Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 765

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 765 (NJ DDR 1964, S. 765); klagten nach dem Ausland versandten Sammlerbriefmarken ergibt sich, daß das verbotswidrige Einführen von Briefmarken in die DDR Bannbruch darstellt. Der bisher festgestellte Sachverhalt weist aus, daß dem Angeklagten das Verbot bekannt war. Er hat insoweit die Briefmarken ebenfalls unter den bereits oben genannten Umständen und wegen des gleichen Vorteils an sich gebracht. Da §§ 403, 396 AbgO gegenüber § 14 Zollgesetz den milderen Strafrahmen enthalten, sind sie auf diese fortgesetzte Handlung anzuwenden. Daher muß insoweit auf eine gesonderte Einzelstrafe erkannt werden. Eine gewerbsmäßige Begehung des Bannbruchs (§ 401 b AbgO), der Steuerhehlerei (§ 403 AbgO) und der Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) kommt im vorliegenden Falle nicht in Betracht, weil der Angeklagte nicht zum Zwecke des Erwerbs Marken ausgeführt hat. Vielmehr vollzog sich auch dieser illegale Austausch unter Sammlern nicht unter dem Gesichtpunkt des materiellen Vorteils, sondern zur Vervollständigung der Sammlungen oder Markenbestände. Nicht durch die Ausfuhr oder den Tausch Vorgang wurde das Vermögen des Angeklagten erhöht, sondern durch die im Laufe der Jahre zunehmende Wertsteigerung der Sammlermarken, die auch eingetreten wäre, wenn der Angeklagte die ausgeführten Marken behalten hätte. Daß der Angeklagte etwa durch einen bestimmten Verrechnungsmodus sich eine besonders günstige Tauschposition und damit bereits durch den illegalen Tauschvorgang selbst einen Gewinn verschafft habe, ist bisher nicht festgestellt worden. (Es folgen Ausführungen zur Strafzumessung.) Hinsichtlich der im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Einziehung gern. § 16 Zollgesetz ist zu kritisieren, daß das Bezirksgericht insoweit eine Bestimmung getroffen hat, die weder gesetzlich zulässig noch vollstreckbar ist. Gern. § 16 Zollgesetz sind wenn von der Einziehung Gebrauch gemacht wird die Waren einzuziehen, die Gegenstand der strafbaren Handlung waren. Erst wenn die Einziehung der Waren nicht vollzogen werden kann, darf auf die Einziehung der an deren Stelle getretenen Gegenstände oder Werte oder die Zahlung des Gegenwertes der Waren bzw. die Zahlung einer Geldsumme, wenn der Gegenwert nicht zu ermitteln ist, erkannt werden. Es wäre möglich gewesen, die nach der rechtlichen Beurteilung des Bezirksgerichts eingeführten und vorhandenen Sammlerbriefmarken einzuziehen. Insoweit war es unzulässig, eine der Ersatzmöglichkeiten der Einziehung anzuwenden. Das Bezirksgericht hat den Gegenwert der illegal beförderten Briefmarken einziehen wollen. Eine solche Wertangabe kann in einem Strafurteil ebenso wie bei der Festsetzung einer Geldsumme (§ 16 Abs. 2 Zollgesetz letzte Alternative) nur in einem Geldbetrag ausgedrückt werden. Die sog. Lipsia-Mark stellt aber kein Zahlungsmittel dar. Zur Vollstreckung der im Urteilstenor genannten Summe von „43 936 Lipsia-Mark“ bedürfte es eines Umrechnungskurses von Lipsia-Mark in MDN, den es jedoch nicht gibt und auch nicht geben kann. Das Bezirksgericht hat sich obwohl es nicht die Einziehung von Briefmarken ausgesprochen hat die Realisierung der „43 936 Lipsia-Mark“, wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, in Sammlerbriefmarken des Angeklagten vorgestellt, die zwar mit Hilfe von Sachverständigen bei Einverständnis des Angeklagten möglich wäre, nicht aber im Wege der Zwangsvollstreckung. Eine im Strafurteil erkannte Einziehung muß jedoch unabhängig vom Angeklagten durchsetzbar sein. Das Bezirksgericht hat zutreffend erkannt, daß es auf Grund der erheblichen Beeinträchtigung des Außenhandels bzw. des innerdeutschen Handels durch derartig umfangreichen illegalen Briefmarkentausch erfor- derlich ist, von der Einziehung, die zwar zum Teil nicht zwingend vorgeschrieben ist, in solchen Fällen Gebrauch zu machen. Nach der vorstehend dargelegten rechtlichen Beurteilung ergeben sich für die Einziehung folgende Gesichtspunkte: Die Briefmarken, die Gegenstand der Hehlerei nach §14 Zollgesetz waren, sind soweit sie beim Angeklagten vorhanden sind gern. § 16 Abs. 1 Zollgesetz einzuziehen. Soweit Briefmarken Gegenstand der Steuerhehlerei nach § 403 AbgO waren, ist deren Einziehung gern. § 403 Abs. 2 AbgO zwingend. Sofern die Briefmarken nicht mehr beim Angeklagten vorgefunden worden sind, ist auf eine Ersatzeinziehung gern. § 16 Abs. 2 Zollgesetz bzw. § 401 Abs. 2 AbgO zu erkennen. Bei der Einziehung der Waren und Gegenstände selbst, die Gegenstand der Straftat waren, kommt es weder auf deren Einkaufspreis, früheren oder jetzigen Wert oder ähnliches an. Sie werden körperlich eingezogen. Daher ist die Wertsteigerung, die bei Sammlerbriefmarken in der Zeit zwischen der einzelnen Straftat und der Einziehung gegebenenfalls eingetreten ist, in diesem Falle unbeachtlich, weil es sich nicht um die Einziehung von Werten bestimmter Höhe handelt, sondern um die Gegenstände der strafbaren Handlungen und die Wertsteigerung da sie von den einzuziehenden Gegenständen nicht getrennt werden kann zwangsläufig mit der Einziehung verfällt. Davon müssen jedoch die Fälle der Ersatzeinziehung unterschieden werden, in denen auf Zahlung des Gegenwertes der Waren bzw. Gegenstände oder auf Zahlung einer Geldsumme bis zu 100 000 MDN erkannt wird. In diesen Fällen wird die gegebene Wertsteigerung zu einem beachtlichen Faktor bei der Festsetzung des Gegenwertes oder der Geldsumme, weil sich insoweit im Gegensatz zum vorher Gesägten keine zwingende Notwendigkeit ergibt, diesen Wertsteigerungsbetrag in die Festsetzung einzubeziehen. Die vom Angeklagten ausgeführten Briefmarken sind einer Einziehung nicht zugänglich. Soweit der Angeklagte nach dem Handelsschutzgesetz zu bestrafen sein sollte, ist eine Ersatzeinziehung nicht gegeben. Nach dem Zollgesetz und der Abgabenordnung wäre eine solche zwar möglich; jedoch darf in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR insoweit keine Ersatzeinziehung Platz greifen, weil der Gegenwert der ausgeführten Sammlerbriefmarken mit den Marken identisch, in ihnen verkörpert ist, die bereits deswegen eingezogen werden, weil sie Gegenstand der Hehlerei waren. Diese wertmäßige Einheit der ausgeführten und empfangenen Briefmarken hätte das Bezirksgericht trotz der unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung ebenfalls sehen müssen und hätte nicht auf die Einziehung einer doppelten Summe erkennen dürfen. §§ 222, 223 StGB. 1. Bei sportlichen Mannschaftswettkämpfen (hier: Fußballspiel) kann es selbst unter Beachtung aller Spielregeln und höchstmöglicher sportlicher Fairneß zu gesundheitlichen Schäden von Spielern kommen. Gesundheitsbeschädigungen solcher Art, auch wenn sie durch Überschreitung von Spielregeln zustande gekommen sind, gelten als Sportunfälle und sind strafrechtlich nicht relevant. 2. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Gesundheitsbeschädigung oder fahrlässiger Tötung bei sportlichen Mannschaftswettkämpfen tritt nur ein, wenn diese Folgen schuldhaft unter grober Mißachtung sportlicher Fairneß verursacht wurden und hätten vor-ausgeschen werden können und müssen. BG Halle, Urt. des Präsidiums vom 25. April 1964 Kass. S 2/64. 765;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 765 (NJ DDR 1964, S. 765) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 765 (NJ DDR 1964, S. 765)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

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