Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 753

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 753 (NJ DDR 1964, S. 753); Diese Zuständigkeitsvereinbarung ist nach deutschem Recht formfrei. § 2 SchiedsgerichtsO erklärt eine besondere Schiedsvereinbarung der Streitpartner für überflüssig, wenn die Zuständigkeit duch zwischenstaatliche Vereinbarungen für die Parteien bindend geregelt ist oder wenn der Verklagte, ohne die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts zu rügen, sich auf die Verhandlung eingelassen hat. Die multilateralen direkten Regelungen des Außenhandelsliefervertrages im Bereich des RGW enthalten eine allgemeinverbindliche Schiedsgerichtsvorschrift, nach der für alle Streitigkeiten aus den Lieferverträgen grundsätzlich das Schiedsgericht im Lande des Verklagten zuständig ist10. Ähnliche Bestimmungen enthalten die im RGW-Bereich geltenden direkten Regelungen über Montageleistungen und Kundendienst für Maschinen und Ausrüstungen11. Die bilateralen Vereinbarungen zwischen der DDR und den nicht zum RGW gehörenden sozialistischen Staaten über Warenlieferungen und Leistungen sehen auch die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Lande des Verklagten für die Klärung eventueller Streitfragen vor. Das obligatorische Güteverfahren Als einziges sozialistisches Außenhandelsschiedsgericht hat das Schiedsgericht bei der Kammer für Außenhandel der DDR das Schiedsverfahren in das obligatorische Güteverfahren und das eigentliche Streitverfahren unterteilt. Während das obligatorische Güteverfahren von dem Sekretär des Schiedsgerichts geleitet wird, obliegt die Durchführung des Streitverfahrens dem Schiedsaus-schuß. Das Güteverfahren hat jedem Streitverfahren zwingend vorauszugehen. Sein Ziel ist es, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Nur wenn' der Schlichtungsversuch scheitert, wird auf Antrag des Klägers das Streitverfahren durchgeführt. Erst dieser zweite Verfahrensabschnitt ist gebührenpflichtig. Das obligatorische Güteverfahren hat sich in der Praxis bei Streitigkeiten zwischen DDR-Außenhandelsunter-nehmen und kapitalistischen Firmen als eine besonders zweckmäßige Einrichtung erwiesen. Die meisten der beim Schiedsgericht anhängig gemachten Streitigkeiten konnten durch Vergleich im Güteverfahren abgeschlossen werden. Auch in den. Fällen, in denen ein Vergleich nicht herbeigeführt werden kann, ist das obligatorische Gütever- W In § 65 der Allgemeinen Bedingungen für die Warenlieferungen zwischen den Außenhandelsunternehmen der Teilnehmerländer des RGW (AB/RGW 1958) heißt es: „Alle Streitigkeiten, die aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, unterliegen unter Ausschluß der allgemeinen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgerichtsverfah- ren. Das Verfahren findet bei dem Schiedsgericht statt, das für solche Streitfälle im Lande des Beklagten besteht oder nach Vereinbarung der Partner bei einem Schiedsgericht in einem dritten Teilnehmerlande des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe. Widerklagen müssen bei dem Schiedsgericht verhandelt werden, wo die Hauptklage anhängig ist. Die Streitigkeiten werden nach den Verfahrensregeln des Schiedsgerichts, wo das Verfahren durchgeführt wird, verhandelt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig und für beide Partner verbindlich.“ ll § 28 der Allgemeinen Kundendienstbedingungen des RGW 1962 (AKB/RGW 1962) verweist auf § 65 AB/RGW 1958. § 47 der Allgemeinen Montagebedingungen des RGW 1962 (AMB/ RGW 1962) lautet: „Alle Streitigkeiten, die aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, unterliegen unter Ausschluß der allgemeinen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgerichtsverfahren. Das Verfahren findet bei dem Schiedsgericht statt, das im Lande des Beklagten für Streitigkeiten aus Außenhandelsverträgen besteht. Widerklagen werden bei dem Schiedsgericht verhandelt, bei dem die Hauptklage anhängig ist. Die Streitigkeiten werden nach den Verfahrensregeln des Schiedsgerichts, bei dem das Verfahren durchgeführt wird, verhandelt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig und für die Partner verbindlich.e fahren vorteilhaft, weil dadurch die für die Beurteilung des Streitfalles wesentlichen Tatsachen ermittelt und die unterschiedlichen juristischen Positionen der Parteien herausgearbeitet werden. Der Schiedsausschuß kann das Streitverfahren an Hand der Protokolle des Güteverfahrens und der anderen Unterlagen so vorbereiten, daß es mit äußerster Konzentration meist in einer Sitzung abgeschlossen werden kann. Die Streitparteien wenden sich normalerweise erst an die Arbitrage, nachdem alle Möglichkeiten direkter Einigung erschöpft sind. In den meisten Fällen ist der sog. Klageantrag seinem Wesen nach die Bitte um Vermittlung in einer kommerziellen Streitfrage, die die Geschäftspartner infolge der Kompliziertheit der Sache oder aus Gründen des Prestiges selbst zu lösen zeitweilig oder gar nicht in der Lage sind. Seltener sind die Anträge, mit denen versucht wird, die Autorität des Schiedsgerichts gewissermaßen als Machtmittel gegenüber in der Geschäftsmoral nicht sonderlich starken Kaufleuten einzusetzen. Entsprechend diesen Erfahrungstatsachen versucht das Schiedsgericht zunächst einmal, zwischen den Parteien zu schlichten. Das Streitverfahren Allein das Streitverfahren vor einem Schiedsausschuß ist Schiedsverfahren im Sinne der ZPO. Für diesen Teil des Verfahrens gelten daher etwas strengere Formerfordernisse als für andere Abschnitte schiedsgerichtlicher Tätigkeit. Der Gang der Streitverhandlung gleicht in den Hauptpunkten dem zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz. Das Wesen der Arbitrage bedingt es, daß die Schiedsrichter unabhängig von dem gescheiterten Schlichtungsversuch des Sekretärs aufs neue prüfen, ob für die Parteien eine Einigungsmöglichkeit besteht. Sehen sie dafür keine Anhaltspunkte, oder lassen sich die Parteien auf Einigungsvorschläge des Schiedsäusschusses nicht ein, so wird in derselben Sitzung weiterverhandelt, bis die Sache rechtlich entscheidungsreif ist. Selten ist eine zweite Sitzung des Schiedsäusschusses notwendig. Dementsprechend dauern die Schiedsverfahren vom Eingang das Klageantrags bis zur Verkündung des Schiedsspruchs bei aller Unterschiedlichkeit im Einzelfall durchschnittlich sechs bis sieben Monate. Dieses ausgeprägte Interesse an der Konzentration des Verfahrens beeinflußt in gewissem Sinne die Dispositionsbefugnis der Parteien. Haben die Parteien ihre streitigen Angelegenheiten einmal dem Schiedsgericht zur Regulierung übergeben, so legen der Sekretär im Güteverfahren und der Schiedsausschuß zusammen mit dem Sekretär im Streitverfahren fest, welche Maßnahmen zur schnellen sachlichen Klärung und Entscheidung der Streitfragen zu ergreifen sind. Nichts geschieht dabei gegen den Willen der Parteien; jeder einzelne verfahrensmäßige Schritt wird mit ihnen insbesondere mit der klägerischen Seite abgestimmt. Der aktiven Rolle des Schiedsgerichts entspricht es, daß eben von ihm die Initiative zur konzentrierten Verfahrensdurchführung ausgeht. In der internationalen Handelsarbitrage gibt es eine Vielzahl von Methoden zur Bildung von Schiedsaus-schüssen. Unterschiedlich sind auch die Funktionen der in diesen zusammengefaßten Schiedsrichter geregelt. Vielfach ist es den Parteien überlassen festzulegen, wieviel Schiedsrichter den Ausschuß bilden sollen. Die Verfahrensordnungen sehen meist nur eine ungerade Anzahl von Mitgliedern vor. Die Schiedsausschüsse des Schiedsgerichts bei der Kammer für Außenhandel der DDR sind mit drei Schiedsrichtern besetzt, von denen zwei von den Parteien aus einer Liste gewählt werden. Diese Schiedsrichter sind unbeschadet ihrer Wahl durch die Parteien nicht deren Interessenvertreter (§ 7 753;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 753 (NJ DDR 1964, S. 753) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 753 (NJ DDR 1964, S. 753)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Untersuchungsorgan hervorzurufen negative Vorbehalte dagegen abzubauen und damit günstige Voraussetzungen zu schaffen, den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Nur die strikte Einhaltung, Durchsetzung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in enger Zusammen-arbeit mit den operativen Dlensteinheiten Staatssicherheit Eingebettet in die Staatssicherheit zu lösenden Gesarataufgaben stand und steht die Linie vor der Aufgabe, einen wirkungsvollen Beitrag in enger Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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