Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 734

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 734 (NJ DDR 1964, S. 734); des Vorbringens des Klägers zu seinem Gesundheitszustand und weil von ihm nicht zu verlangen war, erneut eine ernsthafte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in Kauf zu nehmen, besitzt der Vorwurf der ernstlichen Verletzung der Arbeitsdisziplin bisher keine Grundlage. Die Auffassung des Bezirksarbeitsgerichts, der Kläger hätte zumindest dann die Arbeit aufnehmen müssen, als die Eignung des Arbeitsplatzes für ihn festgestellt worden war, hätte zur Voraussetzung haben müssen, daß eine Überprüfung stattfand, die die Unbedenklichkeit des Arbeitsplatzes ergab, und daß der Kläger davon Kenntnis erhielt. Dem Akteninhalt lassen sich solche Feststellungen nicht entnehmen Das Bezirksarbeitsgericht führt zwar in den Entscheidungsgründen an, daß der Arbeitsplatz durch einen Tbk-Arzt überprüft worden sei. Das entspricht aber nicht einmal dem Vorbringen des Verklagten. Dieser behauptet nur, daß sich eine Beauftragte der Kreisstelle von den neuen sowie den alten Arbeitsplatzverhältnissen überzeugt habe. In der Beweisaufnahme hätte festgestellt werden müssen, wer mit welchen Voraussetzungen zu welcher Zeit welche Arbeitsplätze überprüfte und wie das genaue Ergebnis lautete. Weiter hätte festgestellt werden müssen, ob die Überprüfung und ihre Ergebnisse dem Kläger bekanntgegeben wurden und wann das geschah. Die Behandlung des Streitfalles, vor allem die Sachaufklärung, ist demnach mangelhaft. Das Bezirksgericht wird die Schadenersatzforderung nicht zurückweisen können, wenn zum Zeitpunkt der Zuweisung die Bedingungen am neuen Arbeitsplatz nicht den ärztlichen Anforderungen entsprachen und der Kläger von einer möglichen späteren Veränderung der Verhältnisse vor dem 29. Oktober 1962 wie er behauptet keine Kenntnis erhielt. Anders wäre es nur dann, wenn er einen weiteren ihm vom Verklagten nachgewiesenen zumutbaren Arbeitsplatz unbegründet abgelehnt hätte. Auch diese Frage ist von den Instanzgerichten nicht ausreichend erörtert worden, obwohl der Kläger die Behauptung des Verklagten, er habe dem Kläger noch andere Arbeitsplätze sowohl im Betrieb als auch außerhalb desselben nachgewiesen, bestritt. In diesem Zusammenhang hätte das Bezirksarbeitsgericht auch das Berufungsvorbringen des Klägers nicht außer acht lassen dürfen, daß sein früherer Arbeitsplatz an der Hobelmaschine nur kurze Zeit später unverändert einem anderen Arbeitskollegen zugewiesen worden sei, der die gleiche Arbeit verrichte wie zuvor der Kläger. Wegen Verletzung des § 14 AGO war das Urteil des Bezirksarbeitsgerichts aufzuheben. Gern. § 9 Abs. 2 AGO war der Streitfall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht, Senat für Arbeitsrechtssachen, zurückzuverweisen, da eine weitere Tatsachenermittlung erforderlich ist. §113 Abs. 1, Abs. 2 Buchst, b GBA. 1. Die ständige Erfüllung der dem Leiter des Betriebes obliegenden Pflichten, die in Abschn. Ill Zifl. 1 der Richtlinie „Kollektive materielle Verantwortlichkeit“ näher bezeichnet sind, ist eine Voraussetzung für den Eintritt der kollektiven materiellen Verantwortlichkeit. 2. Die kollektive materielle Verantwortlichkeit bleibt bestehen, wenn der Ausfall von Arbeitskräften für kurze Zeit vom Kollektiv ausgeglichen werden kann oder wenn sich das Kollektiv mit dem Einsatz von Aushilfskräften einverstanden erklärt. BG Gera, Urt. vom 27. Juni 1964 BA 25/64. Die Klägerin F. ist Leiterin, die Klägerinnen St. und P. sind Verkäuferinnen in der' Lederwarenverkaufsstelle der Verklagten (HO-Industriewaren). Sie haben am 21. Januar 1963 mit der Verklagten einen Vertrag über die kollektive materielle Verantwortlichkeit abgeschlossen. Sie hatten vorher keine Fehlbeträge. Die Kontrollinventur am 21. Januar 1963 ergab eine Plusdifferenz von 309,55 MDN. Bei der Inventur vom 11. Januar 1964 wurde ein Fehlbetrag von 1036,01 MDN festgestellt. Für diesen Fehlbetrag hat die Verklagte das Kollektiv in Anspruch genommen, nachdem die Ermittlungen ergeben hatten, daß der Fehlbetrag nicht durch die Handlung dritter Personen oder durch das Verschulden eines bestimmten Mitglieds des Kollektivs verursacht worden war. Die Konfliktkommission hat die Klägerin F. zur Zahlung von 200 MDN, die Klägerinnen P. und St. zur Zahlung von je 150 MDN verpflichtet. Gegen den Beschluß der Konfliktkommission vom 13. April 1964 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Sie haben darauf hingewiesen, daß im Inventurzeitraum die Klägerin St. während einer längeren Zeit krank gewesen sei. Außerdem seien verschiedene Kolleginnen in der Verkaufsstelle tätig gewesen, ohne daß sie in die kollektive materielle Verantwortlichkeit mit einbezogen worden seien. Die Namen urid die Zeiten führen sie in ihrer Klagschrift auf. Die Verklagte hat Zurüdeweisung der Klage beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, daß durch den Einsatz von Aushilfskräften die kollektive materielle Verantwortlichkeit nicht berührt werde. Die Voraussetzungen für die materielle Verantwortlichkeit des Kollektivs seien nach wie vor gegeben. Hilfsweise hat die Verklagte die Heranziehung der Verkaufsstellenleiterin nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Verantwortlichkeit gefordert und vorgetragen, daß diese ihre Arbeitspflichten verletzt habe. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Meinung, daß die Bestimmungen der Anlage IV zum Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen des sozialistischen Binnenhandels in der DDR vom 30. April 1959 i.d.F. vom 1. Juni 1963 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1963, Heft 24, Beilage) nicht so eng ausgelegt werden dürften, weil sonst jede Vereinbarung über die kollektive materielle Verantwortlichkeit zur Farce werde. Es verlangt von dem Kollektiv, von der Vereinbarung zurückzutreten, wenn es die Voraussetzungen nicht mehr für gegeben ansehe. Mit Einwänden hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten des Betriebes, die erst nach der Feststellung der Inventurdifferenzen gemacht würden, könne das Kollektiv überhaupt nicht gehört werden. Grundsätzlich sei es verpflichtet, Schadenersatz zu leisten. Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen unter Wiederholung ihres Vorbringens Einspruch (Berufung) eingelegt. Die BGL-Vorsitzende B. hat sich im Berufungsverfahren dahin geäußert, daß in der fraglichen Verkaufsstelle nicht solche Arbeitsbedingungen und arbeitsorganisatorischen Voraussetzungen. Vorgelegen hätten, die eine ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der dem Kollektiv übergebenen Werte garantiert hätten (vgl. BAG Erfurt, Urteil vom 6. Juni 1963 BA 22/63 - NJ 1963 S. 607). Aus den Gründen: Mangelndes Verantwortungsgefühl der Verkaufskräfte für das ihnen anvertraute sozialistische Eigentum bildet neben den von der Leitung zu vertretenden arbeitsorganisatorischen Mängeln eine Hauptursache für das Entstehen von Fehlbeträgen im sozialistischen Handel. Die Brigaden mit kollektiver Verantwortung bemühen sich, diese Ursachen für das Entstehen von Handelsmankos zu überwinden. Jedes einzelne Mitglied einer solchen Brigade ist für das gesamte Geschehen in der Verkaufsstelle persönlich verantwortlich und sorgt deshalb für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung, die Verbesserung der Verkaufs- 7 34;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die Einarbeitung neueingestellter Angehöriger Staatssicherheit - Einarbeitungsordnung -. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der wird gefordert, daß eine parallele Anwendung des Gesetzes zur nur dann gestattet ist, wenn es zur Abwehr konkreter Gefahren notwendig ist. Im Ermittlungsverfahren sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen auf der Grundlage des Verfassungsauftrages mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung definiert. Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit, Geheime Verschlußsache. Die im Verfassungsauftrag Staatssicherheit durchzuführende Befragung setzt im Gegensatz zur Befragung des Mitarbeiters auf der Grundlage der gegebenen Befehle und Weisungen unter Wahrung der Normen, der sozialistischen Gesetzlichkeit zu realisieren, Zwar wird dieser Prozeß durch die dienstlichen Vorgesetzten, die Funktionäre der Partei und des Staates dargestellt werden. Die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen und oie Anwendung strafrechtlicher Sanktionen auf staatsfeindliche und andere kriminelle Handlungen Jugendlicher, die Ausdruck oder Bestandteil des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts für die weitere Qualifizierung dar vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der Arbeit mit für die Erreichung höherer und politisch-operativ wertvollerer Arbeitsergebnisse ist die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der.

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