Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 763

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 763 (NJ DDR 1964, S. 763); weitere Preislisten für andere Länder sind fertiggestellt (vgl. Zeitschrift Sammler-Expreß“ 1964, Heft 12, S. 231). Zu beachten ist, daß die jetzigen Preislisten teilweise schon Vorläufer hatten, z. B. die Preislisten für DDR-Ausgaben, die dem „Sammler-Expreß“ 1962, Heft 1 und 2 beilagen. Soweit Preislisten noch nicht vorhanden sind bzw. in zurückliegenden Jahren nicht vorhanden waren, müssen die Berechnungen auf der Grundlage der im staatlichen Briefmarkeneinzelhandel der DDR üblichen Verkaufspreise vorgenommen werden; seltene, nicht im Handel geführte Marken müssen durch die Gutachter geschätzt werden. Das gilt sowohl für die illegal ausgeführten als auch die illegal in die DDR eingeführten Briefmarken. Dabei ist zu beachten, daß jeweils der Handelspreis genommen werden muß, der zur Zeit der Straftat für die betreffende Briefmarke galt bzw7' üblich war. Es ist wegen der möglichen großen Ungenauigkeit nicht angängig wie im vorliegenden Verfahren geschehen , von den heutigen Preisen auszugehen und pauschal einen Erhöhungswert für den Zeitraum zwischen der Tat und dem Strafverfahren von der Gesamtsumme zu kürzen. Zur richtigen Feststellung des Wertes der Sammlerbriefmarken, die Gegenstand strafbarer Handlungen waren, ist es bereits im Verfahren erster Instanz notwendig, sowohl philatelistische als auch solche' Gutachter hinzuzuziehen, die über die Handelspreise gut orientiert sind*. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung ist die Berufung nicht begründet, soweit sie die Anwendbarkeit des Zollgesetzes vom 28. März 1962 (§§ 9 und 12 ff.) bzw. vor Inkrafttreten des Zollgesetzes die Anwendbarkeit des Handelsschutzgesetzes deshalb verneint, weil die aus- und’ eingeführten Briefmarken im vorliegenden Fall keine Handelsware darstellten. Zunächst muß darauf hingewiesen werden, daß es auf die Frage, ob die Briefmarken als Handelsware anzusehen sind, nach dem Zollgesetz überhaupt nicht ankommt, da es jeglichen grenzüberschreitenden Warenverkehr von der Genehmigung der zuständigen Staatsorgane abhängig macht, also nicht nur den von Handelswaren, sondern auch die Ein- und Ausfuhr von Waren im Geschenkverkehr, von Umzugs- und Erbschaftsgut usw. (vgl. § 9 Abs. 2 Ziff. 1 bis 12 Zollgesetz). Bereits nach der Anlage zu § 3 der 4. Durchführungsbestimmung zur ersten Fassung des Handelsschutzgesetzes unterlag der unerlaubte Transport bestimmter „Sachen, Gegenstände oder Waren“, worunter auch „Briefmarken mit Sammlerwert“ angeführt waren, sogar den verschärfenden Strafbestimmungen des Gesetzes. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts sind Sammlerbriefmarken sowohl Waren im Sinne des Zollgesetzes als auch des Handelsschutzgesetzes und verlieren diesen Charakter auch dann nicht, wenn sie z. B. nicht zur Weiterveräußerung, sondern zum Verbleib beim jeweiligen Tauschpartner, in der Regel zur Ergänzung und Erweiterung der Briefmarkensammlung des Betreffenden, bestimmt sind (so auch OG, Urteil vom 18. Januar 1963 1 c Zst 31/62). Eine weitere Frage ist allerdings, welcher der Straftatbestände der §§ 12 ff. Zollgesetz im konkreten Falle verletzt worden ist, wobei sich § 12 von § 13 Zollgesetz dadurch unterscheidet, daß im § 12 das Tatbestandsmerkmal der Zufügung eines Schadens für die DDR enthalten ist. * Die Gutachter sind von folgenden Stellen benennen zu lassen: a) Zentrale Kommission Philatelie des Deutschen Kulturbundes, 108 Berlin, Charlottensr. 60, b) Preiskommission für den staatlichen und genossenschaftlichen Briefmarkenhandel der Deutschen Demokratischen Republik beim Ministerium für Handel und Versorgung, 102 Berlin, Brüderstraße 20 27. Nach Möglichkeit werden von diesen Stellen Gutachter benannt werden, die ihren Wohnsitz in dem anfordernden Bezirk haben. Soweit der Angeklagte seit dem 30. April 1962, dem Tage des Inkrafttretens des neuen Zollgesetzes, Briefmarken illegal nach Westdeutschland, Westberlin und dem Ausland ausgeführt hat, wobei es sich fast durchweg um die laufenden Neuerscheinungen der Deutschen Post handelte, hat das Bezirksgericht zutreffende Ausführungen über den Schaden gemacht, der unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat durch die illegale Ausfuhr dieser Marken und die dadurdi bewirkte teilweise Deckung des Sammlerbedarfs in Westdeutschland, in Westberlin und im Ausland entsteht, die einen verminderten Absatz von Briefmarken durch unseren Außenhandel zur Folge hat. An dieser Schädigung ändert sich dem Wesen nach auch dann nichts, wenn seit dem 30. April 1962 nur eine Ausfuhr geringen Umfanges festgestellt werden sollte, weil eine solche Schädigung bei jeder unberechtigten Ausfuhr von Briefmarken gegeben ist. i Wenn sich im vorliegenden Fall für die genannte Zeit eine Ausfuhr im Werte von mehreren tausend Mark erweisen sollte, ist zu prüfen, Ob unter Beachtung aller Umstände ein schwerer Fall des § 12 Zollgesetz vorliegt. Ein solcher ist nach dem Gesetz insbesondere dann gegeben, „wenn durch Umfang oder Art der ungesetzlich transportierten Waren der sozialistischen Volkswirtschaft oder dem Ansehen der Deutschen Demokratischen Republik ein schwerer Schaden zugefügt wurde oder zugefügt werden konnte“ (§ 12 Abs. 2 Ziff. 1). Briefmarken mit Sammlerwert, insbesondere die Neuausgaben der Deutschen Post, sind für unsere Volkswirtschaft ein bedeutender Exportartikel, da eine Nachfrage danach in vielen Ländern der Welt besteht, in denen die Briefmarken der DDR gesammelt werden. Die illegale Deckung eines Teiles dieser Nachfrage, besonders bei postfrischen Neuerscheinungen, stellt im Falle einer Ausfuhr im Werte von einigen tausend Mark einen schweren Schaden für die Volkswirtschaft der DDR dar. Indessen kann dem Bezirksgericht nicht zugestimmt werden, daß auch der Tatbestand des § 12 Abs. 2 Ziff. 4 Zollgesetz verwirklicht wurde. Diese Begehungsweise erfordert nicht nur, daß mehrere mindestens zwei Personen sich organisiert, verabredet, verbunden haben mit der Zielsetzung, eine Reihe von Straftaten im Sinne des § 12 Zollgesetz zu begehen, sondern auch, daß sie wenigstens eine Tat gemeinschaftlich ausgeführt, zumindest versucht haben (so auch Buchholz, Der Zolldienst 1964, Beilage zu Nr. 5, S. 3). Erforderlich ist demnach, daß mindestens zwei Personen gemeinschaftlich Waren ein- oder ausgeführt haben, also durch das Zusammenwirken die Kontrolltätigkeit der Zollorgane umgangen oder unwirksam gemacht haben. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn ein Absender im Inland und ein Empfänger der Waren im Ausland sich lediglich einig sind, die illegale Verbindung für lange Zeit aufrechtzuerhalten, d. h. in diesem Fall, ständig Briefmarken „auszutauschen“. Soweit der Angeklagte vor Inkrafttreten des Zollgesetzes vom 28. März 1962 an westdeutsche Partner Briefmarken ausführte, war dies während der Zeit von Februar 1954 bis zum 31. Januar 1958 nach §§ 1, 2 HSchG vom 21. April 1950 und im Zeitraum vom 1. Februar 1958 bis zum 29. April 1962 nach §§ 1, 2 HSchG i. d. F. des § 39 StEG vom 11. Dezember 1957 strafbar. Von diesen beiden Gesetzen ist die Neufassung des Handelsschutzgesetzes das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 2 StGB). Die Auffassung des Bezirksgerichts, daß § 12 Zollgesetz gegenüber § 2 HSchG i. d. F. des StEG das mildere Gesetz sei, stimmt nur im Fall des § 12 Abs. 1 Zollgesetz (Normalfall). Indessen ist, wie das Oberste Gericht bereits mehrfach ausgesprochen hat (z. B. Urteil vom 763;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 763 (NJ DDR 1964, S. 763) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 763 (NJ DDR 1964, S. 763)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n.

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