Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 750

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 750 (NJ DDR 1964, S. 750); JutormatioH Dr. HEINZ STROHBACH, Sekretär des Schiedsgerichts bei der Kammer für Außenhandel der DDR Die Handelsschiedsgerichtsbarkeit in der DDR Die sozialistischen Länder gehen davon aus, daß die friedliche Koexistenz zwischen Staaten mit verschiedener Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung, daß der friedliche ökonomische Wettbewerb des Systems des Sozialismus mit dem System des Kapitalismus möglich und zur Erhaltung des Friedens notwendig ist. Der internationale Handel ist dafür ein wichtiges Mittel. Dementsprechend richtet sich das handelspolitische Interesse der DDR auf den weiteren Ausbau des Handels mit den kapitalistischen und den ökonomisch schwach entwickelten Ländern. Innerhalb des sozialistischen Lagers hat sich der Außenhandel zu einer der Methoden entwickelt, durch die die kameradschaftliche Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe der sozialistischen Länder zur weiteren Festigung ihrer ökonomischen Stärke verwirklicht - wird. Die engen Wirtschaftsbeziehungen der DDR zur Sowjetunion und zu den anderen sozialistischen Ländern sind wichtige Voraussetzungen für die Weiterführung des sozialistischen Aufbaus in der DDR. Der internationale Handel entwickelt sich trotz der von den USA und ihren NATO-Verbündeten betriebenen Diskriminierung des Außenhandels mit sozialistischen Partnern ständig weiter. Die Genfer Handelskonferenz der Vereinten Nationen ist Ausdruck der starken internationalen Interessen an der Förderung eines auf Gleichberechtigung und gegenseitigem Vorteil beruhenden Welthandels. Die Bedeutung der Schiedsgerichtsbarkeit im internationalen Handel Zur Entwicklung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen gehören die Schaffung und Vervollkommnung der Rechtsformen dieser Beziehungen und die Herausbildung solcher Bedingungen, die eine einwandfreie Verwirklichung der Rechte und Pflichten der Geschäftspartner gewährleisten. Eine dieser notwendigen Bedingungen ist, daß für die Geschäftspartner Möglichkeiten zu einer sachkundigen, objektiven Behandlung und Entscheidung kommerzieller Streitfragen geschaffen werden. Dazu dient eine „internationale Handelsarbitrage“, d. h. die Gesamtheit der ständigen oder zeitweiligen (ad hoc) Schiedsgerichte, die sich mit der Schlichtung solcher vermögensrechtlichen Streitigkeiten befassen, die sich aus internationalen Handels- und Geschäftsbeziehungen ergeben1. Der Begriff „internationale Handelsarbitrage“ ist aber im Grunde nicht exakt, weil es eine internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit noch gar nicht gibt. Jedes Schiedsgericht ist vielmehr an die Rechtsordnung eines bestimmten Landes gebunden und in das System eines nationalen Rechts eingeordnet2. 1 Weiter wird man hierzu die Bemühungen der verschiedenen Internationalen Organisationen wie z. B. der UNO, der Europäischen Wirtschaftsorganisation (ECE), der International Law Association, der Union Internationale des Avocats, der Internationalen Handelskammer in Paris (IHK) und der American Arbitration Association um die Förderung und Popularisierung des Schiedsgerichtsgedankens durch Erarbeitung internationaler Vereinbarungen auf diesem Gebiet rechnen müssen. 2 Diese Feststellung gilt in vollem Umfang auch für den Inter- nationalen Schiedsgerichtshof der IHK in Paris. Seine Schieds-ausschüsse sind ebenfalls an das von den jeweiligen Streitpartnern vereinbarte nationale Recht und die zwingenden Vorschriften des nationalen Rechts des Landes gebunden, in dem die Verhandlung geführt und die Entscheidung getroffen wird. Nicht zum Bereich der internationalen Handelsarbitrage gehören die durch internationale, zwischenstaatliche Abkommen geschaffenen Institutionen: Haager Schiedsgerichtshof/Cour permanente d’arbitrage (Haager Konvention von 1899 und 1907) und Es erwies sich als zweckmäßig und möglich, bestimmte Organisations- und Verfahrensformen der wesentlich unter den Bedingungen der kapitalistischen Wirtschaftsweise herausgebildeten Handelsarbitrage für den sozialistischen Außenhandel mit Firmen des kapitalistischen Wirtschaftsgebietes auszunutzen. Die hieraus gewonnenen Erfahrungen führten dazu, die Arbitrage zu einem wirksamen Instrument zur Regulierung von Zivilrechtsstreitigkeiten zu gestalten, die in internationalen Geschäftsbeziehungen zwischen sozialistischen Außenhandelsunternehmen auftreten. Die Schiedsgerichte3 sind wegen ihrer Sachkunde und der Schnelligkeit des Verfahrens sowie wegen der niedrigen Gebührensätze im Außenhandel geschätzt. Die Beweglichkeit des Schiedsverfahrens und seine weitgehende Befreiung von zivilprozessualen Formvorschriften machen es für die Erörterung und Entscheidung komplizierter internationaler kommerzieller Streitfälle besonders geeignet. Charakteristisch ist doch für diese Streitigkeiten, daß die letztlich zu lösende Rechtsfrage mit handeis-, Verkehrs- und rechtspolitischen Problemen sowie mannigfaltigen technischen Fragen aufs engste verbunden ist. Diesem Charakteristikum trägt die Arbitrage dadurch Rechnung, daß hier Experten der beteiligten Wirtschaftszweige, Wirtschaftsjuristen und Ökonomen die Verhandlung führen und entscheiden. Im Gegensatz zu den allgemeinen Gerichten werden hier Sachverständige bewußt zu Schiedsrichtern bestellt und damit veranlaßt, wie ein Richter die volle Verantwortung für die zu treffende Entscheidung zu übernehmen. Kommerzielle Streitfragen müssen nach Möglichkeit im laufenden Geschäftsjahr geklärt werden. Jede Verzögerung hierbei wirkt sich für weitere, neue Geschäftsabschlüsse als Belastung, ja, sogar als unüberwindliches Hindernis aus. Die Arbitrage ist in der Lage, dem Bedürfnis nach schneller Entscheidung zu entsprechen: zeitraubende Formalien entfallen, grundsätzlich gibt es nur eine Instanz, Nachprüfungen aller Art sind ausgeschlossen. Da die Verfahrensregelung relativ unkompliziert ist, kann jeder Außenhandelskaufmann die Arbitrage ohne besondere anwaltliche Unterstützung anrufen. Wünscht er jedoch den Beistand eines Gesdiäftsfreundes oder eines Anwalts oder bestellt er diese als Prozeßbevollmächtigte, so gibt es hierfür in den Verfahrensordnungen der Schiedsgerichte keinerlei Hindernisse. Einer besonderen Zulassung von Anwälten bedarf es nicht. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse wurde bereits 1932 bei der Allunions-Handelskammer in Moskau eine eigene, sozialistische Handelsarbitrage aufgebaut. Sie wurde für viele nach 1945 in den Ländern der Volksdemokratie geschaffene ähnliche Einrichtungen zum Vorbild. Internationaler Gerichtshof, Cour permanente de Justice internationale (Völkerbundabkommen 1920; UN-Vertrag 1945). Diese Institutionen befassen sich vorrangig mit der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Staaten. 3 Wenn hier von Arbitrage-Einrichtungen des kapitalistischen Wirtschaftsgebiets die Rede ist, dann geht es um solche Institutionen wie den Schiedsgerichtshof der IHK, um den London Court of Arbitration, das Nederlands Arbitrage Instituut und die den großen Handelskammern angeschlossenen Arbitragen,-nicht dagegen um die zahllosen Monopol-Arbitragen, die eine Art „Hausjustiz" der Monopole sind und auch von der bürgerlichen Literatur als unseriös bezeichnet werden. Vgl. Handbook of national and international institutions active in the field of international commercial arbitration - Materialien der ECE, 3 Dezember 1958 (TRADE/WP 1/15/Rev. 1 Vol. 1). 750;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 750 (NJ DDR 1964, S. 750) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 750 (NJ DDR 1964, S. 750)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für die - Funktionäre der Partei und des sozialis tlsxrhe ugend-verbandes unter dem Aspekt Durchsetzung der Ziele und Grundsatz -üs Sinarbeitungsprozesses die ff?., Aufgabe, den Inhalt, die Formen und Methoden der Traditionsarbeit in der Abteilung und deren Erziehungswirksamkeit. Der Kampf um die Verleihung eines revolutionären Ehren- namens. Die Errichtung, Gestaltung und Nutzung von Traditionsstätten Formen, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht überzeugend begründet werden kann, wenn die Feststellungen im Prüfungsverfahren bereits ergeben haben, daß die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermitt lungsverfahrens vorliegen.

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