Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 82

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 82 (NJ DDR 1964, S. 82); durch Zusammenarbeit, aber nicht unter Verwischung der Rechtslage, sondern entsprechend den gegenseitigen Rechten und Pflichten bei klarer Abgrenzung der Verantwortlichkeit. Durch die Mietermitverwaltung sind weder dem Mieter noch dem Vermieter Rechte oder Pflichten genommen8. Das heißt nicht, daß eine Verpflichtung der Hausgemeinschaft für die Pflichten der Vertragspartner unbedeutend und in einem Streitfall nicht zu beachten sei. Im Gegenteil, das Gericht müßte einer solchen Verpflichtung größte Aufmerksamkeit widmen, die Gründe ihrer Nichterfüllung aufdecken und im geeigneten Fall auf ihre Erfüllung hinwirken. Gelingt das nicht, dann müssen die Parteien entsprechend ihren gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten handeln. Bindung der Vertragspartner an die Beschlüsse der Hausgemeinschaft Voraussetzung für eine Bindung der Mieter und Vermieter an die Beschlüsse der Hausgemeinschaft ist, daß sie von den gegebenen Rechten und Pflichten ausgehen. Die Begründung neuer bzw. die Beseitigung bestehender Rechte oder Pflichten kann den Hausgemeinschaften nicht gestattet werden. Das ist durch die gesellschaftliche Notwendigkeit der gegebenen Rechte und Pflichten und durch den Anspruch jedes Vertragspartners auf Schutz vor ungerechtfertigten, seine Rechte berührenden Entscheidungen der Hausgemeinschaft bedingt. Die weitere Voraussetzung für die rechtliche Beacht-lichkeit der Beschlüsse der Hausgemeinschaften bezieht sich auf ihre Zielstellung. Mieter und Vermieter sind insoweit an sie gebunden, als die Festlegungen der bestmöglichen, aufeinander abgestimmten, den vorhandenen Möglichkeiten9 entsprechenden Durchsetzung der subjektiven Rechte und Pflichten aller Beteiligten dienen. Mit anderen Worten: Die Beschlüsse der Hausgemeinschaft haben Einfluß auf die Art und Weise der Erfüllung der gegebenen Rechte und Pflichten, insbesondere auf den Zeitpunkt, das Tempo, auf die Dringlichkeit, auf das gemeinsame Handeln der Mieter und des Vermieters dabei. Die Bindung der Beteiligten an einen solchen Beschluß erfolgt dadurch, daß im Falle seiner Umgehung ein Rechtsschutz nicht gewährt wird. Wurde z. B. auf Grund genauer Kenntnis und nach gemeinsamer Beratung die Umsetzung des Ofens in der Wohnung des Mieters für das laufende und folgende Jahr nicht vorgesehen, dann vom Mieter nach erfolgloser Aufforderung des Vermieters selbst in Auftrag gegeben und durchgeführt, so ergibt sich folgende Rechtslage: Vorausgesetzt, daß die Umsetzung des Ofens im Interesse der vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung angebracht war, von der Hausgemeinschaft jedoch im Interesse weit dringenderer Arbeiten am Hause oder in einzelnen Wohnungen zurückgestellt wurde, kommt eine Erstattung der Aufwendungen zugunsten des Mieters erst in Betracht, wenn nach der Gesamtplanung im Hause diese Reparatur hätte in Angriff genommen werden können, also eventuell erst in zwei oder drei Jahren. Auch eine Aufrechnung ist dem Mieter zu einem früheren Zeitpunkt nicht erlaubt und darf auch vom Vermieter nicht gestattet werden. Ob ein Beschluß den genannten Voraussetzungen entspricht und die Vertragspartner bindet, muß von Fall zu Fall durch das Gericht oder auch den Volksvertreter, 8 Wenn eine Hausgemeinschaft sich z. B. dazu verpflichtet, Vermieteraulgaben zu übernehmen, und dem auch nachkommt, dann ist damit die Pflicht des Vermieters erfüllt. Arbeitet die Hausgemeinschaft, aus welchen Gründen auch immer, nicht entsprechend ihrer Verpflichtung, dann bleibt der Vermieter verantwortlich. Das gleiche gilt, wenn es die Hausgemeinschaft übernommen hat, aus den Mitteln des Hauskontos in einem ganz besonderen Fall die Miete für einen Mieter zu zahlen. ** Gemeint sind die bekannten und geprüften finanziellen Möglichkeiten und die Handwerkerkapazität. wenn die Sache an ihn herangetragen wird, geprüft werden. Dabei ist es erfahrungsgemäß zweckmäßig, schon mit der Art und Weise des Zustandekommens des Plans und Beschlusses zu beginnen. Nicht selten wird er von der HGL nicht nur vorbereitet, ohne daß diese sich mit den anderen Mietern beraten hat, sondern auch allein beschlossen. In solchen Fällen besteht die Gefahr, daß durch die mangelnde Kenntnis aller Probleme des Hauses die Interessen und Rechte der Mieter nur ungenügend abgestimmt wurden. Diese Meinung über das rechtliche Verhältnis von kollektiver Mitwirkung und subjektiven Rechten und Pflichten folgt zwingend aus der objektiven Bedingtheit dieser Rechte und Pflichten. Sie würdigt weder die Kollektivität herab noch engt sie sie ein. Vielmehr sichert erst dieser Ausgangspunkt den größten ökonomischen und politischen Erfolg der Mietermitverwaltung10. Dieses Verhältnis von kollektiver Mitwirkung zu den Rechten und Pflichten der Partner ist von prinzipieller Bedeutung und sollte deshalb im Mietrecht des ZGB rechtlich gestaltet werden11. Bisher wurde das Verhältnis der Beschlüsse der Hausgemeinschaft zu den notwendigen mietrechtlichen Rechten und Pflichten besprochen. Es gibt aber auch vertragliche Vereinbarungen, die mehr oder weniger zufällig bedingt sind12. Nicht selten hat die Hausgemeinschaft den Wunsch, diesen oft seit vielen Jahren bestehenden Zustand zu verändern13. Es sind auch Beschlüsse von Hausgemeinschaften bekannt, die dieses Ziel verfolgen und besondere Rechte einzelner aufheben bzw. den Vermieter auffordem, den Mietvertrag für diesen Teil zu kündigen. Die bisher bekannt gewordenen Beschlüsse dieser Art hatten nicht das Ziel, die Rechte aus den Verträgen durchzusetzen, sondern gewissermaßen eine Umverteilung vorzunehmen. Das sind oft sehr verständliche und in der Regel auch moralisch gerechtfertigte Bestrebungen. Jedoch kann den Hausgemeinschaften nicht das Mittel in die Hand gegeben werden, durch Beschluß die vertraglichen Rechte einzelner Mieter zu beseitigen. Das widerspräche dem Wesen der Beziehungen in den Hausgemeinschaften. Die Durchsetzung eines solchen Beschlusses würde alte Widersprüche durch neue ab-lösen, würde einen Zwiespalt in der Hausgemeinschaft, z. B. zwischen alten und neuen Mietern, hervorrufen. Selbstverständlich kann die Hausgemeinschaft für die Veränderung bestehender Mietverhältnisse Empfehlungen geben. In volkseigenen und volkseigen verwalteten Häusern wird das die KWV sicher auch in manchen Fällen dazu veranlassen, den streitigen Teil eines Mietvertrages zu kündigen. Eine Verpflichtung dazu kann nicht angenommen werden. Die rechtliche Stellung der Hausgemeinschaftsleitung Eine weitere zivilrechtliche Konsequenz ist im Zusammenhang mit der Tätigkeit der HGL zu besprechen. Die HGL wird in Verwirklichung der kollektiven Mitwirkung durch die Hausgemeinschaften rechts-geschäftli ch tätig. Vor allem begründet sie Verträge mit Handwerkern, kassiert im Rahmen des Bar- lo Vgl. dazu Grandke, „Einige Fragen der Weiterentwicklung des Mitwirkungsrechts der Bürger durch das Zivilrecht“, Staat und Recht 1962. Heft 2, S. 306 ff. H Die entsprechende These lautet: „Die im Rahmen der Mitwirkung der Mieter bei der Pflege und Verwaltung der Häuser von den Hausgemeinschaften gefaßten Beschlüsse, die der bestmöglichen Verwirklichung der Rechte und Pflichten aus den einzelnen Mietverträgen dienen, sind für den einzelnen Mieter und für den Vermieter verbindlich.“ 12 Beispielsweise mündliche oder schriftliche Abreden zwischen dem Vermieter und einem oder einigen Mietern über eine zusätzliche Benutzung der Waschküche, über die Verwendung eines Schuppens als Garage, über die Berechtigung, einen Teil des Hausgartens zu bepflanzen usw. 13 So wird z. B. angestrebt, mit dem Gelände des von einem Mieter genutzten Hausgartens den Platz zum Wäschetrocknen zu vergrößern oder einen Kinderspielplatz einzurichten. 82;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 82 (NJ DDR 1964, S. 82) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 82 (NJ DDR 1964, S. 82)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität - Analyse von Forschungs und Diplomarbeiten - Belegarbeit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit . Die auf den Sicherheitserfordemissen der sozialistischen Gesellschaft beruhende Sicherheitspolitik der Partei und die nächsten Aufgaben der Partei in der Innen- und Außenpolitik, Dietz Verlag Berlin. Aus dem Bericht des Politbüros an die Tagung des der Partei , Genossen Erich Honecker, wiederholt zum Ausdruck gebracht wurde. Darüber hinaus beschränkt sich unser Traditionsbild nicht nur einseitig auf die durch den Kampf der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei geführten sozialistischen Staates. Ausgangspunkt unserer Betrachtung kann demzufolge nur das Verhältnis der Arbeiterklasse zur Wahrheit, zur Erkenntnis sein.

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