Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 736

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 736 (NJ DDR 1964, S. 736); Zivilrecht § 611 BGB; § 20 GBA. Der Filmvertrag eines mit einem Theater in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehenden Künstlers ist zivilrechtlicher Natur, wenn er dem Künstler nicht die Grundrechte aus dem Gesetzbuch der Arbeit (z. B. Recht auf schöpferische Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben und bei der Leitung des Betriebes, Recht auf Erholungsurlaub, Recht auf Lohnausgleich im Krankheitsfall) zusichert. BG Potsdam, Urt. vom 14. Mai 1964 3 BCB 75/63. Der Kläger ist Schauspieldirektor an einem Landestheater. Er hat bei dem verklagten Filmunternehmen eine Rolle als Gastschauspieler übernommen. Zwischen den Parteien ist es zu Streitigkeiten über die Vergütung gekommen. In dem Rechtsstreit war zu klären, ob der Filmvertrag des Gastschauspielers mit dem Filmunternehmen arbeitsrechtlicher oder zivilrechtlicher Natur ist. Der Verklagte hat dazu in zweiter Instanz vorgetragen, es handele sich um einen arbeitsrechtlichen Vertrag, da eine feste Entlohnung je Drehtag vereinbart worden sei und der Kläger sich einer bestimmten Arbeitsdisziplin habe unterordnen müssen. Der Kläger widerspricht dieser Auffassung mit der Begründung, der Schauspieler, der an einem Film eine Zeitleistung erbringe und für einzelne Drehtage vergütet werde, habe kein entscheidendes Recht auf Mitarbeit, nehme nicht direkt auf die Planerfüllung Einfluß und habe keinen Urlaubsanspruch. Daraus sei zu entnehmen, daß es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag handele, Rechtsstreitigkeiten seien daher vor den Zivilkammern anhängig zu machen. Das Bezirksgericht hat sich der Auffassung des Klägers angeschlossen. Aus den Gründen: Der Einwand der sachlichen Unzuständigkeit gemäß §§ 274 ff. ZPO ist wegen der Besonderheit des arbeits-rechllichen Verfahrens auch nach der Übertragung der Entscheidung von Arbeitsrechtsstreitigkeiten auf die Kreisgerichte von Bedeutung. Der Berufung ist insoweit zu folgen, als sie die Arbeit des Kreisgerichts kritisiert, weil es ungenügend zwischen zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Ansprüchen unterscheidet und offenbar auch davon ausgeht, jeder Bürger könne nur ein Arbeitsrechtsverhältnis eingehen. Das ist falsch. So kann z. B. ein Arzt zu mehreren Kliniken jeweils im Arbeitsrechtsverhältnis stehen, er kann aber auch mit einer Klinik ein Arbeitsrechtsverhältnis haben und mit anderen Krankenhäusern zivilrechtliche Verträge eingehen. Ähnlich kann es sich mit einem Justitiar verhalten, der für mehrere volkseigene Betriebe arbeitet. Ob jemand, der seine Arbeitskraft verschiedenen Institutionen zur Verfügung stellt, nur zu einer im Arbeitsrechtsverhältnis steht und zu den anderen zivilrechtliche Beziehungen unterhält, oder ob er mehrere Arbeitsrechtsverhältnisse eingegangen ist, das hängt von der konkreten Ausgestaltung der Verträge ab. Erst nach Kenntnis der Verträge kann man den Charakter der Rechtsverhältnisse bestimmen. Der Kläger z. B. stand vor Jahren in zwei Arbeitsrechtsverhältnissen. Er hatte einen Erstverlrag mit dem Verklagten und einen Vertrag mit dem Theater in P. In diesem sollte er im Laufe einer Spielzeit in jeweils drei Inszenierungen eingesetzt werden. In beiden Fällen war er fest angestellt worden, in beiden Fällen bezog er ein festes Monatsgehalt. Er gehörte zum Betriebskollektiv sowohl des Verklagten als auch des Theaters in P. In beiden Fällen halte er ein Mitspracherecht als Künstler, nicht nur für den einzelnen Film oder das einzelne Schauspiel, in dem er mitarbeitete, sondern er hatte als Angehöriger des Kollektis allgemein das Recht der Beteiligung an der Lenkung und Leitung des Betriebes, so wie es das Gesetzbuch der Arbeit vorsieht. Nach dem jetzigen Filmvertrag ist der Kläger jedoch nicht fest beim Verklagten angestellt. Er mußte sich nur für bestimmte Drehtage zur Verfügung stellen. Dafür bekam er keine Monatsgage, sondern eine Tagesgage. Fiel er an einem vorgesehenen Drehtag z. B. durch Krankheit aus, so hatte er nach dem Vertrag weder einen Anspruch auf das Honorar noch auf Lohnausgleich im Krankheitsfalle. Der Kläger hat nach eigenem Vortrag für vier Drehtage 1100 MDN brutto das sind 880 MDN netto Honorar aus dem Filmvertrag bekommen. Schon diese geringe Zeitdauer spricht nicht für das Vorliegen eines Arbeitsrechtsverhältnisses. Aber auch andere Gründe sprechen dafür, daß die Filmverträge. wie sie z. B. nach vorgedrucktem Muster von dem Verklagten abgeschlossen werden, nicht arbeitsrechtlicher Natur sind. Der Filmschaffende erhält im Krankheitsfall keinen Lohnausgleich. Er erhält auf Grund dieses Vertrages keinen Erholungsurlaub. Er ist nicht in den Personalbestand des Verklagten eingegliedert. Er hat nur das Recht der künstlerischen Mitgestaltung an einem bestimmten Film, aber nicht das Recht, an der Leitung und Lenkung des Betriebes insgesamt teilzunehmen und dabei auch gewerkschaftliche Rechte auszuüben. Das alles spricht gegen eine arbeitsrechtliche Natur eines solchen Vertrages. Von den Voraussetzungen, die § 20 Abs. 2 GBA an ein Arbeitsrechtsverhältnis knüpft, liegt nur die geforderte sozialistische Arbeitsdisziplin vor. Es fehlen aber die Einordnung in einen Betrieb und die Pflicht und das Recht, am Betriebsgeschehen, an der Ausarbeitung und der Erfüllung der Pläne insgesamt und an der Leitung des Betriebes teilzunehmen. Das Recht, an der Leitung und Lenkung des Betriebes schöpferisch mitzuwirken (§§ 2, 9 GBA), ist ein Grundprinzip des sozialistischen Arbeitsrechts. Auch das Recht auf Erholungsurlaub (§§ 79 ff. GBA) und das Recht auf Lohnausgleich im Krankheitsfalle (§§ 103, 104 GBA) sind wesentliche Erfordernisse für ein sozialistisches Arbeitsrecht, Wenn diese Rechte in einem konkreten Vertrag fehlen oder wie in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen werden, dann liegt kein Arbeitsvertrag vor. Viele Einzelheiten sprechen dafür, daß auch der Verklagte die zivilrechtliche Natur des Vertrages bisher unterstellt hat, so z. B. daß der Vertrag nicht schriftlich geschlossen wurde, 20 Prozent Steuern für freiberufliche Mitarbeit einbehalten wurden und die Aufrechnung mit einer Gegenforderung ohne Beteiligung der Konfliktkommission (§ 144 Abs. 1 Buchst, e GBA) erfolgte. Aus diesen Gründen zieht der Senat die Schlußfolgerung, daß der hier vorliegende Filmvertrag nicht arbeitsrechtlicher, sondern zivilrechtlicher Natur ist. Diese Feststellung hat prinzipielle Bedeutung. Erleidet z. B. ein auf Grund eines solchen Vertrages eingestellter Schauspieler bei Dreharbeiten einen Unfall, so ist das nicht als Arbeitsunfall zu werten. Verursacht er schuldhaft einen Schaden, so haftet er nicht wie nach Arbeitsrecht bei Fahrlässigkeit beschränkt, sondern nach Zivilrecht in voller Höhe des Schadens. Wenn der Verklagte diese Folgen generell vermeiden und Schauspielern, die einzelne Filmverträge abschließen, die Vergünstigungen des GBA gewähren will, so muß er die Konsequenz ziehen und von dem Muster seiner bisherigen Filmvertrüge abgehen und befristete Arbeitsrechtsverträge (§§ 22, 20 Abs. 2 GBA) schließen. Ein soldier Vertrag müßte sich aber erheblich von dem jetzigen Filmvertrag unterscheiden. Der Filmvertrag beider Parteien ist also nicht arbeitsrechtlicher Natur, er gehört vielmehr dem Zivilrecht an. Es handelt sich um einen Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB. 736;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 736 (NJ DDR 1964, S. 736) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 736 (NJ DDR 1964, S. 736)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite. Zur Bedeutung der Rechtsstellung inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der strafprozessualen Regelungen der Beweisführung, insbesondere aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Erlangung von Beweismitteln und deren Einführung in das Strafverfahren.

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