Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 742

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 742 (NJ DDR 1964, S. 742); rechtlichen Rechtsverhältnis wird; es ist und bleibt ein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis. Auch das Wahlrecht des Bürgers wird nicht dadurch zu einem Zivilrechtsverhältnis, daß es in gewissen Fällen durch die Zivilgerichtsbarkeit geschützt wird'". Ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis und Entsprechendes gilt für alle Rechtszweige kann entstehen, wenn das Gesetz gegenüber der Verletzung eines Grundrechts eine zivilrechtliche Sanktion vorsieht. Der Inhalt dieses Rechtsverhältnisses ist der Schutz des Bürgers gegen eine Verletzung seines verfassungsrechtlichen Grundrechts mit den besonderen Mitteln des Zivilrechts. Aber dazu ist keineswegs die Umdeutung des Grundrechts selbst in ein Institut des Zivilrechts erforderlich, wie es in den Thesen geschieht. Auch die Verletzung eines beliebigen Schutzgesetzes (i. S. des § 823 Abs. 2 BGB) ruft zivilrechtliche Sanktionen hervor, ohne daß man deshalb auf den Gedanken gekommen wäre, ein besonderes, auf die Abwehr solcher Verletzungen gerichtetes zivilrechtliches Persönlichkeitsrecht zu konstruieren. Es geht hier nicht um formale Abgrenzungen und Systemfragen ohne praktische Bedeutung, sondern darum, einer Entwertung der Grundrechte, die deren wahllose Umdeutung in zivilrechtliche Persönlichkeitsrechte zur Folge haben muß, vorzubeugen und auf der anderen Seite Inhalt und Wesen dessen herauszuarbeiten, was wirklich als zivilrechtliches Persönlichkeitsrecht aufzufassen ist. Und es geht um die für die Gesetzgebung eminent praktische, von Niethammer/ Schumann10 11 offengelassene Frage nach dem Kriterium für die gesetzliche Statuierung zivilrechtlicher Sanktionen im Falle der Verletzung eines Grundrechts. Die Umdeutung der Grundrechte in Zivilrechtsinstitute muß in der Konsequenz dazu führen, daß unterschiedslos jedes in der persönlichen Lebenssphäre des Menschen wirkende Grundrecht im Zivilgesetzbuch als zivilrechtlich zu schützendes Persönlichkeitsrecht wieder auftaucht. Diese Konsequenz ist in der Tat vom ungarischen Zivilgesetzbuch gezogen worden, das vgl. die obige Aufzählung sämtliche der ungarischen Verfassung bekannten Grundrechte dieser Art als Persönlichkeitsrechte aufgenommen und zivilrechtliche Sanktionen für deren Verletzung vorgesehen hat. Geht man aber von der Konzeption aus, daß die Grundrechte von allen Rechtszweigen entsprechend deren spezifischen Methoden zu konkretisieren und zu schützen sind, ohne damit zu besonderen Instituten dieser Rechtszweige zu werden, so liegt das Kriterium dafür, welches konkrete Grundrecht durch diesen oder jenen Rechtszweig zu verwirklichen ist soweit das überhaupt mittels des Rechts geschieht , auf der Hand. Denn es ist klar, daß hierfür jeweils nur die Rechtszweige in Frage kommen, deren Methoden das konkrete Grundrecht seinem spezifischen Charakter nach zugänglich ist und deren Methoden für den Schutz dieses Grundrechts geeignet sind. Theoretisch, soviel ist zuzugeben, sind alle in der persönlichen Sphäre wirkenden Grundrechte hinsichtlich ihres Schutzes den zivilrechtlichen Methoden zugänglich, zumal die sozialistischen Gesetzgebungen neben den überkommenen zivilrechtlichen Sanktionen des Schadenersatzes und der Unterlassungsklage gerade zum Schutz der „Persönlichkeitsrechte“ neuartige Sanktionen wie die gerichtliche Feststellung der geschehenen Rechtsverletzung und deren Mißbilligung durch das Gericht oder die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes oder seiner Folgen geschaffen haben bzw. zu 10 vgl. § 20 Abs. 3 und 4 des Erlasses des Staatsrates über die Wahlen zur Volkskammer und zu den örtlichen Volksvertretungen der DDR (Wahlordnung) vom 31. Juli 1963 (GBl. I S. 99). 11 a. a. O., S. 610 f. schaffen beabsichtigen. Aber damit ist noch nicht gesagt, daß diese Sanktionen zum Schutz aller jener Grundrechte auch geeignet sind, und das heißt: ob es das Moral- und Rechtsbewußtsein der Werktätigen als richtige und adäquate Methode empfindet, gegenüber einer Verletzung mit derartigen Sanktionen zu reagieren. Nehmen wir als Beispiel das im ungarischen Zivilgesetzbuch als Persönlichkeitsrecht statuierte Grundrecht auf Geivährleistung der Gleichheit der Bürger aller Nationalitäten und Konfessionen. Setzen wir den unwahrscheinlichen Fall, einem Bürger unserer Republik sei wegen seiner Zugehörigkeit zur sorbischen Minderheit oder zur katholischen oder jüdischen Konfession eine Anstellung oder die Aufnahme in einen Sportklub verweigert worden. Mit Sicherheit würde diesem Bürger schon durch Einschaltung der zuständigen gesellschaftlichen Massenorganisationen der Gewerkschaft, der Parteiorganisation usw. Genugtuung zuteil werden. Müßte aber doch von den Mitteln des Rechts Gebrauch gemacht werden, so würde jedermann Laien und Juristen zunächst an die Beschwerde bei dem übergeordneten Organ, gegebenenfalls an den Staatsrat, also an das Staats- und Verwaltungsrecht denken. Je nach Lage des Falles käme auch eine strafrechtliche Sanktion in Frage, also ein Verfahren wegen Hetze nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1 StEG. Aber der Zivilrechtsweg? Etwa eine Klage auf Feststellung und Mißbilligung der „Persönlichkeitsrechts“verletzung? Schon die Vorstellung eines solchen Vorgehens macht die hoffnungslose Inadäquanz zwischen der Verletzung des Grundrechts auf Schutz der Gleichheit der Staatsbürger und den Methoden des Zivilrechts offenkundig. Zweifellos ist das auch der Grund, aus dem die Thesen zum Zivilgesetzbuch im Gegensatz zum ungarischen Zivilgesetzbuch dieses Grundrecht nicht als Persönlichkeitsrecht“ aufgenommen haben. Ebensowenig erscheinen die zivilrechtlichen Methoden als geeignete Sanktionen für die Verletzung der in der obigen Liste enthaltenen Grundrechte auf Schutz der Gewissensfreiheit, auf Schutz der Menschenwürde und auf Schutz des Briefgeheimnisses. In allen diesen Fällen ist der Schutz durch andere Rechtszweige geeigneter und wirksamer. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist seinem Charakter nach dem Schutze mittels zivilrechtlicher Methoden zugänglich, wie schon daraus erhellt, daß sein Gegenstand, nämlich das persönliche Eigentum bzw. der Mietbesitz, den zivilrechtlichen Schutz kraft der diese Rechtverhältnisse regelnden Normen ja tatsächlich genießt. Gerade dieser Umstand aber macht es absolut überflüssig, das Grundrecht nach dem Vorbild des ungarischen Zivilgesetzbuchs noch in ein ganz besonders zweifelhaftes Persönlichkeitsrecht umzukonstruieren. Den Thesen zum künftigen Zivilgesetzbuch, die das mit derselben Begründung ab-iehnen, kann insoweit zugestimmt werden. Danach verbleiben die Grundrechte auf Schutz der persönlichen Freiheit und auf Schutz der körperlichen Integrität; das letztere wird zwar von unserer Verfassung im Gegensatz z. B. zur polnischen, rumänischen und ungarischen Verfassung nicht expressis verbis als Grundrecht bezeichnet, jedoch stellen zahlreiche Artikel der Verfassung (vgl. Art. 15, 16, 18, 32) außer Zweifel, daß sie es ebenfalls als Grundrecht auffaßt. Bei ihnen ergibt sich die Notwendigkeit einer zivil-rechtlichen Sanktion schon daraus, daß ihre Verletzung in aller Regel das Entstehen eines materiellen Schadens im Gefolge hat und dessen Wiedergutmachung eine typisch zivilrechtliche Sanktion ist. Der Schutz dieser Grundrechte ist also auch durch das Zivilrecht zu statuieren, wenn auch nicht mittels Umdeutung zu Persönlichkeitsrechten. 7 42;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 742 (NJ DDR 1964, S. 742) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 742 (NJ DDR 1964, S. 742)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage der Ergebnisse einer objektiven und kritischen Analyse des zu sichernden Bereiches beständig zu erhöhen. Dies verlangt, die konkreten Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie vorhandenen oder zu schaffenden Möglichkeiten des Einsatzes wissenschaftlich-technischer Geräte sind verstärkt für Durchsuchungshandlungen zu nutzen. Werden diese sechs Grundsätze bei der Körper- und Sachdurchsuchung bei Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit auch noch während ihres Vollzuges. Es ist jedoch nach Auffassung der Autoren erforderlich, in einem Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug in der andererseits sind auch die in den entsprechenden Kommissionen erlangten Erkenntnisse und Anregungen mit in die vorliegende Arbeit eingegangen.

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