ultras in vielfältiger Weise und durch die verschiedensten Methoden die strafrechtliche Gesinnungsjustiz im Zusammenhang mit der Forcierung der Notstandsgesetzgebung verschärfen und gegen die politische Entspannung und die Vernunft ankämpfen. Dieser überlebte Kurs des kalten Krieges führt in 6 Diese Problematik wird Gegenstand eines besonderen Bei-trags sein. dZacktsy3?zdiUM.Cj CJtiafrecht §§ 211, 51 Abs. 2, 44 StGB. 1. Bei Mord kann der Ausspruch der Todesstrafe insbesondere dann erforderlich sein, wenn sich aus dem Vorleben des Täters und dem gesamten Tatgeschehen ein jeder Menschlichkeit barer, mit großer Brutalität und Gefühlskälte gepaarter, krasser Egoismus ergibt, aus dem die jegliche Menschenwürde und Achtung vor dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit seiner Mitmenschen negierende Einstellung des Täters resultiert. 2. Gute Arbeitsleistungen, einwandfreies Gesamtverhalten und positive Einstellung des Täters zur Gesellschaft sind bei Gewaltverbrechen, insbesondere bei schweren Verbrechen (hier: Mord), nicht tatbezogen und können daher das Vorliegen eines Ausnahmefalles nach § 211 Abs. 3 StGB nicht begründen. 3. Schwere Hirnschädigungen, die bei der Tatausführung die Einsichts- und Handlungsfähigkeit eines Täters in einem solchen Maße eingeschränkt haben, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen, recht-fertigen bei Gewaltverbrechen (hier: Mord) eine Strafmilderung in Form des Ausspruchs einer lebenslangen Zuchthausstrafe an Stelle der Todesstrafe. OG, Urt. vom 19. Juli 1963 - 5 Ust 16/63. Der 20jährige Angeklagte, der bereits wegen Sittlichkeitsverbrechens vom Kreisgericht B. zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden war, ist vom Bezirksgericht unter Einbeziehung dieser Verurteilung wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden, weil er ein sechs Jahre altes Kind getötet hat, nachdem er vorher ein Sexualverbrechen an ihm verübt hatte. Auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens hat das Bezirksgericht festgestellt, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat infolge schwerer Hirnschädigung in seiner Einsichts- und Handlungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war (§ 51 Abs. 2 StGB). Mit der gegen dieses Urteil eingelegten, auf die Strafzumessung beschränkten Berufung rügt der Angeklagte Nichtberücksichtigung des § 51 Abs. 2 StGB bei der Festsetzung der Strafe. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. immer größerem Maße dazu, die demokratischen Strafrechts- und Strafprozeßprinzipien auszuhöhlen und zu beseitigen. Die lebhafte Diskussion über die Referate, die in einer optimistischen Atmosphäre vor sich ging, war vom Streben nach Rechtssicherheit und Demokratie gekennzeichnet. Den Beiträgen vieler Tagungsteilnehmer lag der Gedanke zugrunde, daß nichfr die Grundsätze des kalten Krieges, sondern der Geist und der Buchstabe des Grundgesetzes der Maßstab für die Tätigkeit der politischen Strafjustiz sein soll. Die 10. Tagung des Initiativ-Ausschusses war ein bedeutsamer weiterer Schritt für eine politische Amnestie in Westdeutschland, für die Überwindung der strafrechtlichen Gesinnungsjustiz und damit für die Sicherung der demokratischen Rechte und Freiheiten des Grundgesetzes. Das zeigt gerade auch die Resonanz, die die Tagung in der westdeutschen Öffentlichkeit und in juristischen Fachkreisen7 gefunden hat. 7 Vgl. z. B. den Bericht über die 10. Tagung des Initiativ-Ausschusses in Neue Juristische Wochenschrift 1964, Heft 3, S. 95, Aus den Gründen: Der vorgetragenen Auffassung, die beim Angeklagten vorhandene verminderte Zurechnungsfähigkeit sei bei der Strafzumessung nicht ausreichend berücksichtigt worden, weil schon, wie das Bezirksgericht in den Urteilsgründen hervorgehoben habe, die in der Person des Angeklagten liegenden Umstände den Ausnahmefall nach § 211 Abs. 3 StGB begründeten, kann nicht gefolgt werden. Diese Ansicht und die insoweit vom Bezirksgericht vertretene Rechtsauffassung ist unrichtig. Gute Arbeitsleistungen und ein einwandfreies Gesamtverhalten wie auch eine positive Einstellung zur Gesellschaft sind bei Gewaltverbrechen, insbesondere so schweren Verbrechen, wie es ein Mord für die sozialistische Gesellschaft bedeutet und mit dem sich der Täter außerhalb der Gesellschaft stellt, nicht tatbezogen. Diese Umstände haben für die Einschätzung der Gefährlichkeit eines derartigen vom Gesetz mit dem Tode bedrohten Gewaltverbrechens keine entscheidende Bedeutung und können somit das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht begründen. Richtig ist und hierauf hat das Oberste Gericht wiederholt hingewiesen , daß auf die Todesstrafe als höchste Strafandrohung im Strafensystem der Deutschen Demokratischen Republik noch nicht völlig verzichtet werden kann, sie nach den Grundsätzen der sozialistischen Strafpolitik jedoch nur dann Anwendung findet, wenn ihr Ausspruch als schwerste Maßnahme des sozialistischen Selbstschutzes unumgänglich ist. Wenngleich todesstrafwürdige Verbrechen vorwiegend dadurch gekennzeichnet sind, daß sie sich unmittelbar gegen die Interessen der Gesamtheit der friedliebenden Menschen in der Deutschen Demokratischen Republik an der Erhaltung des Friedens und der Sicherung einer ungehinderten Entwicklung, die den Wohlstand aller Bürger gewährleistet, richten, so schließt das aber nicht aus, daß nicht auch bei anderen schweren Verbrechen, wie Mord, die Todesstrafe nach dem geltenden Gesetz in Anwendung zu bringen ist. Eine solche Notwendigkeit kann insbesondere dann gegeben sein, wenn sich aus dem Vorleben des Täters und dem gesamten Tatgeschehen ein jeder Menschlichkeit barer, mit großer Brutalität und Gefühlskälte gepaarter, krasser Egoismus ergibt der auch im Sexualtrieb begründet sein 86;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 86 (NJ DDR 1964, S. 86) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 86 (NJ DDR 1964, S. 86)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der widersprechen, Eine erteilte Genehmigung leitet die Ständige Vertretung aus der Annahme ab, daß sämtliche Korrespondenz zwischen Verhafteten und Ständiger Vertretung durch die Untersuchungsabteilung bzw, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt den Verhafteten vorführen oder verlegen zu lassen. Der Verhaftete kann zeitweilig dem Untersuchungsorgan zur Durchführung von Ermittlungshandlungen übergeben werden.

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