Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 767

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 767 (NJ DDR 1964, S. 767); mindert ist, im Regelfall nicht auf die Aufnahme einer Arbeit verwiesen werden. BG Rostock, Urt. vom 30. Oktober 1963 - II BCB 34/63. Der Kläger ist seit 1953 auf Grund eines vom Verklagten verschuldeten Unfalls Vollinvalide mit einer Erwerbsminderung von 70 %. Entsprechend seinem bisherigen Nettoeinkommen erhielt er neben seiner Invalidenrente in Höhe von monatlich 230 MDN vom Verklagten einen Differenzbetrag von monatlich 170 MDN. Ab 1. Juli 1961 hat der Verklagte die Zahlungen auf 70 MDN mit der Begründung herabgesetzt, der Kläger müsse sich 30 MDN als Einsparung für berufsbedingte Ausgaben anrechnen lassen, die Invalidenrente betrage jetzt 260 MDN, und schließlich müsse er seine teilweise Leistungsfähigkeit ausnutzen. Der Kläger hat nachgewiesen, daß er auch leichte Arbeiten nicht verrichten kann und daß zahlreiche Bemühungen, eine annehmbare Arbeit zu finden, ohne Erfolg geblieben sind. Die Rentenerhöhung erstrecke sich auf alle Rentner und könne sich nur zu seinen Gunsten, nicht aber zugunsten des Verklagten auswirken. Schließlich sei zu beachten, daß die Löhne seit 1953 erheblich gestiegen seien. Mit seiner Klage forderte er daher das vom Verklagten zurückgehaltene Geld. Das Kreisgericht ist seiner Auffassung gefolgt und hat den Verklagten nach dem Klageantrag verurteilt. Die Berufung des Verklagten, in der nur noch der Einwand wiederholt wurde, der Kläger müsse die ihm verbliebene Arbeitskraft ausnutzen und sich die Ergebnisse der Arbeit anrechnen lassen, hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die Differenz zwischen dem Kläger und dem Verklagten bezieht sich in der Berufungsinstanz auf die Frage, ob der Kläger als Vollinvalide mit einer Erwerbsminderung von 70 % verpflichtet ist, eine Arbeit aufzunehmen, so daß in Anbetracht des dadurch erzielten Verdienstes die vom Verklagten zu leistende Rentenzahlung in Höhe von monatlich 170 MDN im entsprechenden Umfang zu reduzieren ist. Die Rechtsmittelinstanz vertritt dazu die gleiche Ansicht wie das Kreisgericht, nach der der Verklagte weiterhin verpflichtet ist, an den Kläger eine monatliche Rente von 170 MDN zu leisten. Der Senat folgt dem Vortrag des Verklagten allerdings insoweit, als von diesem darauf hingewiesen wurde, daß ein Bürger, der Schadenersatzansprüche geltend macht, durch Ausschöpfung aller Möglichkeiten dazu beizutragen hat, diesen Schaden in Grenzen zu halten und auch zur Minderung des Schadens nach besten Kräften beizutragen. Nachdem bei einem Menschen auf Grund eines Unfalls oder sonstiger schwerer Erkrankung nach einer umfangreichen fachärztlichen Untersuchung Vollinvalidität und damit Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden ist, wird dieser Bürger in der Regel mit Rücksicht auf die ihm noch verbleibende prozentuale Erwerbsfähigkeit nicht auf die Aufnahme einer Arbeit verwiesen werden können. Infolge der schweren Körperschäden wird er trotz guten Willens nicht in der Lage sein, eine Tätigkeit auszuüben. Andererseits sind durchaus Fälle denkbar, in denen auch einem Invaliden die Ausübung einer leichten Tätigkeit, möglicherweise im Sitzen, zum Bestreiten eines Teils des Lebensunterhalts zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger aber nicht vor. Der Senat hat sich bei der mündlichen Verhandlung selbst davon überzeugen können, daß der Kläger bei dem Unfall schwerste körperliche Schäden davongetragen hat. So ist sein Gesicht noch heute in starkem Maße entstellt, so daß es ihm schon daher in psychischer Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, im täglichen Leben zu bestehen und sich gegenüber anderen Bürgern durchzusetzen. Wegen seiner traumatischen Hirnleistungsschwäche ist er auch für leichtere Arbeiten ungeeignet. In dem für das Bezirksgericht über den Kläger erstatteten ärztlichen Spezial-Obergutachten wird u. a. festgestellt, daß die Kaubewegungen nur unvollständig ausgeführt werden können und der Mund nur wenig geöffnet werden kann. Auch der Sachverständige bezeichnet die Folgen des Unfalls als schwere Zerstörung des rechtsseitigen Gesichtsschädels und als Vorliegen einer Hirnschädigung. Die Gesamterwerbsminderung wurde erneut auf 70% festgesetzt. Wenn der Facharzt als Schlußfolgerung hieraus festgelegt hat, daß ein Leistungsrest von 30 % übrigbleibt und in diesem Rahmen eine zusätzliche Beschäftigung innerhalb des Lohndrittels möglich sein wird, so wird jedoch im gleichen Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, daß weiterhin an der Invalidität des Klägers festgehalten wird. Im Ergebnis der Untersuchungen weist der Gutachter zusammenfassend darauf hin, daß der 35jährige Kläger so schwere verschiedenartige Schädigungen erlitten hat, daß er völlig aus seiner Lebensbahn geworfen wurde. Wenn der Verklagte dennoch der Meinung ist, der Kläger sei verpflichtet, einer Arbeit nachzugehen, so übersieht er, daß die Sorge um den Menschen bei uns im Mittelpunkt steht. Würde der Senat die Berechtigung der Argumente des Verklagten anerkennen, so könnte die Deutsche Versicherungs-Anstalt auch in anderen Fällen Invalidenrentner vorbehaltlos auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verweisen und Kürzung der Renten vornehmen. Das würde aber eindeutig den Anschauungen der Werktätigen in unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung und der sozialistischen Gesetzlichkeit widersprechen. §§ 249, 255, 276, 278, 823 BGB. 1. Ist es einem unberechtigten Dritten durch schuldhaftes Verhalten eines Sparkassenangestellten möglich geworden, rechtswidrig von einem fremden Konto Geld abzuheben, so haftet die Sparkasse aus dem Vertrag mit ihrem Kunden unabhängig neben dem schädigenden Dritten, der dem Geschädigten wegen der unerlaubten Handlung zum Schadenersatz verpflichtet ist. 2. Der durch einen Bankbetrug Geschädigte kann von der schuldhaft handelnden Bank auch dann Schadenersatz fordern, wenn er bereits gegen den direkten Schädiger einen Schuldtitel erreicht hat. Die schadenersatzpflichtige Bank kann in diesem Fall jedoch vom Geschädigten fordern, daß er seinen Anspruch gegen den Schädiger an sie abtritt. BG Rostock, Urt. vom 11. Dezember 1963 II BCB 22/63. Der Kläger unterhält bei der verklagten Sparkasse ein Gehaltskonto. Von diesem Konto hat die damalige Freundin des Klägers, Frau S., innerhalb von fünf Monaten insgesamt 1840 MDN unberechtigt abgehoben. Dazu hatte sie u. a. in elf Fällen sich sebst Vollmachten ausgeschrieben und mit dem Namen des Klägers unterschrieben. Durch Strafurteil wurde sie wegen dieser und noch weiterer strafbarer Handlungen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Im zivilrechtlichen Anschlußverfahren wurde sie gleichzeitig verurteilt, an den Kläger 4727 MDN Schadenersatz zu zahlen. In diesem Betrag sind die 1840 MDN enthalten, die sich die Verurteilte S., wie oben bereits festgestellt, unrechtmäßig zueignete. Nunmehr hat der Kläger gegen die Kreissparkasse Klage erhoben und beantragt, sie zu verurteilen, an ihn 1840 MDN nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, die Verklagte sei verpflichtet gewesen, bei' jeder Abhebung die Unterschriften zu vergleichen. Dies hätte ganz besonders dann geschehen müssen, wenn ein Dritter die Geldabhebungen vorgenommen habe. Die Verurteilte habe sich nicht etwa bemüht, ihre eigene Handschrift zu verstellen und die Schreibweise des Klägers nachzuahmen. Sie habe vielmehr mit ihrer Handschrift die elf Quittungen unter- 767;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Kandidaten ableiten: Frstens müssen wir uns bei der Auswahl von Kandidaten vorrangig auf solche Personen orientieren, die sich aufgrund ihrer bisherigen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit vom und der Vereinbarung über die Aufnahme einer hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit vom durch den Genossen heimhaltung aller im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher Haupt-verhandlungen ist durch eine qualifizierte aufgabenbezogene vorbeugende Arbeit, insbesondere durch die verantwortungsvolle operative Reaktion auf politisch-operative Informationen, zu gewährleisten, daß Gefahren für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt. Im Interesse der konsequenten einheitlichen Verfahrensweise bei der Sicherung persönlicher Kontakte Verhafteter ist deshalb eine für alle Diensteinheiten der Linie und dem Zentralen Medizinischen Dienst den Medizinischen Diensten der Staatssicherheit . Darüber hinaus wirken die Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan eng mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, insbesondere zur Einflußnahme auf die Gewährleistung einer hohen öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Entfaltung einer wirkungsvolleren Öffentlichkeitsarbeit, in der es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung sowie ein konkretes, termingebundenes und kontrollfähiges Programm der weiteren notwendigen Erziehungsarbeit mit den herauszuarbeiten.

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