Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 76

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 76 (NJ DDR 1964, S. 76); Macht“ im Kampf gegen die „Mächte und Traditionen: der alten Gesellschaft“ bezeichnet hat20. Wenn wir also an die Feststellung der Ursachen heran-gehen, bleibt auch die Zweckmäßigkeit der Berücksichtigung subjektiver Momente beim Zustandekommen von Straftaten nicht mehr im Dunkeln. Nur wenn man taten in der DDR einzuschätzen. Natürlich darf auch hierbei nichts vereinfacht werden. Man darf nicht annehmen, daß jede Lebensäußerung, jede Tätigkeit bestimmte Veränderungen im Bewußtsein, im Charakter usw. bewirkt. Die Formung und Entwicklung der Persönlichkeit, ihrer subjektiven Eigenschaften in der und durch die Lebenstätigkeit ist ein langwieriger und komplizierter Prozeß. Es kann also nur darum gehen, festzustellen, ob bei dem Rechtsverletzer bestimmte, zur Gewohnheit gewordene und für ihn typische Verhaltensweisen vorliegen bzw. Vorlagen, die in moralisch-politischer Hinsicht eine negative Wertung verdienen und für seinen Individualismus bestimmend waren. Es wäre falsch, bei Rechtsverletzern, deren Tat Ausdruck eines nur oberflächlichen, nicht gefestigten Individualismus ist, krampfhaft nach solchen Verhaltensweisen zu suchen. Denken wir beispielsweise an bestimmte Fahrlässigkeitsdelikte oder an junge Menschen, die zur Straftat verleitet wurden. 20 Lenin, Werke, Bd. 31, Berlin 1959, S. 29. bei der Frage nach dem Bewußtsein des Täters, nach dem Anteil der subjektiven Eigenschaften, ihre Veränderlichkeit im Auge behält, können die für die Kriminalitätsbekämpfung notwendigen Schlußfolgerungen gezogen werden. So wird die Bedeutung des (richtig verstandenen) Grundsatzes der Determiniertheit des Psychischen für die Ursachenproblematik erkennbar. Denn „praktisch gesehen ist die Frage der Determiniertheit der psychischen Erscheinungen die nach ihrer Lenkbarkeit, nach der Möglichkeit, sie nach einer gewünschten Richtung hin zu verändern“27. Dann kann auch viel besser herausgefunden werden, wie die Arbeits- und Lebensbedingungen des Rechtsverletzers zu verändern sind, um ihn zu verantwortungsbewußtem Verhalten gegenüber der Gesellschaft zu erziehen. 27 s. L. Rubinslein, Sein und Bewußtsein, Berlin 1962, S. 206. Dr. med. URSULA KLEINPETER, Oberärztin Dr. rer. nat. habil. HANS-DIETER RÖSLER, Leitender Diplom-Psychologe in der Abteilung für Kinder-Neuro-Psychiatrie der Universitäts-Nervenklinik Rostock Zum strafrechtlichen Schutz Minderjähriger vor sexueller Veiführung Die Diskussion um die Neugestaltung des Strafgesetzbuches in der Deutschen Demokratischen Republik hat in den vergangenen fünf Jahren zu ausführlichen Erörterungen um die Neuregelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher geführt, verschiedentlich die Notwendigkeit eines wirksameren strafrechtlichen Schutzes von Kindern und Jugendlichen im allgemeinen erörtert1, aber nur vereinzelt den besonderen Schutz Minderjähriger vor sexuellen Übergriffen berührt2. Unseres Wissens hat sich bisher nur Feix3 eingehender mit diesen Fragen auseinandergesetzt und Vorschläge für den strafrechtlichen Schutz Minderjähriger unterbreitet4. Jugendpsychiater und -Psychologen begrüßen diese Hinweise zur Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor sexuellen An- 1 Vgl. hierzu insbesondere Hartmann/Frenzel, „Notwendigkeit und Ausgestaltung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern und Jugendlichen im künftigen StGB“, NJ 1961 S. 670 ff. 2 Grathenauer kommentierte 1959 einen von Lekschas gehaltenen Vortrag über allgemeinen Jugendschutz dahingehend, daß über Probleme des absoluten Verbots des Geschlechtsverkehrs Erwachsener mit Jugendlichen bis zu 16 Jahren und von Jugendlichen mit Kindern unter 14 Jahren sowie über die Verführung zu sexueller Betätigung diskutiert werden müsse. Grathenauer, „Für ein neues Jugendstrafrecht“, Sozialistische Erziehung 1959, Heft 4 S. 5 ff. (S. 7). Hartmann und Grathenauer bezeichneten 1960 den Schutz Minderjähriger-vor sexuellem Mißbrauch und die Schwangerschaftsunterbrechung als erneut zu überprüfende Komplexe. Hartmann/Grathenauer, „Die Lösung der gesetzgeberischen Aufgaben in Einklang mit dem gesellschaftlichen Leben bringen“, NJ 1960 S. 367 ff. (S. 371). 3 Feix, „Der SChutz Minderjähriger vor sexuellen Anschlägen im künftigen StGB“, NJ 1961 S. 750 ff. 4 Angesichts des im bisherigen Strafrecht unvollkommenen Schutzes Jugendlicher vor sexuellen Angriffen schlägt Feix vor: 1. wie bisher sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren zu bestrafen; das Strafmaß bei Eintreten einer erheblichen Schädigung des Kindes, bei Erwachsenen, die zum Kinde, im Erzieherverhältnis stehen, sowie im Wiederholungsfälle zu differenzieren und auch den Versuch schon zu ahnden; 2. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren vor gewissenloser Verführung nicht nur zum Geschlechtsverkehr, sondern auch zu geschlechtsverkehrsähnlichen Handlungen ohne besonderen Antrag der Erziehungsberechtigten zu schützen und diesen Schutz sowohl auf männliche Jugendliche als auch auf gleichgeschlechtliche Handlungen beim weiblichen Geschlecht auszudehnen; 3. alle auch gegen Erwachsene gerichteten strafbaren Sittlichkeitsvergehen wie Vergewaltigung. Nötigung mit Gewalt oder durch Drohung zur Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen, Schändung wehrloser oder geisteskranker Frauen dann schwerer zu bestrafen, wenn sie sich gegen Mädchen unter 16 Jahren oder bei gleichgeschlechtlichem Verkehr zwischen Männern gegen Knaben unter 16 Jahren richten. Schlägen, die auch in zwei kürzlich mitgeteilten Entscheidungen zum Ausdruck kommen5 * *. Jugendpsychiater und -Psychologen haben in ihrer Praxis die Lückenhaftigkeit der alten Gesetze und das Unzureichende ihres bisherigen Gebrauchs oft erfahren. Wir stellen aber zugleich die Frage, ob die erwähnten Vorschläge zur Umgestaltung der bisherigen §§ 176 Abs. 1 Ziff. 3 und 182 StGB einen ausreichenden Schutz Jugendlicher vor sexueller Verführung in der Zukunft sichern können. Hierzu seien deshalb weitere Gedanken darge-gelegt. Beobachtet man die strafrechtliche Praxis unserer Gerichte in den letzten Jahren, so kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, als würden zwar sexuelle Vergehen gegen Kinder unter 14 Jahren nach wie vor streng geahndet, geschlechtliche Handlungen junger Erwachsener an Mädchen im Alter von 14 und 15 Jahren aber oft nicht mehr verfolgt. Es deutet sich eine Tendenz an, sowohl die „Unbescholtenheit“ des Mädchens als auch die „Gewissenlosigkeit“ des Mannes sehr genau zu wägen, den eigentlich strafbaren Tatbestand der Verführung zum Beischlaf aber zu bagatellisieren bzw. hinsichtlich seiner negativen Folgen für die Persönlichkeitsentwicklung des Mädchens zu unterschätzen. Hierfür zwei Beispiele: Die 14jährige Schülerin A. lernte einen 18jährigen Facharbeiter kennen. Im Verlaufe desselben Jahres kam es erst zu freundschaftlichen Beziehungen, dann zu einem Liebesverhältnis und schließlich auch zum Geschlechtsverkehr. Dieser weckte in dem zwar früh entwickelten aber bisher im Verhalten unauffälligen und sexuell unerfahrenen Mädchen eine solche Leidenschaft, daß es selbst und seine Eltern seiner nicht mehr Herr wurden. A. verließ nachts heimlich ihr Zimmer, um ihren Freund aufzusuchen. Strengere Überwachung führte zu längerem Fortlaufen und Nächtigen in Strohmieten. Aussprachen der Eltern mit dem jungen Mann blieben fruchtlos. Er erklärte, das Mädchen ernsthaft zu lieben und später heiraten zu wollen. Im Falle seiner internatsmäßigen Unterbringung in einem anderen Ort würde er dort Arbeit aufnehmen und nicht 5 Urteil des Obersten Gerichts vom 21. Juni 1963 5 Zst 19 '63 (NJ 1963 S. 636) und Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 27. Februar 1963 - 5 BSB 30/63 - (NJ 1963 S. 638). 76;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 76 (NJ DDR 1964, S. 76) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 76 (NJ DDR 1964, S. 76)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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