Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 764

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 764 (NJ DDR 1964, S. 764); 16. November 1962 2 Ust II 31/62), bei konkreter Betrachtungsweise im schweren Falle § 12 Abs. 2 Zollgesetz das schwerere Gesetz, weil dessen Strafbestimmungen bei gleichem Strafrahmen wie § 2 Abs. 3 HSchG i. d. F. des StEG durch die weitreichenden Zusatzstrafen des § 16 Zollgesetz ergänzt werden. Daraus folgt, daß der Angeklagte hinsichtlich der Briefmarkenausfuhr nach Westdeutschland und gegebenenfalls Westberlin wegen einer fortgesetzten Handlung allein aus § 12 Abs. 1 Zollgesetz zu bestrafen ist, wenn für alle genannten Zeiträume kein schwerer Fall festgestellt wird. (Es folgen Ausführungen zur Verjährung eines Teils der Straftaten.) Ist dagegen die fortgesetzte Handlung vor April 1962 als ein schwerer Fall nach § 2 Abs. 3 HSchG i. d. F. des StEG oder die fortgesetzte Handlung von Mai 1962 bis Januar 1964 als ein schwerer Fall nach § 12 Abs. 2 Ziff. 1 Zollgesetz zu beurteilen, so müssen auf Grund von § 2 Abs. 2 StGB zwei Einzelstrafen festgesetzt werden. Das hat ebenfalls dann zu geschehen, wenn für beide Zeiträume jeweils ein schwerer Fall festgestellt wird. Für den vor dem Inkrafttreten des Zollgesetzes vom 28. März 1962 durch den Angeklagten vorgenommenen Briefmarkenversand nach dem Ausland ist das Handelsschutzgesetz unanwendbar, weil es nur für den Warenverkehr zwischen dem Gebiet der DDR und dem übrigen Deutschland galt (§ 1 VO zum Schutze des innerdeutschen Warenverkehrs vom 26. Juli 1951 GBl. S. 705). Diese Handlungen sind, wie das Oberste Gericht in dem bereits genannten Urteil vom 18. Januar i963 1 c Zst 31/62 ausgesprochen hat, als Bannbruch gern. §§ 401 a, 396 AbgO in Verbindung mit § 106 des inzwischen aufgehobenen Zollgesetzes vom 20. März 1939 (RGBl. I S. 529) und § 4 des Gesetzes über Aus- und Einfuhrverbote vom 25. März 1938 (RGBl. I S. 578) zu beurteilen. Da der Außenhandel der DDR staatlich Monopol ist, bedarf jede Aus-und Einfuhr von Waren einer staatlichen Genehmigung. Für den im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Zeitraum ist die Genehmigung als Voraussetzung der Ausfuhr u. a. in § 35 VO über die Durchführung des Außenhandels vom 9. Januar 1958 (GBl. I S. 89), vorher in der Exportordnung vom 17. Dezember 1953 (GBl. S. 1312) festgelegt. Für Briefmarken aller Art ist das grundsätzliche Verbot der Ein- und Ausfuhr auch im Runderlaß Nr. 341 des Ministeriums der Finanzen ausdrücklich enthalten (vgl. Deutsche Finanzwirtschaft 1949 S. 534). Darin ist weiter ausgeführt, daß die Aus- und Einfuhr nur mit besonderer Genehmigung gestattet ist. Der Sektion Philatelie des Deutschen Kulturbundes wurde am 1. April 1954 vom Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel die Genehmigung erteilt, daß jedes Mitglied der Sektion jährlich Briefmarken für 600 Lipsia-Mark, errechnet nach Lipsia-Katalog, unter bestimmten Bedingungen über eine Kontrollstelle der Sektion Philatelie mit Partnern im Ausland (sowie in Westdeutschland und Westberlin) tauschen darf. Da die §§ 401 a, 396 AbgO gern. § 2 Abs. 2 StGB gegenüber § 12 Abs. 1 und 2 Zollgesetz vom 28. März 1962 das mildere Gesetz sind, muß für diese fortgesetzte Handlung auf eine gesonderte Einzelstrafe erkannt werden. Eine teilweise tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten nach dem Devisengesetz vom 8. Februar 1956 (GBl. I S. 321) scheidet aus. Wie in dem oben genannten Urteil des Obersten Gerichts bereits ausgeführt worden ist, sind Briefmarken keine Devisenwerte im Sinne des § 6 Ziff. 1, 2 und 4 Devisengesetz. Es könnte zwar durch die Versendung von Briefmarken ins Ausland eine Forderung gegen Devisenausländer nach § 6 Ziff. 3 Devisengesetz begründet werden, nämlich dann, wenn der Gegenwert für die Briefmarken dauernd oder zeitweise im Ausland verbleiben soll. Beim Briefmarkentausch, wie im vorliegenden Fall, wird jedoch in aller Regel die Gegenlieferung in Briefmarken unverzüglich übersandt; insbesondere geht aber der Vorsatz beim Briefmarkentausch nicht dahin, Forderungen zu begründen. Aus der Definition der Zahlungsmittel in § 6 Ziff. 1 Devisengesetz ergibt sich, daß Briefmarken keine Zahlungsmittel sind, weder im Sinne des § 6 noch des § 8 Devisengesetz. Andere Bestimmungen des Devisengesetzes treffen für den vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu. Im Gegensatz zur rechtlichen Beurteilung des Bezirksgerichts stellt der Empfang der Briefmarken aus Westdeutschland und dem Ausland keine Einfuhr von Waren durch den Angeklagten dar. Täter nach § 12 oder § 13 Zollgesetz kann in objektiver Hinsicht nur sein, wer selbst allein oder mit anderen gemeinsam Waren über die Staatsgrenze der DDR bringt oder in sonstiger Weise befördert (OG, Urteil vom 8. Februar 1963 3 Ust II 55/62). Der Empfang einer Postsendung, in der sich illegal beförderte Waren befinden, erfüllt nicht die Tatbestandsmerkmale der §§ 12, 13 Zollgesetz. Täter dieser illegalen Einfuhr in die DDR ist der jeweilige westdeutsche bzw. ausländische Partner. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der hiesige Empfänger zwar Anstifter oder Gehilfe zu dieser illegalen Einfuhr sein. Das liegt jedoch im vorliegenden Fall nicht vor. Insbesondere ist die Übereinkunft, Briefmarken illegal auszutauschen selbst auf den Vorschlag des hiesigen Partners hin oder die bloße Aufrechterhaltung einer solchen Tauschverbindung allein keine (fortgesetzte) Anstiftung, weil im Regelfälle die im § 48 StGB näher beschriebene bestimmende Einwirkung auf den Täter fehlt. Der Angeklagte hat aber mit der Annahme der illegalen Briefmarkensendungen verschiedene Hehlerei-Tatbestände verwirklicht. In der Zeit vom 30. April 1962 bis Januar 1964 ist sowohl in bezug auf die Briefmarkensendungen aus dem Ausland als auch die aus Westdeutschland oder Westberlin § 14 Zollgesetz gegeben. Der Angeklagte hat die entgegen den gesetzlichen Bestimmungen eingeführten Sammlerbriefmarken in Kenntnis dieses Umstandes seines wenn auch nicht finanziellen Vorteils wegen angenommen, d. h. i. S. des § 14 Zollgesetz an sich gebracht. Daß der vom Täter erstrebte Vorteil kein finanzieller zu sein braucht, hat das Oberste Gericht bereits wiederholt ausgeführt. Für die Zeit von 1954 bis zum 29. April 1962 muß wobei die Frage der Verjährung zu beachten ist zwischen den Briefmarkensendungen aus dem Ausland und denen aus Westdeutschland und Westberlin unterschieden werden. Hinsichtlich der Sendungen aus Westdeutschland und Westberlin hat der Angeklagte Hehlerei nach § 259 StGB begangen. Das Oberste Gericht hat im Urteil vom 15. November 1960 2 Ust II 33/60 (NJ 1961 S. 31) dargelegt, daß als Vortat des § 259 StGB nicht nur Eigentums- und Vermögensdelikte in Betracht kommen. Der Angeklagte hat die mittels der strafbaren Handlung seiner westdeutschen Tauschpartner durch ihn erlangten Sendungen mit Sammlerbriefmarken unter den bei § 14 Zollgesetz bereits erwähnten Umständen an sich gebracht. Diese Handlungen nach § 259 StGB sind in die fortgesetzte Hehlerei nach § 14 Zollgesetz einzubeziehen, da dieses Gesetz insoweit als das mildere nach § 2 Abs. 2 StGB auch auf diese Handlungen anzuwenden ist. Für das Ansichbringen der Briefmarkensendungen aus dem Ausland während der Zeit von 1954 bis zum 29. April 1962 ist der Angeklagte wegen Steuerhehlerei (nach Bannbruch) gemäß §§ 403, 396 AbgO zu bestrafen. Bereits aus den Darlegungen hinsichtlich der vom Ange- 764;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Rechtsverletzungen als auch als Reaktion auf bereits begangene Rechtsverletzungen erfolgen, wenn das Stellen der Forderung für die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben erforderlich ist. Mit der Möglichkeit, auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Verhalten beenden. Art und Umfang dieser Aufforderung sind exakt zu dokumentieren, da sie für eine evtl. Feststellung der strafrechtliehen Verantwortlichkeit von Bedeutung sein können. So verlangt der Strafgesetzbuch in Abgrenzung zu den, Strafgesetzbuch das Nichtbefolgen einer Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige Staatsorgane.

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