Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 732

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 732 (NJ DDR 1964, S. 732); die ständig in der Verkaufsstelle eingetreten waren, einen Plusbetrag ergeben hatte, ging sie dazu über, für persönliche Zwecke Geldbeträge aus der Kasse zu entnehmen. Das tat sie bis Dezember 1962. Insgesamt eignete sie sich 2442 MDN an. Sie verwendete das Geld für Reisen, zum Kauf von Kleidungsstücken und für Genußmittel. Im Dezember 1962 suchte der Vater der Angeklagten den Direktor des HO-Kreisbetriebes auf, um ihm seine Bedenken hinsichtlich der Geeignetheit seiner Tochter als Verkaufsstellenleiterin vorzutragen. Dabei erkundigte er sich auch nach dem Inventurergebnis. Die Befürchtungen des Vaters zerstreute der Direktor mit dem Hinweis, daß die Inventur im Juli 1962 ein Plus ergeben habe. Obwohl der Leitung bekannt war, daß die Verkaufsstelle schon zweimal von Hygienebeauftragten kurzfristig geschlossen werden mußte, wurde auch nach der Vorsprache des Vaters der Angeklagten keine Kon-trollinventur durchgeführt. Der Direktor des HO-Kreisbetriebes bestellte die Angeklagte lediglich zu sich, um sie zu einem ordentlichen Verhalten zu ermahnen. Erst im März 1963, als die Angeklagte erkrankte, wurden die zweite Inventur und eine Tiefenprüfung durchgeführt. Das Ergebnis war eine Minusdifferenz von 6411,41 MDN für die Zeit vom 3. Juli 1962 bis 11. März 1963. Daraufhin löste der HO-Kreisbelrieb das Arbeitsverhältnis der Angeklagten durch Aufhebungsvertrag. Am 4. Juni 1963 nahm die Angeklagte im VEB E. eine Tätigkeit als Produktionsarbeiterin auf. Sie leistet dort eine gute Arbeit. Die von der Angeklagten eingelegte Berufung, mit der eine bedingte Verurteilung erstrebt wird, ist begründet. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat die Freiheitsstrafe damit begründet, daß die Angeklagte besonders intensiv gehandelt und sich bedenkenlos über die von ihr verursachte Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums hinweggesetzt habe. Das Kreisgericht hat zwar die verbrechensbegünstigenden Umstände, unter denen die Angeklagte die strafbaren Handlungen begangen hat, im Urteil ausführlich dargestellt und deshalb auch an der Arbeitsweise des HO-Kreisbetriebes Gerichtskritik geübt. diese Umstände aber bei der Strafzumessung nicht genügend beachtet. Die damals 18jährige Angeklagte wurde trotz mangelnder Schulbildung, schlecht bestandener Facharbeiterprüfung und der Feststellung, daß sie oberflächlich, unordentlich und unzuverlässig sei, nach nur zweimonatiger Fachverkäuferinnentätigkeit als Verkaufsstellenleiterin in einer Verkaufsstelle eingesetzt, in der es große Schwierigkeien und Unzulänglichkeiten gab. Sie erhielt außer der Durchführung der schriftlichen Arbeiten durch die Handelsbereichsleiterin keine Unterstützung, obwohl dem HO-Kreisbetrieb die Mängel bekannt waren. Die Inventuren wurden ungenügend durchgeführt, und das Ergebnis der einzigen Inventur im Jahre 1962 war noch dazu falsch. Die Angeklagte wurde in eine Situation gestellt, die ihr nicht die Achtung vor den materiellen Werten der Gesellschaft anerzogen hat, sondern in ihr die Geringschätzung dieser Werte wachsen ließ. Die Angeklagte brauchte wegen der in der HO-Verkaufsstelle bestehenden Zustände und wegen der ungenügenden Kontrolle weder raffiniert vorzugehen noch irgendwelche Manipulationen vorzunehmen, um die strafbaren Handlungen begehen zu können. Das Kreisgericht hat richtig in seinem Kritikbeschluß ausgeführt, daß mit der Einsetzung der Angeklagten als Verkaufsstellenleiterin unter den genannten Umständen nicht die Forderung der Partei und Regierung nach Förderung der Jugend erfüllt, sondern ins Gegenteil verkehrt wurde. Das Kreisgericht hätte aber diese straftatbegünstigenden Umstände, insbesondere auch wegen ihrer Häufung, bei der Einschätzung der Straftat beachten müssen. Auf den Tatentschluß der Angeklagten haben diese Umstände einen Einfluß ausgeübt, so daß der Grad ihrer Schuld verringert ist. Das hätte bei der Strafzumessung entsprechend berücksichtigt werden müssen. Inzwischen hat sich die Angeklagte im VEB E. positiv entwickelt. Sie hat sich auch qualifiziert, so daß sie an einem Tubenschneideautomaten arbeiten kann. Die Brigade, in der die Angeklagte arbeitet, hat deshalb die Bürgschaft für die Angeklagte übernommen und sich verpflichtet, sie bei der fachlichen Qualifizierung zu unterstützen und ihr im persönlichen Leben zu helfen, sich zu einem charakterfesten und pflichtbewußten Menschen zu entwickeln. Das Kollektiv will sie auch als Leser der Werkbücherei und für die aktive Mitarbeit in der FDJ-Betriebsgruppe gewinnen. Unter diesen gesamten Umständen ist eine bedingte Verurteilung gemäß § 1 Abs. 1 StEG gerechtfertigt. Der Senat hat die Angeklagte daher unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Schädigung staatlichen Eigentums gemäß dem Antrag des Staatsanwalts zu einer Strafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Abweichend vom Antrag des Staatsanwalts, der eine Bewährungszeit von drei Jahren beantragt hatte, wurde eine Bewährungszeit von nur zwei Jahren ausgesprochen, weil die Tat schon längere Zeit zurückliegt und die Angeklagte sich fast ein Jahr seit Begehung der Tat einwandfrei geführt hat. t)er Senat hat die Bürgschaft des genannten Kollektivs bestätigt und zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung der bedingten Verurteilung gemäß § 1 Abs. 2 StEG die Verpflichtung ausgesprochen, daß die Angeklagte auf die Dauer von einem Jahr ihren Arbeitsplatz im VEB E. nicht wechseln darf. Sie soll dort in ihrer Arbeit zeigen, daß sie die richtigen Schlußfolgerungen aus ihrer Verurteilung gezogen hat. Arbeitsrecht §§ 8, 9, 20 Abs. 2, 106 Abs. 2 GBA. Zur sozialistischen Arbeitsdisziplin gehört die Befolgung der den Werktätigen zur Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben von den Betriebsleitern erteilten Weisungen. Die Werktätigen sind in der Regel nur dann berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, wenn mit diesen von ihnen die Begehung von Straftaten oder eine schwerwiegende Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens bzw. der Gesundheit oder des Lebens anderer Werktätiger gefordert wird. OG, Urt. vom 24. April 1964 Za 4'64. Der Kläger war als Hobler beim Verklagten tätig. Er unterliegt der Betreuung durch die Kreisstelle für Tuberkulose und Lungenkrankheiten (Kreisstelle) und ist schwerbeschädigt. Der Betrieb beabsichtigte 1962, aus Gründen der Profiländerung, der Rationalisierung der Produktion und der Erweiterung der Kooperationsbeziehungen Veränderungen im Arbeitsbereich des Klägers durchzuführen. Am 26. September 1962 erfuhr der Kläger, daß er vom nächsten Tage an Lagerarbeiten im Keller verrichten sollte. Diese Arbeit lehnte er aus gesundheitlichen Gründen ab und wandte sich deshalb noch am selben Tag an die Konfliktkommission. Am 27. September 1962 verließ er den Betrieb, nachdem ihm keine andere als die am Vortag angekündigte Arbeit zugewiesen wurde. Die Konfliktkommission lehnte den Antrag des Antragstellers und Klägers auf Wiederherstellung des alten Zustandes in seiner Beschäftigung ab, da die Maßnahmen des Betriebes ausschließlich im Entscheidungsrecht des Leiters lägen. Das unberechtigte Fernbleiben 7 32;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 732 (NJ DDR 1964, S. 732) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 732 (NJ DDR 1964, S. 732)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X