Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 747

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 747 (NJ DDR 1964, S. 747); Deshalb wurden auch schon in den vergangenen Jahren bedeutende Schritte zur Gestaltung eines umfassenden Versicherungsschutzes getan2. Der umfassende Versicherungsschutz hat vor allem für die Bürger eine große ökonomische Bedeutung, da er das in der Periode des umfassenden Aufbaus des Sozialismus sich voll verwirklichende Leistungsprinzip unterstützt. Das Leistungsprinzip würde ernstlich beeinträchtigt werden, wenn einem Werktätigen durch ein unvorhergesehenes Schadenereignis die Ergebnisse seiner Arbeit geschmälert oder gar zu einem großen Teil vernichtet werden, oder wenn ein Werktätiger wegen eines einem Dritten fahrlässig zugefügten Schadens auf Jahre hinaus erhebliche Teile seines Arbeitseinkommens auf die Ausgleichung des angerichteten Schadens verwenden müßte. Zwangsläufig wird sich das nachteilig auf seine Arbeitsmoral und seine Bereitschaft zur Leistungssteigerung auswirken. Es ist daher eine wichtige Aufgabe der nächsten Zeit, den Umfang des Versicherungsschutzes der Haushaltsversicherung weiter zu vervollkommnen; vor allem aber ist es notwendig, den Versicherungsschutz für die nachteiligen materiellen Auswirkungen bei Krankheit, Unfall und Tod als Ergänzung zu den Leistungen der Sozialversicherung und des Betriebes völlig neu zu gestalten. In die rechtliche Neugestaltung der Versicherungsver-hältnisse muß auch die Garantie des Rechts auf Versicherungsschutz aufgenommen werden. In der sozialistischen Versicherung verwirklicht sich das übereinstimmende Interesse jedes einzelnen Mitglieds der Gesellschaft mit den gesamtgesellschaftlichen Interessen, eine finanzielle Vorsorge für unvorhergesehene Scha-denereignisse und andere Wechselfälle des Lebens zu schaffen. Sie fördert damit in besonderem Maße die Entwicklung des Gemeinschafts- und Solidaritätsgedankens. Deshalb müssen die neuen gesetzlichen Bestimmungen jedem Bürger das Recht garantieren, sich an der Bildung und Verteilung des Versicherungsfonds zu beteiligen. Dieses Recht soll die Bewußtheit der Bürger fördern, daß beim einzelnen auftretende materielle Verluste am besten durch das gesellschaftliche Zusammenwirken aller überwunden werden; es soll deutlich machen, daß die Wahrnehmung dieses Rechts für jeden Bürger gleichzeitig eine gesellschaftliche Verpflichtung, Ausdruck des Verantwortungsbewußtseins gegenüber der Gesellschaft und gegenüber seiner Familie ist. Zwischen dem Interesse an der Schadenverhütung und dem ökonomischen Nutzeffekt der Versicherung sowohl für den einzelnen wie für die Gesellschaft muß jedoch Übereinstimmung bestehen. Eine Versicherung ist nur dann sinnvoll, wenn die Beiträge hierfür von dem einzelnen aufgebracht werden können, wenn der einzelne durch die Versicherung gegenüber der individuellen Reservebildung ökonomische Vorteile hat und die Versicherung rationell durchgeführt werden kann, also ein allgemeines gesellschaftliches Bedürfnis besteht. Diese Grenzen des Versicherungsschutzes sollen durch die Versicherungsbedingungen und die Versicherungstarife festgelegt werden. Während das Prinzip des umfassenden und vollwertigen Versicherungsschutzes in erster Linie durch die Gestaltung der verschiedenen Versicherungsformen (z. B. der Versicherung für das persönliche Eigentum der Bürger, 2 Vgl. z. B. VO über die Sachversicherung und Haftpflichtversicherung der LPG und GPG vom 23. Juni 1960 (GBl. I S. 405) nebst AO über die Bedingungen für die Sachversicherung und Haftpflichtversicherung der LPG und GPG vom 30. Juni 1960 (GBl. I S. 406). Hier wird in einem sehr weiten, bis dahin als unversicherbar geltendem Umfang Versicherungsschutz für Elementarereignisse wie Hochwasser, Wolkenbruch. Sturm und Auswinterung der Bodenerzeugnisse geboten. Auch die vor einigen Jahren neu gestaltete Haushaltsversicherung für die Bürger muß an dieser Stelle genannt werden, obwohl sie gegenwärtig für Schäden durch solche Elementarereignisse wie Hochwasser noch keinen Versicherungsschutz bietet. der Versicherung des Eigentums der Produktionsgenossenschaften, der Versicherung für Krankheit, Unfall und Tod), also im wesentlichen durch die Versicherungsbedingungen zu realisieren ist, zeigt sich die besondere Bedeutung des Rechts auf Versicherungsschutz vor allem in seinen vielseitigen Auswirkungen auf die im ZGB zu regelnden Grundfragen der Versicherungsverhältnisse3. Diese Auswirkungen werden u. a. schon bei den vorgeschlagenen Regeln für das Zustandekommen der freiwilligen Versicherungsverhältnisse deutlich. Der staatliche Versicherer darf danach Anträge auf Versicherungsschutz nur ablehnen, wenn sie den Tarifen und Versicherungsbedingungen nicht entsprechen. Noch stärker muß sich dieses Recht bei den Bestimmungen über die Beendigung der Versicherungsrechtsverhältnisse auswirken, denn die zahlreichen Möglichkeiten dafür, die das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Versicherungsbedingungen dem Versicherer bisher einräumten, widersprechen der gesellschaftlichen Funktion der Versicherung im Sozialismus. Die Mitwirkung der Bevölkerung an der Gestaltung des Versieherungsrechts Die Deutsche Versicherungs-Anstalt (DVA) hat in der vergangenen Zeit der aktiven Mitwirkung der Bevölkerung bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zuwenig Aufmerksamkeit geschenkt. Die Erfahrungen aus der Einführung des gesetzlich geregelten Versicherungsschutzes für landwirtschaftliche und gärtnerische Produktionsgenossenschaften zeigen aber, daß dies sehr wichtig ist. In Vorbereitung dieser gesetzlichen Regelung haben Mitarbeiter der DVA viele Beratungen mit Mitgliedern und Vorständen von LPGs und GPGs geführt. Später bei der Durchführung dieser Versicherung und den damit verbundenen Seha-denverhütungsaufgaben zeigte sich, daß die Kontakte der DVA zu den LPGs weitaus besser sind als zu andern Kreisen der Versicherungsnehmer. Im ZGB soll dem Versicherer die Pflicht auferlegt werden, bei der Gestaltung der Versicherungsformen und Versicherungsbedingungen, der Durchführung aufklärender und erzieherischer Maßnahmen zur Schadenverhütung, der Beseitigung von Gefahrenquellen und der Feststellung und Auswertung der Schadenursachen eng mit den Bürgern und gesellschaftlichen Organisationen, den staatlichen Organen und Betrieben zusammen-zuarbeiten. Das Mitwirkungsrecht der Werktätigen besteht darüber hinaus in der Wahrnehmung des Rechts auf Versicherungsschutz und der sich aus dem einzelnen Versicherungsrechtsverhältnis ergebenden subjektiven Rechte sowie der Erfüllung der Pflichten. Auf der Grundlage der neuen Beziehungen der Bürger zum staatlichen Versicherer muß sich auch die bisherige Auffassung von der unverbindlichen Wirkung der Erläuterungen und Erklärungen der Mitarbeiter des Außendienstes des staatlichen Versicherers gegenüber den Versicherungsnehmern verändern. Die den Mitarbeitern des Außendienstes vom VVG und der bürgerlichen Rechtsliteratur zugeschriebene Rolle eines Boten entspricht längst nicht mehr ihren inhaltlich veränderten Aufgaben sowie ihrer Stellung als Mitarbeiter des staatlichen Versicherers. Die Beschränkung ihrer Vollmachten durch das VVG diente ausschließlich dazu, die kapitalistischen Versicherungsunternehmen von der Verantwortlichkeit für die Erklärungen der sog. Versicherungsagenten zu befreien, sie als ungültig und unverbindlich zurüdeweisen zu können. Die Bürger müssen aber den Erklärungen aller Mitarbeiter des Versicherers voll vertrauen können, die Erklärungen rriüssen demzufolge für den Versicherer 3 vgl. hierzu H. Schmidt, „Versicherungsverhältnisse“ in: Probleme des sozialistischen Zivilrechts, Berlin 1963, S. 2t0 ff. 747;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 747 (NJ DDR 1964, S. 747) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 747 (NJ DDR 1964, S. 747)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen Erfordernisse der Beendigung der Wahrnehmung von Befugnissen werden durch deren Charakter als Maßnahmen zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, auch die volks- polizeilichen Aufgaben den neuen Bedingungen entsprechend zu präzisieren. Wichtige volkspolizeiliche Aufgaben - vor allem für die Hauptstadt der und die angrenzenden Bezirke - ergeben sich zum Beispiel hinsichtlich - der Aktivierung der volkspolizeilichen Streifentätigkeit in Schwer- und Brennpunkten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung Berlin, und Schriftenreihe Fachwissen für Volkspolizisten, Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Damit schützt das Gesetz nicht nur den erreichten Entwicklungsstand, sondern auch die dynamische Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gerichtet. Durch die Verwahrung einer Sache soll die von dieser ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgewehrt werden.

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