Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 731

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 731 (NJ DDR 1964, S. 731); Wunsch entsprach wurde nicht beachtet. Er erhielt vielmehr als erste Arbeitsstelle eine Zuweisung zum VEB B, wo er als Transportarbeiter arbeiten sollte. In diesem Betrieb arbeitete er nur einen Tag und löste später im gegenseitigen Einverständnis sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag, weil ihm diese Arbeit zu schwer war und sie seinen durchaus realisierbaren Berufswünschen nicht entsprach. Am 11. Juni 1963 wurde P. zum VEB H. vermittelt. Hier begann er nach einer zunächst nicht zu beanstandenden Tätigkeit ab 1. September 1963 unentschuldigt der Arbeit fernzubleiben, weshalb er fristlos entlassen wurde. Am 11. Oktober 1963 führte daraufhin der Rat des Stadtbezirks F. eine Aussprache mit P. und vermittelte ihn zum VEB I. als Rohbauarbeiter. Trotz Zusicherung nahm P. diese Arbeit nicht auf. Er suchte vielmehr selbst Arbeit beim VEB T., ohne jedoch auch dort eine ihm zugesicherte Tätigkeit zu beginnen. Ohne für P. der auf sich allein gestellt war die erforderliche Unterstützung im Wohngebiet zu organisieren, empfahl nunmehr der Rat des Stadtbezirks F. mit Schreiben vom 25. Oktober 1963. das Verhalten des P. zu überprüfen und die bedingte Strafaussetzung zu widerrufen. In der Zeit von Mitte Oktober bis Ende November 1963 war P. sich selbst überlassen. Anfang Dezember 1963 vermittelte ihn der Rat des Stadtbezirks F. u. a. in zwei Betriebe, bei denen P. trotz vorheriger Zusage der Betriebe nicht eingestellt wurde. Am 10. Dezember 1963 wurde er schließlich zur Fa. K. verwiesen, wo er eingestellt Wurde. Von diesem Betrieb wurde er zum VEB B. delegiert. In diesem Betrieb arbeitete er vom ersten Tage an bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt zuverlässig und gut, weil ihm diese neue Tätigkeit gut gefällt und er Anschluß an das Kollektiv gefunden-hat. Der VEB B. hat deshalb mit ihm am 15. Februar 1964 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen und mit ihm konkrete Qualifizierungsmaßnahmen für eine weitere berufliche Fortbildung vereinbart, die am I. September 1964 wirksam werden sollen. Aus der Darstellung der Entwicklung des P. nach seiner im April 1963 erfolgten vorzeitigen Haftentlassung ergibt sich, daß anfangs keine ordnungsgemäße Eingliederung in den Arbeitsprozeß erfolgte. Er sah zunächst keine Möglichkeit, in dem ihm zuerst vermittelten Betrieb weiterzukommen, weshalb es letztlich zur Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses kam. Im VEB H. hat P. ab 1. September 1963 bis zu seinem Ausscheiden am 10. Oktober 1963 eine schlechte Arbeitsdisziplin gezeigt, die sich in wiederholten Fehlschichten und in der Verweigerung einer Arbeitsaufnahme auf einer anderen Baustelle des Betriebes Anfang Oktober 1963 äußerte. Dieses nach der bedingten Strafaussetzung zwar schwerwiegende, aber bis dahin in dieser Zeit erstmalige Versagen P.’s durfte unter Berücksichtigung seiner bisherigen Entwicklung nicht zum Widerruf der bedingten Strafaussetzung führen, weil allein die am 4. und II. Oktober 1963 mit P. geführten Aussprachen nicht alle Möglichkeiten der gesellschaftlichen Einwirkung umfaßt haben. Das Bezirksgericht hätte auch in Anbetracht der beträchtlichen Zeitspanne zwischen der Antragstellung am 25. Oktober und seiner Beschlußfassung am 21. Dezember 1963 die Entwicklung, die P. in dieser Zeit genommen hat, überprüfen und das Ergebnis bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen. Der Widerruf der bedingten Strafaussetzung und die hierzu vom Bezirksgericht gegebene Begründung lassen erkennen, daß es einseitig die Pflichten des Verurteilten in den Vordergrund gestellt hat. Die Erfüllung der an das Verhalten eines aus der Strafhaft entlassenen Bürgers zu stellenden Anforderungen wird in der sozialistischen Gesellschaftsordnung zugleich durch die Verantwortung der Gesellschaft bestimmt, ihn durch kon- krete Unterstützung in die Lage zu versetzen, seine Pflichten als Bürger der DDR allseitig zu erfüllen. Aus den dargelegten Gründen war der Beschluß des Bezirksgerichts aufzuheben. §29 StEG. Straftatbegünstigende Umstände (wie die Übertragung der Funktion eines Verkaufsstellenleiters trotz fehlender Qualifikation, falsche Inventuren u. a.) können den Grad der Schuld verringern und für die Art und Höhe der Strafe mit entscheidend sein, wenn diese Umstände auf die Entstehung des Tatentschlusses Einfluß gehabt haben. BG Dresden, Urt. vom 5. August 1964 3 BSB 260a/64. Das Kreisgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter Unterschlagung zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums gemäß § 29 StEG zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis sowie zur Schadenersatzleistung in Höhe von 2183 MDN an den HO-Lebensmittel-Kreis-betrieb verurteilt. Der Senat hatte von folgenden Feststellungen des Kreisgerichts auszugehen, die mit der Berufung nicht angegriffen werden: Die 21jährige Angeklagte wurde aus der siebenten Klasse der Grundschule entlassen. Ihre Lernergebnisse waren unbefriedigend. Die Facharbeiterprüfung legte sie mit -der Note vier ab. Die Angeklagte wurde als oberflächlich, unordentlich und unzuverlässig beurteilt. Ab 1. September 1961 war die Angeklagte als Fachverkäuferin in einem Kiosk tätig. Schon nach zwei Monaten wurde sie vom Handelsbereichsleiter als Leiter einer Betriebsverkaufsstelle eingesetzt. Die damals 18jährige Angeklagte war zwar überrascht, daß sie nach so kurzer Zeit eine Verkaufsstelle leiten sollte, es gefiel ihr aber, sich Verkaufsstellenleiterin nennen zu können. Über ihre Rechte und Pflichten als Verkaufsstellenlei-terin wurde sie nicht mit der erforderlichen Gründlichkeit belehrt. Sie erhielt lediglich eine Mappe mit Anweisungen und Richtlinien, die sie durchlesen sollte. Auch später herausgegebene Richtlinien wurden nicht mit ihr besprochen. Die Angeklagte mußte unter schwierigen räumlichen Bedingungen arbeiten und hatte ungenügende Lagermöglichkeiten (wird ausgeführt). Dadurch entstanden erhebliche Warenverluste. Oft wurden die Waren auch außerhalb der Arbeitszeit der Angeklagten angeliefert und vor der Verkaufsstelle im Freien abgestellt, so daß eine sofortige Kontrolle nicht möglich war. In Abwesenheit der Angeklagten entnahmen die Betriebsangehörigen Milch, Semmeln und Kuchen. Sie legten dafür das entsprechende Geld in die Kisten. Es kam aber auch vor, daß die Ware ohne Bezahlung entnommen wurde oder andere das in die Kisten gelegte Geld herausnahmen, so daß der Angeklagten stets Geld fehlte. Hinzu kam. daß die Angeklagte mehrmals mit ihrer Verkaufsstelle innerhalb des Betriebes umziehen mußte, wobei sie jegliche Übersicht verlor. Die notwendigen schriftlichen Arbeiten wurden von der Handelsbereichsleiterin, die die Verkaufsstelle der Angeklagten wöchentlich aufsuchte, ausgeführt. Die Angeklagte bemühte sich nicht darum, sich in diese Tätigkeit einzuarbeiten. Sie hatte kein Interesse dafür. weil es ihr schwerfiel, sich in die schriftlichen Unterlagen hineinzufinden. Sie machte keine exakten Aufzeichnungen über ihre täglichen Einnahmen, sondern trug in ein Schreibheft nur die runden Beträge ein. die sie zur Einzahlung an die Bank gab. Das Hartgeld ließ sie in der Kasse. Die Angeklagte vernichtete des öfteren verdorbene Waren, ohne darüber ein Protokoll anzufertigen. Auch die Verrechnung des Leergutes mit der Brauerei beherrschte sie nicht. Anfang Juli 1962 wurde in der Verkaufsstelle der Angeklagten erstmalig eine Inventur durchgeführt, weil die Angeklagte ihren Urlaub antrat. Diese Inventur schloß mit einer Plusdifferenz von 591,34 MDN ab. Tatsächlich war zu diesem Zeitpunkt bereits eine Minusdifferenz von 3171.02 MDN entstanden, wie bei einer Tiefenprüfung im März 1963 festgestellt wurde. Nachdem die Angeklagte erfahren hatte, daß die Inventur im Juli 1962 trotz der offensichtlichen Verluste, 7 31;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und besonders gegen ihre Sicherheitsorgane zu verwerten. Auf Grund der Tatsache, daß auch eine erhebliche Anzahl von. Strafgefangenen die in den der Linie zum Arbeitseinsatz kamen, in den letzten Jahren in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland Straftaten begingen. Davon unterhielten Verbindungen zu feindlichen Organisationen. Einen weiteren Schwerpunkt bildeten erneut im Jahre die Delikte des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens über sozialistische Länder. Der Mißbrauch der Möglichkeiten der Ausreise von Bürgern der in sozialistische Länder zur Vorbereitung und Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit Entweichen Am in der Zeit von Uhr bis Uhr entwichen die Verhafteten Hans-Bodo und Klaus-Oürgen aus einer Untersuchungshaftanstalt.

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