Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 762

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 762 (NJ DDR 1964, S. 762); komplette Ausgabe versandte, sei die festgestellte Ausfuhr von 27 460 Lipsia-Mark, die dem Wert der mit Sicherheit festgestellten Einfuhr von 27 460 Lipsia-Mark entspreche, ebenfalls real. In Anbetracht dessen, daß die Katalogpreise in den einzelnen Jahren Veränderungen aufweisen, haben die Gutachter die unterschiedliche Werterhöhung dadurch berücksichtigt, daß sie ein Fünftel als Erhöhungswert gegenüber der Tatzeit von der erreehneten Summe absetzten, so daß ein bewiesener Wert an illegal aus- und eingeführten Briefmarken in Höhe von 43 936 Lipsia-Mark verbleibe. Das Bezirkgericht hat deshalb den Angeklagten wegen fortgesetzter illegaler Ein- und Ausfuhr von Postwertzeichen (Verbrechen nach § 9 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 und § 12 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 und 4 des Zollgesetzes in Tateinheit mit § 2 HSchG i. d. F. des § 39 StEG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 StGB) für schuldig befunden. Ferner hat es gemäß § 16 Abs. 2 des Zollgesetzes den Wert der illegal ein- und ausgeführten Briefmarken in Höhe von 43 936 Lipsia-Mark eingezogen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht in vollem Umfang Berufung eingelegt. Sie wendet sich insbesondere gegen die festgestellte Höhe sowohl der Ausfuhr als auch der Einfuhr von Briefmarken und im Zusammenhang damit gegen die Bewertungsmaßstäbe. Der Angeklagte kenne das Gutachten im einzelnen nicht und sei auch nach Fertigstellung nicht dazu gehört worden. In rechtlicher Hinsicht wird mit der Berufung die Anwendung der §§ 9 und 12 des Zollgesetzes gerügt. Die Berufung führte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Aus den Gründen: Aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, ist ersichtlich, daß eine eingehende Erörterung des Gutachtens der Sachverständigen, vor allem eine Befragung des Angeklagten zu den Markenbeständen, die die Sachverständigen als illegal eingeführt bezeichnet haben, nicht stattgefunden hat. Bei den Beschuldigtenvernehmungen sind offensichtlich nicht die Herkunft und die Werte der einzelnen Marken bzw. Markenkomplexe, sondern nur die Summen aus dem Sachverständigengutachten erörtert worden. Nirgendwo ist ersichtlich, daß dem Angeklagten Gelegenheit gegeben worden ist, zu den einzelnen Markenkomplexen Stellung zu nehmen. (Wird ausgefiihrt.) Zur Feststellung des Umfangs der illegalen Ausfuhr von Briefmarken hat sich das Bezirksgericht die im Gutachten enthaltene These zu eigen gemacht, daß erfahrungsgemäß der illegalen Einfuhr eine illegale Ausfuhr in gleicher Höhe gegenüberstehe. Diese These mag zwar oft zutreffen, weil in der Regel gleiche Werte äusgetauscht werden. Es ist jedoch in einem Strafverfahren nicht zulässig, in dieser Weise aus dem Umfang der einen Straftat den Umfang der anderen ohne bestimmte Anhaltspunkte herzuleiten. Das bedeutet eine Unterstellung zuungunsten des Angeklagten. (Wird ausgeführt.) Soweit mit Tauschpartnern auch Frankaturtausch stattfand, ist zu beachten, daß der Frankaturtausch zwischen Briefmarkensammlern zulässig ist und keine illegale Aus- oder Einfuhr darstellt. Ob die Angaben des Angeklagten über die Zeiträume des Tausches stimmen, wird sich teilweise an Hand der erwähnten Notizen des Angeklagten, für die letzten Jahre an Hand der Aus- und Einlieferungsscheine des Postamtes A. überprüfen lassen. Soweit hinsichtlich des Versandes der Juli 1959 als „Durchschnittsmonat“ angesehen und danach der Versand für sechs Jahre errechnet worden ist, kann der Senat dem aus folgenden Gründen nicht zustimmen: Mit Recht wendet die Berufung ein, daß der Angeklagte im Juli 1959 die in der Zeit vom 30. Mai bis 2. Juli 1959 erschienenen Neuausgaben der Deutschen Post versandte, daß aber nicht in jedem Monat die Emissionstätigkeit der Deutschen Post so stark war wie gerade in diesem Zeitraum. Da sich aus der über diesen Versandmonat angefertigten Liste ergibt, daß weitere Aufzeichnungen des Angeklagten vorhanden sind, hätte das Bezirksgericht für einen längeren Zeitraum einen Überblick erlangen können. Dabei hätte auch geprüft werden müssen, ob die Aufzeichnungen des Angeklagten für den jeweiligen Zeitraum vollständig sind. Zusammenfassend ergibt sich somit die Forderung, daß für die Sachaufklärung in erster Linie das urkundliche Beweismaterial heranzuziehen ist, das die Rekonstruktion des Umfanges der illegalen Ausfuhr und des Empfangs von Briefmarken am sichersten ermöglicht. Das Bezirksgericht Wird das nachzuholen haben. Dabei muß es darauf achten, daß die fortlaufenden strafbaren Handlungen des Angeklagten getrennt nach Versand ins Ausland bzw. Empfang aus ihm auf der einen und Versand bzw. Empfang aus Westdeutschland auf der anderen Seite entsprechend den zur jeweiligen Tatzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufzugliedern sind. Eine weitere, für die richtige Feststellung des Sachverhalts grundlegende Frage, auf die auch die Verteidigung mit Recht hinweist, ist die des Verhältnisses zwischen dem relativ leicht feststellbaren Wert der Briefmarken nach dem Lipsia-Katalog und dem Handelswert bzw. -preis der Sammlerbriefmarken. Unter Philatelisten ist es üblich, für den Markentausch die im Lipsia-Katalog angeführten Werte zugrunde zu legen und diesen Preis als sog. Lipsia-Mark zu bezeichnen. In einem Strafurteil darf jedoch der Wert des Gegenstandes der strafbaren Handlung bzw. der Umfang der Straftat nicht allein in Lipsia-Mark, die keine gültige Währung darstellt, ausgedrückt werden. Anderenfalls ist es möglich, daß bei den am Strafverfahren Beteiligten uneinheitliche Vorstellungen über die Schwere der Straftat entstehen und falsche Schlüsse für den Schadenersatz, die Einziehung von Ersatzwerten usw. gezogen werden. Neben dem Tauschwert nach Katalog haben Sammlerbriefmarken, wie alle Handelswaren, auch einen bestimmten Handelspreis In der zur Erläuterung des Sachverständigengutachtens beigefügten Zeichen- und Begriffserklärung heißt es u. a., daß der Katalogpreis kein absoluter Richtpreis sei und über oder unter dem Handelspreis liegen könne. Unter dem Gesichtspunkt, daß die illegale Aus- und Einfuhr von Briefmarken den Handel der DDR mit Briefmarken berührt, ist es erforderlich, der Berechnung des Umfanges der Straftaten im vorliegenden Verfahren, wie bei der illegalen Ein- und Ausfuhr anderer Waren, die staatlichen Einzelhandelsverkaufspreise der DDR zugrunde zu legen. Diese sind in den letzten Jahren zu einem Teil bereits in staatlichen Preislisten verbindlich festgesetzt worden, die von der Preiskommission für den staatlichen und genossenschaftlichen Briefmarkenfachhandel der DDR beim Ministerium für Handel und Versorgung gemäß der Richtlinie über die Preisbildung für den Sammler-Briefmarkenhandel im staatlichen und genossenschaftlichen Handel sowie Kulturbund zur demokratischen Erneuerung Deutschlands vom 26. August 1957 bzw. der nachfolgenden Richtlinie vom 23. September 1960 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1957 Nr. 35 bzw. 1961 Nr. 3) erarbeitet und jeweils durch Preisbewilligungen dieses Ministeriums bestätigt worden sind. So liegt gegenwärtig eine Preisliste für die Sammelgebiete „Deutschland ab 1945“ (Ausgabe März 1964) im Handel vor; 7 62;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung in der operativen Arbeit sowie der Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Straf erfahren mit zu gewährleisten. Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug gebunden. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen :die Staatsgrenze. Yon den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurden im Jahre gegen insgesamt Personen wegen Straftaten gegen die Staatsgrenzen der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um die beabsichtigten, ungesetzlich die. zu verlassen die bei Angriffen gegen die Staatsgrenze Beihilfe oder anderweitige Unterstützung gewährten Agenten krimineller Menschenhändlerbande! Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin: in Verbind, in ohne Menschen- sonst. Veroin- insgesamt händlerband. aus dem düng unter. Jahre Arbeiter Intelligenz darunter Arzte.

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