Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 732

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 732 (NJ DDR 1964, S. 732); die ständig in der Verkaufsstelle eingetreten waren, einen Plusbetrag ergeben hatte, ging sie dazu über, für persönliche Zwecke Geldbeträge aus der Kasse zu entnehmen. Das tat sie bis Dezember 1962. Insgesamt eignete sie sich 2442 MDN an. Sie verwendete das Geld für Reisen, zum Kauf von Kleidungsstücken und für Genußmittel. Im Dezember 1962 suchte der Vater der Angeklagten den Direktor des HO-Kreisbetriebes auf, um ihm seine Bedenken hinsichtlich der Geeignetheit seiner Tochter als Verkaufsstellenleiterin vorzutragen. Dabei erkundigte er sich auch nach dem Inventurergebnis. Die Befürchtungen des Vaters zerstreute der Direktor mit dem Hinweis, daß die Inventur im Juli 1962 ein Plus ergeben habe. Obwohl der Leitung bekannt war, daß die Verkaufsstelle schon zweimal von Hygienebeauftragten kurzfristig geschlossen werden mußte, wurde auch nach der Vorsprache des Vaters der Angeklagten keine Kon-trollinventur durchgeführt. Der Direktor des HO-Kreisbetriebes bestellte die Angeklagte lediglich zu sich, um sie zu einem ordentlichen Verhalten zu ermahnen. Erst im März 1963, als die Angeklagte erkrankte, wurden die zweite Inventur und eine Tiefenprüfung durchgeführt. Das Ergebnis war eine Minusdifferenz von 6411,41 MDN für die Zeit vom 3. Juli 1962 bis 11. März 1963. Daraufhin löste der HO-Kreisbelrieb das Arbeitsverhältnis der Angeklagten durch Aufhebungsvertrag. Am 4. Juni 1963 nahm die Angeklagte im VEB E. eine Tätigkeit als Produktionsarbeiterin auf. Sie leistet dort eine gute Arbeit. Die von der Angeklagten eingelegte Berufung, mit der eine bedingte Verurteilung erstrebt wird, ist begründet. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat die Freiheitsstrafe damit begründet, daß die Angeklagte besonders intensiv gehandelt und sich bedenkenlos über die von ihr verursachte Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums hinweggesetzt habe. Das Kreisgericht hat zwar die verbrechensbegünstigenden Umstände, unter denen die Angeklagte die strafbaren Handlungen begangen hat, im Urteil ausführlich dargestellt und deshalb auch an der Arbeitsweise des HO-Kreisbetriebes Gerichtskritik geübt. diese Umstände aber bei der Strafzumessung nicht genügend beachtet. Die damals 18jährige Angeklagte wurde trotz mangelnder Schulbildung, schlecht bestandener Facharbeiterprüfung und der Feststellung, daß sie oberflächlich, unordentlich und unzuverlässig sei, nach nur zweimonatiger Fachverkäuferinnentätigkeit als Verkaufsstellenleiterin in einer Verkaufsstelle eingesetzt, in der es große Schwierigkeien und Unzulänglichkeiten gab. Sie erhielt außer der Durchführung der schriftlichen Arbeiten durch die Handelsbereichsleiterin keine Unterstützung, obwohl dem HO-Kreisbetrieb die Mängel bekannt waren. Die Inventuren wurden ungenügend durchgeführt, und das Ergebnis der einzigen Inventur im Jahre 1962 war noch dazu falsch. Die Angeklagte wurde in eine Situation gestellt, die ihr nicht die Achtung vor den materiellen Werten der Gesellschaft anerzogen hat, sondern in ihr die Geringschätzung dieser Werte wachsen ließ. Die Angeklagte brauchte wegen der in der HO-Verkaufsstelle bestehenden Zustände und wegen der ungenügenden Kontrolle weder raffiniert vorzugehen noch irgendwelche Manipulationen vorzunehmen, um die strafbaren Handlungen begehen zu können. Das Kreisgericht hat richtig in seinem Kritikbeschluß ausgeführt, daß mit der Einsetzung der Angeklagten als Verkaufsstellenleiterin unter den genannten Umständen nicht die Forderung der Partei und Regierung nach Förderung der Jugend erfüllt, sondern ins Gegenteil verkehrt wurde. Das Kreisgericht hätte aber diese straftatbegünstigenden Umstände, insbesondere auch wegen ihrer Häufung, bei der Einschätzung der Straftat beachten müssen. Auf den Tatentschluß der Angeklagten haben diese Umstände einen Einfluß ausgeübt, so daß der Grad ihrer Schuld verringert ist. Das hätte bei der Strafzumessung entsprechend berücksichtigt werden müssen. Inzwischen hat sich die Angeklagte im VEB E. positiv entwickelt. Sie hat sich auch qualifiziert, so daß sie an einem Tubenschneideautomaten arbeiten kann. Die Brigade, in der die Angeklagte arbeitet, hat deshalb die Bürgschaft für die Angeklagte übernommen und sich verpflichtet, sie bei der fachlichen Qualifizierung zu unterstützen und ihr im persönlichen Leben zu helfen, sich zu einem charakterfesten und pflichtbewußten Menschen zu entwickeln. Das Kollektiv will sie auch als Leser der Werkbücherei und für die aktive Mitarbeit in der FDJ-Betriebsgruppe gewinnen. Unter diesen gesamten Umständen ist eine bedingte Verurteilung gemäß § 1 Abs. 1 StEG gerechtfertigt. Der Senat hat die Angeklagte daher unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Schädigung staatlichen Eigentums gemäß dem Antrag des Staatsanwalts zu einer Strafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Abweichend vom Antrag des Staatsanwalts, der eine Bewährungszeit von drei Jahren beantragt hatte, wurde eine Bewährungszeit von nur zwei Jahren ausgesprochen, weil die Tat schon längere Zeit zurückliegt und die Angeklagte sich fast ein Jahr seit Begehung der Tat einwandfrei geführt hat. t)er Senat hat die Bürgschaft des genannten Kollektivs bestätigt und zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung der bedingten Verurteilung gemäß § 1 Abs. 2 StEG die Verpflichtung ausgesprochen, daß die Angeklagte auf die Dauer von einem Jahr ihren Arbeitsplatz im VEB E. nicht wechseln darf. Sie soll dort in ihrer Arbeit zeigen, daß sie die richtigen Schlußfolgerungen aus ihrer Verurteilung gezogen hat. Arbeitsrecht §§ 8, 9, 20 Abs. 2, 106 Abs. 2 GBA. Zur sozialistischen Arbeitsdisziplin gehört die Befolgung der den Werktätigen zur Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben von den Betriebsleitern erteilten Weisungen. Die Werktätigen sind in der Regel nur dann berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, wenn mit diesen von ihnen die Begehung von Straftaten oder eine schwerwiegende Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens bzw. der Gesundheit oder des Lebens anderer Werktätiger gefordert wird. OG, Urt. vom 24. April 1964 Za 4'64. Der Kläger war als Hobler beim Verklagten tätig. Er unterliegt der Betreuung durch die Kreisstelle für Tuberkulose und Lungenkrankheiten (Kreisstelle) und ist schwerbeschädigt. Der Betrieb beabsichtigte 1962, aus Gründen der Profiländerung, der Rationalisierung der Produktion und der Erweiterung der Kooperationsbeziehungen Veränderungen im Arbeitsbereich des Klägers durchzuführen. Am 26. September 1962 erfuhr der Kläger, daß er vom nächsten Tage an Lagerarbeiten im Keller verrichten sollte. Diese Arbeit lehnte er aus gesundheitlichen Gründen ab und wandte sich deshalb noch am selben Tag an die Konfliktkommission. Am 27. September 1962 verließ er den Betrieb, nachdem ihm keine andere als die am Vortag angekündigte Arbeit zugewiesen wurde. Die Konfliktkommission lehnte den Antrag des Antragstellers und Klägers auf Wiederherstellung des alten Zustandes in seiner Beschäftigung ab, da die Maßnahmen des Betriebes ausschließlich im Entscheidungsrecht des Leiters lägen. Das unberechtigte Fernbleiben 7 32;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die Konspiration von gewährleistet ist, durch ständige Überbetonung anderer Faktoren vom abzulenken, beim weiteren Einsatz von sorgfältig Veränderungen der politisch-operativen Vorgangslage zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die lcrimineilen Menscherihändlerbanöen, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit und zur weiteren gesellschaftlichen Entwicklung im Grenzgebiet. Es geht dabei um folgende wesentliche Aufgabenstellungen: Im Mittelpunkt aller Maßnahmen und Veränderungen hat die Erhöhung der Wirksamkeit militärisch-operativer Maßnahmen zur Außensicherung und G-ewahrloist-ung gleichzeitig die eigenen Kräfte, Mittel und Methoden auf die Schwerpunkte der Sicherung der Untersuchungshaftanstalt zu nzent rieren. Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug müssen einen maximalen Beitrag zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen.

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