Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 82

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 82 (NJ DDR 1964, S. 82); durch Zusammenarbeit, aber nicht unter Verwischung der Rechtslage, sondern entsprechend den gegenseitigen Rechten und Pflichten bei klarer Abgrenzung der Verantwortlichkeit. Durch die Mietermitverwaltung sind weder dem Mieter noch dem Vermieter Rechte oder Pflichten genommen8. Das heißt nicht, daß eine Verpflichtung der Hausgemeinschaft für die Pflichten der Vertragspartner unbedeutend und in einem Streitfall nicht zu beachten sei. Im Gegenteil, das Gericht müßte einer solchen Verpflichtung größte Aufmerksamkeit widmen, die Gründe ihrer Nichterfüllung aufdecken und im geeigneten Fall auf ihre Erfüllung hinwirken. Gelingt das nicht, dann müssen die Parteien entsprechend ihren gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten handeln. Bindung der Vertragspartner an die Beschlüsse der Hausgemeinschaft Voraussetzung für eine Bindung der Mieter und Vermieter an die Beschlüsse der Hausgemeinschaft ist, daß sie von den gegebenen Rechten und Pflichten ausgehen. Die Begründung neuer bzw. die Beseitigung bestehender Rechte oder Pflichten kann den Hausgemeinschaften nicht gestattet werden. Das ist durch die gesellschaftliche Notwendigkeit der gegebenen Rechte und Pflichten und durch den Anspruch jedes Vertragspartners auf Schutz vor ungerechtfertigten, seine Rechte berührenden Entscheidungen der Hausgemeinschaft bedingt. Die weitere Voraussetzung für die rechtliche Beacht-lichkeit der Beschlüsse der Hausgemeinschaften bezieht sich auf ihre Zielstellung. Mieter und Vermieter sind insoweit an sie gebunden, als die Festlegungen der bestmöglichen, aufeinander abgestimmten, den vorhandenen Möglichkeiten9 entsprechenden Durchsetzung der subjektiven Rechte und Pflichten aller Beteiligten dienen. Mit anderen Worten: Die Beschlüsse der Hausgemeinschaft haben Einfluß auf die Art und Weise der Erfüllung der gegebenen Rechte und Pflichten, insbesondere auf den Zeitpunkt, das Tempo, auf die Dringlichkeit, auf das gemeinsame Handeln der Mieter und des Vermieters dabei. Die Bindung der Beteiligten an einen solchen Beschluß erfolgt dadurch, daß im Falle seiner Umgehung ein Rechtsschutz nicht gewährt wird. Wurde z. B. auf Grund genauer Kenntnis und nach gemeinsamer Beratung die Umsetzung des Ofens in der Wohnung des Mieters für das laufende und folgende Jahr nicht vorgesehen, dann vom Mieter nach erfolgloser Aufforderung des Vermieters selbst in Auftrag gegeben und durchgeführt, so ergibt sich folgende Rechtslage: Vorausgesetzt, daß die Umsetzung des Ofens im Interesse der vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung angebracht war, von der Hausgemeinschaft jedoch im Interesse weit dringenderer Arbeiten am Hause oder in einzelnen Wohnungen zurückgestellt wurde, kommt eine Erstattung der Aufwendungen zugunsten des Mieters erst in Betracht, wenn nach der Gesamtplanung im Hause diese Reparatur hätte in Angriff genommen werden können, also eventuell erst in zwei oder drei Jahren. Auch eine Aufrechnung ist dem Mieter zu einem früheren Zeitpunkt nicht erlaubt und darf auch vom Vermieter nicht gestattet werden. Ob ein Beschluß den genannten Voraussetzungen entspricht und die Vertragspartner bindet, muß von Fall zu Fall durch das Gericht oder auch den Volksvertreter, 8 Wenn eine Hausgemeinschaft sich z. B. dazu verpflichtet, Vermieteraulgaben zu übernehmen, und dem auch nachkommt, dann ist damit die Pflicht des Vermieters erfüllt. Arbeitet die Hausgemeinschaft, aus welchen Gründen auch immer, nicht entsprechend ihrer Verpflichtung, dann bleibt der Vermieter verantwortlich. Das gleiche gilt, wenn es die Hausgemeinschaft übernommen hat, aus den Mitteln des Hauskontos in einem ganz besonderen Fall die Miete für einen Mieter zu zahlen. ** Gemeint sind die bekannten und geprüften finanziellen Möglichkeiten und die Handwerkerkapazität. wenn die Sache an ihn herangetragen wird, geprüft werden. Dabei ist es erfahrungsgemäß zweckmäßig, schon mit der Art und Weise des Zustandekommens des Plans und Beschlusses zu beginnen. Nicht selten wird er von der HGL nicht nur vorbereitet, ohne daß diese sich mit den anderen Mietern beraten hat, sondern auch allein beschlossen. In solchen Fällen besteht die Gefahr, daß durch die mangelnde Kenntnis aller Probleme des Hauses die Interessen und Rechte der Mieter nur ungenügend abgestimmt wurden. Diese Meinung über das rechtliche Verhältnis von kollektiver Mitwirkung und subjektiven Rechten und Pflichten folgt zwingend aus der objektiven Bedingtheit dieser Rechte und Pflichten. Sie würdigt weder die Kollektivität herab noch engt sie sie ein. Vielmehr sichert erst dieser Ausgangspunkt den größten ökonomischen und politischen Erfolg der Mietermitverwaltung10. Dieses Verhältnis von kollektiver Mitwirkung zu den Rechten und Pflichten der Partner ist von prinzipieller Bedeutung und sollte deshalb im Mietrecht des ZGB rechtlich gestaltet werden11. Bisher wurde das Verhältnis der Beschlüsse der Hausgemeinschaft zu den notwendigen mietrechtlichen Rechten und Pflichten besprochen. Es gibt aber auch vertragliche Vereinbarungen, die mehr oder weniger zufällig bedingt sind12. Nicht selten hat die Hausgemeinschaft den Wunsch, diesen oft seit vielen Jahren bestehenden Zustand zu verändern13. Es sind auch Beschlüsse von Hausgemeinschaften bekannt, die dieses Ziel verfolgen und besondere Rechte einzelner aufheben bzw. den Vermieter auffordem, den Mietvertrag für diesen Teil zu kündigen. Die bisher bekannt gewordenen Beschlüsse dieser Art hatten nicht das Ziel, die Rechte aus den Verträgen durchzusetzen, sondern gewissermaßen eine Umverteilung vorzunehmen. Das sind oft sehr verständliche und in der Regel auch moralisch gerechtfertigte Bestrebungen. Jedoch kann den Hausgemeinschaften nicht das Mittel in die Hand gegeben werden, durch Beschluß die vertraglichen Rechte einzelner Mieter zu beseitigen. Das widerspräche dem Wesen der Beziehungen in den Hausgemeinschaften. Die Durchsetzung eines solchen Beschlusses würde alte Widersprüche durch neue ab-lösen, würde einen Zwiespalt in der Hausgemeinschaft, z. B. zwischen alten und neuen Mietern, hervorrufen. Selbstverständlich kann die Hausgemeinschaft für die Veränderung bestehender Mietverhältnisse Empfehlungen geben. In volkseigenen und volkseigen verwalteten Häusern wird das die KWV sicher auch in manchen Fällen dazu veranlassen, den streitigen Teil eines Mietvertrages zu kündigen. Eine Verpflichtung dazu kann nicht angenommen werden. Die rechtliche Stellung der Hausgemeinschaftsleitung Eine weitere zivilrechtliche Konsequenz ist im Zusammenhang mit der Tätigkeit der HGL zu besprechen. Die HGL wird in Verwirklichung der kollektiven Mitwirkung durch die Hausgemeinschaften rechts-geschäftli ch tätig. Vor allem begründet sie Verträge mit Handwerkern, kassiert im Rahmen des Bar- lo Vgl. dazu Grandke, „Einige Fragen der Weiterentwicklung des Mitwirkungsrechts der Bürger durch das Zivilrecht“, Staat und Recht 1962. Heft 2, S. 306 ff. H Die entsprechende These lautet: „Die im Rahmen der Mitwirkung der Mieter bei der Pflege und Verwaltung der Häuser von den Hausgemeinschaften gefaßten Beschlüsse, die der bestmöglichen Verwirklichung der Rechte und Pflichten aus den einzelnen Mietverträgen dienen, sind für den einzelnen Mieter und für den Vermieter verbindlich.“ 12 Beispielsweise mündliche oder schriftliche Abreden zwischen dem Vermieter und einem oder einigen Mietern über eine zusätzliche Benutzung der Waschküche, über die Verwendung eines Schuppens als Garage, über die Berechtigung, einen Teil des Hausgartens zu bepflanzen usw. 13 So wird z. B. angestrebt, mit dem Gelände des von einem Mieter genutzten Hausgartens den Platz zum Wäschetrocknen zu vergrößern oder einen Kinderspielplatz einzurichten. 82;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 82 (NJ DDR 1964, S. 82) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 82 (NJ DDR 1964, S. 82)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Anordnung über die Befugnisse von zivilen Bewachungskräften zu er- folgen. Diese Befugnisse dürfen durch die Mitarbeiter Staatssicherheit jedoch nicht wahrgenommen werden. Die Durchsuchung von Personen zwecks Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik, Kontakttätigkeit und Stützpunkttätigkeit, des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens über sozialistische Länder. Der Mißbrauch der Möglichkeiten der Ausreise von Bürgern der in sozialistische Länder zur- Vorbereitung und Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis aber nur dann bewährt, wenn die Aussagebereitschaft des dadurch grundsätzlich gefördert wurde, das heißt, zwischen ihm und dem Pührungsoffizier ein wirkliches Vertrautens-verhältnis im positiven Sinne bestand.

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