Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 733

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 733 (NJ DDR 1964, S. 733); des Antragstellers von der Arbeit wurde nicht gebilligt. Gegen diesen Beschluß erhob der Kläger Klage (Einspruch) und führte aus, er habe den Betriebsleiter wiederholt über die Gründe informiert, die ihn veran-laßten, die zugewiesene Arbeit nicht zu übernehmen. Der Kläger begehrte die Zahlung von 702,24 MDN brutto Schadenersatz für ausgefallenen Lohn. Der Verklagte führte hauptsächlich aus, daß der Kläger die Aufnahme der zugewiesenen Arbeit beharrlich verweigert und deshalb keine Lohnansprüche habe. Der zugewiesene Arbeitsplatz im Keller sei ein anerkannter Schonplatz. Die vom Kläger für erforderlich gehaltenen ärztlichen Atteste hätten auch nach Feierabend beschafft werden können. Eine Beauftragte der Kreisstelle habe den früheren und den neu zugewiesenen Arbeitsplatz des Klägers überprüft und Feststellungen zur Geeignetheit getroffen. Das Kreisarbeitsgericht hob den Beschluß der Konfliktkommission auf, stellte den Fortbestand des Arbeitsrechtsverhältnisses über den 26. September 1962 hinaus fest und wies die Schadenersatzforderung ab. Der Kläger habe die sozialistische Arbeitsdisziplin verletzt, weil er das Weisungsrecht des Betriebsleiters nicht beachtet habe. Gegen die Abweisung der Schadenersatzforderung wandte sich der Kläger mit dem Einspruch (Berufung) an das Bezirksarbeitsgericht. Das Bezirksarbeitsgericht hat den Einspruch (Berufung) als unbegründet zurückgewiesen. Der Verklagte habe die Bestimmungen des Gesetzbuchs der Arbeit nicht so angewandt, wie es erforderlich gewesen sei. Damit habe er die Ursache für den Konflikt gesetzt. Nach Wegfall der Hobelarbeiten hätte die Übernahme einer anderen Arbeit mit dem Kläger vereinbart oder, sofern das nicht möglich war, unter Beachtung der erforderlichen Voraussetzungen das Arbeitsrechtverhältnis gekündigt werden müssen. Die Voraussetzungen für die vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit (§§ 24 ff. GBA) lägen nicht vor, und der Betrieb könne sich nicht darauf berufen. Indessen habe sich der Kläger nicht richtig verhalten. Er hätte die ihm angebotene Arbeit unter Vorbehalt annehmen und sich wegen Klärung der Angelegenheit an die Konfliktkommission wenden müssen. Sein Fernbleiben von der Arbeit stelle eine Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin dar. Mit seinem Schadenersatzanspruch könne er deshalb nicht durchdringen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem Gesetzesverletzung durch ungenügende Sachaufklärung gerügt wird. Er hatte Erfolg. AusdenGründen: Den Darlegungen beider Gerichte zur mangelhaften Leitungstätigkeit des Verklagten, insbesondere zur Verletzung der Bestimmungen des Gesetzbuches der Arbeit, ist beizupflichten. Ein wesentliches Problem dieses Rechtsstreits ist die Ausübung des Weisungsrechts durch den Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter (hier Leiter genannt). Das Weisungsrecht der Leiter ist eine unerläßliche Voraussetzung für die richtige Organisierung der Produktion und der Arbeit. Der richtigen Handhabung des Weisungsrechts und der strikten Durchsetzung der Weisungen in der betrieblichen Praxis kommt große Bedeutung zu. Sie dienen der Erfüllung der betrieblichen Aufgaben ebenso wie der Wahrnehmung der den Leitern auferlegten Verantwortung auf allen Gebieten des betrieblichen Geschehens. Die Arbeit der Werktätigen in den Betrieben wird in erheblichem Maße gerade durch Weisungen organisiert und geleitet. Die Gerichte müssen deshalb der Entscheidung solcher Streitfälle große Sorgfalt, auch in bezug auf die Feststellung aller rechtserheblichen Tatsachen, widmen. Sie müssen davon ausgehen, daß dem Weisungsrecht des Leiters die Pflicht des Werktätigen entspricht, ihm zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben erteilte Weisungen zu befolgen. So wie die Ausübung des Weisungsrechts Bestandteil der den Leitern übertragenen Aufgaben ist (vgl. §§ 8, 9 GBA), so gehört die Befolgung der Weisungen durch die Werktätigen zur sozialistischen Arbeitsdisziplin, deren Wahrung wesentlicher Bestandteil der mit dem Abschluß des ArbeitsVertrages übernommenen Pflichten ist (vgl §§ 20 Abs. 2. 106 Abs 2 GBA). Die gewissenhafte Erfüllung aller Arbeitspflichlen ist kennzeichnend für die Arbeit und das Verhalten der großen Mehrheit der Werktätigen. Es entspricht andererseits dem Recht der Werktätigen auf schöpferische Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben und bei der Leitung des Betriebes sowie der kameradschaftlichen Zusammenarbeit und dem vertrauensvollen Verhältnis zwischen Leitern und Werktätigen, wenn diese im Interesse der richtigen Gestaltung der betrieblichen Verhältnisse Bedenken gegen ihnen erteilte Weisungen gegenüber dem Leiter geltend machen. Sie können sich mit allen zulässigen Mitteln betrieblicher, überbetrieblicher und außerbetrieblicher Kritik gegen ihnen falsch, unzweckmäßig oder unzulässig erscheinende Weisungen wenden. In allen diesen Fällen gilt aber der arbeitsrechtliche Grundsatz, daß die Weisungen befolgt werden müssen, solange sie nicht ab?e:5ndert oder aufgehoben werden. Die Werktätigen sind in der Regel nur dann berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, wenn mit diesen von ihnen die Begehung von Straftaten oder eine schwerwiegende Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens bzw. der Gesundheit oder des Lebens anderer Werktätiger gefordert wird. Beide in dieser Sache bisher tätig gewordenen Gerichte haben sich jedoch mit dem Weisungsrecht und dem Verhalten des Klägers nur einseitig beschäftigt; denn sie gaben auch nicht andeutungsweise zu erkennen, daß unter ganz bestimmten Voraussetzungen der Kläger berechtigt sein konnte, die ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen. Das bisherige Vorbringen des Klägers bot demgegenüber dafür genügend Anlaß. Er wies nämlich darauf hin, daß er an Tuberkulose leide, der Betreuung durch die Kreisstelle unterliege und auch schwerbeschädigt sei. Unwiderlegt brachte er vor, daß er im Jahre 1958 die Tätigkeit im Lagerkeller aufgeben mußte, weil er unter den dortigen Arbeitsbedingungen erkrankte und sich einem Heilstättenaufenthalt unterziehen mußte. Erst danach übernahm er den Arbeitsplatz als Hobler. Unter diesen bisher allerdings gerichtlich noch nicht geprüften Umständen war es verständlich, daß der Kläger durch die für dauernd gedachte Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes eine erneute ernsthafte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befürchtete, diesen Einwand der Weisung entgegensetzte und vor Arbeitsaufnahme eine ärztliche Prüfung der Eignung des Arbeitsplatzes für sich wünschte, ln diesem Zusammenhang ist es unerheblich, daß die vom Betrieb ausgesprochene, nieht nur vorübergehende einseitige Zuweisung einer anderen Arbeit rechtlich unzulässig ist, weil dieser Umstand für sich allein den Kläger noch nicht berechtigen würde, die Weisung nicht zu befolgen. Der Einwand des Verklagten, es handele sich bei dem zugewiesenen Arbeitsplatz um einen Schonplatz, besagt in dieser Allgemeinheit noch nichts. Er hat nur in Verbindung mit dem Gesundheitszustand des betreffenden Werktätigen und den konkreten Anforderungen Bedeutung, die deshalb an den Schonplatz zu stellen sind. Wegen des bekannten Gesundheitszustandes hatte nicht etwa der Kläger, sondern der Verklagte die Pflicht, den für die Zuweisung vorgesehenen Arbeitsplatz auf seine konkrete Eignung prüfen zu lassen, und zwar schon vor der Erteilung der Weisung (§§ 88 Abs. 1, 92 GBA). Das geschah aber nicht. Da sich beide Gerichte bisher mit dieser Frage auch nicht gründlich befaßten, ist noch nicht festgestellt worden, ob bzw. wann einwandfreie Arbeitsbedingungen für den Kläger am zugewiesenen Arbeitsplatz bestanden. In Anbetracht 7 33;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 733 (NJ DDR 1964, S. 733) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 733 (NJ DDR 1964, S. 733)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und die Einleitung offensiver Gegenmaßnahmen auf politischem, ideologischem oder rechtlichem Gebiet, Aufdeckung von feindlichen Kräften im Innern der deren Unwirksammachung und Bekämpfung, Feststellung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen der konkreten Straftat sowie effektiver Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Festigung Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Bereich; zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X