Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 758

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 758 (NJ DDR 1964, S. 758); 2. dem Rat des Kreises an dem verkauften Grundstück ein gesetzliches Vorerwerbsrecht zusteht; 3. das Eigentum am Grundstück erst mit der Eintragung im Grundbuch auf die Erwerber übergeht; 4. die Schuldübernahme gern. §§ 416 ff. BGB dem Gläubiger nach erfolgter Eigentumsumschreibung anzuzeigen ist; 5. der Kaufpreis nicht vor der Genehmigung des Vertrages gezahlt werden soll; 6. das Eigentumsrecht nicht zugleich das Recht zum Bewohnen des Grundstücks beinhaltet, sondern daß dazu eine besondere Einweisung und Zuweisung der zuständigen Wohnraumbehörde erforderlich ist. Das Protokoll wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig, wie folgt, unterschrieben: P. M., O. S., F. S. a) nach der Grundstücksverkehrsverordnung vom 11. Januar 1963 (GBl. II S. 159), b) nach dem Gesetz zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15. Dezember 1950 (GBl. S. 1202) bzw. nach der Geldverkehrsordnung vom 20. September 1961 (GBl. II S. 461), o) nach dem Gesetz über Devisenverkehr und Devisenkontrolle vom 8. Februar 1956 (GBl. I S. 321), d) nach der Anordnung Nr 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen, vom 20. August 1958 (GBl. I S. 664), e) nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Vertretung Minderjähriger und unter Vormundschaft bzw. Pflegschaft stehender Volljähriger erteilt haben; &us der Praxis für die flraxis Oie StrafverfolgungsVerjährung wird durch das Tätigwerden der Konfliktkommission nicht unterbrochen Das Stadtgericht von Groß-Berlin hat in seinem Beschluß vom 21. April 1964 die Auffassung vertreten, daß die Tätigkeit einer Konfliktkommission in einer Strafsache nach Übergabe durch das Untersuchungsorgan oder den Staatsanwalt die Verfolgungsverjährung gern. § 68 StGB unterbricht. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Stadtgericht hat außer Betracht gelassen, daß § 68 StGB eindeutig von richterlichen Handlungen spricht und eine extensive Auslegung des Gesetzes schon deshalb unstatthaft 1st. Die Bejahung einer Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung wäre eine gesetzwidrige Analogie zuungunsten des Beschuldigten. Der Standpunkt des Stadtgerichts bedeuiet eine unzulässige Gleichstellung von gerichtlichem Verfahren und Beratung vor einer Konfliktkommission. Beide Verfahren sind von unterschiedlicher Qualität. Das geht schon aus den verschiedenartigen Konsequenzen hervor, die sich für den Beschuldigten aus der Durchführung eines Verfahrens vor Gericht oder einer Beratung vor der Konfliktkommission ergeben. Abgesehen davon, daß ein gerichtliches Verfahren zu ganz anderen Ergebnissen führen kann, als dies nach einer Beratung vor der Konfliktkommission möglich ist, wird die vom Gericht erkannte Strafe, soweit es sich nicht um eine Geldstrafe wegen einer Übertretung handelt, in das Strafregister eingetragen. Damit gilt der Verurteilte bis zur Tilgung der Eintragung als Vorbestrafter. Demgegenüber haben die von der Konfliktkommission ausgesprochenen Maßnahmen eindeutig gesellschaftlich-erzieherischen Charakter und dürfen nicht einmal in die Kaderakten eingetragen werden. Das Tätigwerden einer Konfliktkommission im obigen Sinne kann daher der Tätigkeit eines Richters auch vom Inhalt her nicht gleichgesetzt werden. Die vom Gesetzgeber festgesetzte Frist, in der die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt, ist sehr kurz. Darin kommt schon zum Ausdruck, daß bei Übertretungen wegen ihrer geringen gesellschaftlichen Bedeutung eine Reaktion der Gesellschaft in kürzester Zeit erfolgen soll. Wenn der Behandlung der Sache vor der Konfliktkommission die Konsequen- Ausgehend von der Stellung und den Aufgaben der Rechtsanwaltschaft in der Rechtspflege, ist es erforderlich, auch die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und der Rechtsanwaltschaft zu entwickeln. Es gilt, vor allem die Erfahrungen der Kollegien der Rechtsanwälte für die Leitungstätigkeit der Bezirksgerichte nutzbar zu machen. Andererseits ist es zur richtigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben für die Rechtsanwälte wichtig, über die Grundfragen der Leitung der Rechtspflege im Bezirk informiert zu sein. Die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und der Rechtsanwaltschaft kann und muß besonders dort entwickelt werden, wo sich die spezifischen Aufgaben bei der Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Entwicklung des sozialistischen Staatsund Rechtsbewußtseins der Bürger unmittelbar berühren und ergänzen: bei der konsequenten Wahrung der Rechte der Bürger im Gerichtsverfahren, der allseitigen Erforschung der Wahrheit, der Aufdeckung und Überwindung von Ursachen und be- zen aus § 68 StGB zugeschrieben würde, könnte das dazu führen, daß Verfahren wegen Gesetzesverletzungen geringen Ausmaßes erst Monate nach der Tat durchgeführt werden könnten, obwohl eine Reaktion auf die Gesetzesverletzung von ihrer Bedeutung und von der Möglichkeit einer erzieherischen Einflußnahme auf den Beschuldigten her wegen der inzwischen verstrichenen Zeit jeglichen Sinn verloren hätte. Der Behandlung einer Sache durch die Konfliktkommission kann deshalb nicht die Konsequenz zugesprochen werden, welche die Tätigkeit eines Richters im Sinne des § 68 StGB hat. Kollegium für Strafsachen des Obersten Gerichts günstigenden Umständen der Rechtsverletzungen, der Entwicklung sozialistischer Beziehungen zwischen den Menschen, der Auswertung von gerichtlichen Verfahren und der Erläuterung des sozialistischen Rechts. Um die Zusammenarbeit stärker auf-diese Fragen zu konzentrieren und enger zu gestalten, beschlossen das Präsidium des Bezirksgerichts und der Vorstand des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Cottbus, jährlich einmal in' einer gemeinsamen Beratung die Ergebnisse der Zusammenarbeit einzuschätzen und für die beiderseitige Arbeit nutzbar zu machen. Nachdem bereits zwei gemeinsame Beratungen stattgefunden haben, kann festgestellt werden, daß diese Zusammenarbeit für beide Seiten und damit für die Entwicklung der Rechtspflege im Bezirk von großem Nutzen ist. Um ein maximales Ergebnis der gemeinsamen Beratungen zu sichern, war auf beiden Seiten eine entsprechende Vorbereitung erforderlich. Das Präsidium des Bezirksgerichts stützte sich dabei auf Einschätzungen Engere Zusammenarbeit der Bezirksgerichte mit den Kollegien der Rechtsanwälte 758;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 758 (NJ DDR 1964, S. 758) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 758 (NJ DDR 1964, S. 758)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den.

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