Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 726

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 726 (NJ DDR 1964, S. 726); strafe ist gesondert als Schaden zu prüfen und auszuweisen4. Ein Werktätiger ist für den Schaden (Vertragsstrafe) materiell verantwortlich, wenn dieser durch eine schuldhafte Pflichtverletzung verursacht wurde. Dieser Nachweis muß selbstverständlich stets erbracht werden5 6. Die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit fordert aber keine einseitige Nachweispflicht des Betriebes. § 112 Abs. 1 GBA regelt, daß „der Betriebsleiter unter Teilnahme der Werktätigen die Ursachen unverzüglich aufzudecken und zu beseitigen“ hat“. Sowohl Geschädigter als auch Schädiger haben gemeinsam alle Umstände, die zum Schaden führten, gewissenhaft zu prüfen. Nur unter Einbeziehung der Werktätigen wird eine wirksame Verhütung weiterer Schäden möglich. Entgangene Arbeitsleistung, entgangener Gewinn sind nicht Gegenstand des direkten Schadens. Das wurde in verschiedenen Veröffentlichungen bereits festgestellt und begründet7 8. Dem durch die fehlende Produktionsleistung entgangenen Gewinn ist aber der in der Vertragsstrafe enthaltene entgangene Gewinn bei der Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit nicht gleichzusetzen. Wenn in der Vertragsstrafe eine nicht eingetretene Mehrung des Volkseigentums pauschal abgegolten wird, so ist das für die Bestimmung des direkten Schadens nach § 113 GBA unerheblich, da die Vertragsstrafe selbst der in Geld ausgedrückte Vermögensnachteil des Betriebes ist. Bei der Bestimmung des direkten Schadens stützt sich Döhnel auf Ausführungen Habers“. Beide beziehen fälschlich das Wort „direkt“ auf den Ablauf der Kausalkette vom schadenstiftenden Ereignis bis zum Eintritt des Schadens und sehen als direkten Schaden somit nur den sog. Erstschaden an. Dabei kommen sie zu dem Ergebnis, daß es insoweit keinen Unterschied zwischen direktem und indirektem Schaden geben könne. Unseres Erachtens kann die Feststellung, ob es sich um einen Erstschaden (in diesem Sinne „direkter“ oder „unmittelbarer“ Schaden) oder um einen Zweit- oder Drittschaden (sog. Folgeschaden) handelt, für die Abgrenzung zwischen direktem und indirektem Schaden nicht entscheidend sein. Direkter Schaden ist Verminderung der Vermögenssubstanz des Betriebes. Diese kann sowohl unmittelbar zum sofortigen Schaden (Beschädigung eines Aggregats) als auch mittelbar (Ersatzleistung des Betriebes für einen verursachten Schaden) zu Geldaufwendungen führen, für die gleichermaßen eine Verantwortlichkeit des Schädigers besteht. Verursacht z. B. ein Werktätiger während der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben in einem anderen Betrieb einen Schaden und macht der geschädigte Betrieb gegen den Beschäftigungsbetrieb zivilrechtlich Schadenersatz geltend, dann kann der Werktätige nach den Grundsätzen 4 § 3 Abs. 1 Buchst, a Ziff. 5 der Verordnung über die Planung und Abrechnung der Selbstkosten der Betriebe und Erzeugnisse vom 12. Juli 1962 (GBl. II S. 445) bestimmt, daß auch Vertragsstrafen in die bisherigen Selbstkosten der Betriebe und Erzeugnisse einzubeziehen sind. Damit sollte der Praxis der Betriebe, zu zahlende Vertragsstrafe gegen eingezogene Vertragsstrafe aufzurechnen, entgegengetreten werden. Die gesonderte Ausweisung der Vertragsstrafe als Selbstkosten des Betriebes deckt Mängel in der Leitungstätigkeit auf und orientiert das Betriebskollektiv auf die Senkung der Selbstkosten. Vgl. auch die speziellen Selbstkostenanordnungen Bauindustrie, Verkehr. Deutsche Post und die Kostenanordnung Handel vom 13. Mai 1963 (GBl. II S. 337, 339, 342, 344). 5 Vgl. Richtlinie Nr. 14 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung der §§ 112 ff. GBA vom 19. September 1962 (GBl. II S. 659; NJ 1962 S. 607). 6 Hervorhebung im Zitat von uns - D. Verf. 7 OG, Urteil vom 10. Mai 1963 Za 2/63 , Arbeit und Arbeitsrecht 1963, Heft 15, S. 351 ff. 8 Haber, „Was ist direkter Schaden im Sinne des § 113 GBA?‘% Arbeit und Sozialfürsorge 1962, Heft 16, S. 371. der materiellen Verantwortlichkeit (§§ 112 ff. GBA) für den geleisteten Schadenersatz verantwortlich gemacht werden“. (Die Geldleistung des Betriebes ist hier direkter Schaden.) Auch der von Döhnel angeführte Fall, wo ein Berechnungsfehler in der Konstruktion erst nach längerer Betriebszeit zur Zerstörung eines anderen Anlagenteiles führte, begründet einen sog. Folgeschaden. Die kausale Kette zwischen schuldhafter Pflichtverletzung durch den Konstrukteur und dem Schaden wurde durch bestimmte Faktoren verlängert. Da hier aber der Vermögensbestand des Betriebes vermindert wurde (Beschädigung der Anlage), liegt ein direkter Schaden vor. Der Regreßanspruch des Betriebes gegen seine Werktätigen bei Verantwortlichkeit des Betriebes gegen Dritte (zivilrechtlich oder nach den Vorschriften des § 116 GBA) ist somit stets direkter Schaden, obwohl er in der Regel ein sog. Folgeschaden ist. Die Unterscheidung zwischen sog. Erst- und Folgeschaden ist somit für die Schadensbestimmung ungeeignet. Erleidet ein Werktätiger infolge schuldhafter Pflichtverletzung eines anderen Werktätigen einen Schaden, so ist der Betrieb zum Ersatz des Schadens verpflichtet, (materielle Verantwortlichkeit des Betriebes). Der Betrieb hat aber das ihm anvertraute sozialistische Eigentum zu schützen und zu mehren, ist für alle Geldaufwendungen dem Staat rechenschaftspflichtig. Dazu gehört, daß er von dem Schädiger die Wiedergutmachung des Schadens fordert. Das Einstehen des Betriebes für Schäden gern. § 116 GBA muß somit grundsätzlich die Verantwortlichkeit nach §§ 112 ff. GBA zur Folge haben. Das ergibt sich bereits daraus, daß betriebliche Pflichten nur durch konkretes Handeln der Werktätigen selbst erfüllt bzw. verletzt werden können. Die Konsequenz wäre somit, daß Aufwendungen des Betriebes auf Grund schuldhafter Pflichtverletzung eines Werktätigen, z. B. Überstundenzuschläge, Entschädigungs-Zahlungen (Fahrgeld), Lohnausgleich bei Arbeitsunfällen, Schadenersatzleistung u. a., direkter Schaden im Sinne der §§ 112 ff. GBA sind und der Schädiger dafür materiell verantwortlich gemacht werden kann. Verschiedentlich wird der Standpunkt vertreten, daß Schadenersatz, Lohnausgleich, Vertragsstrafe und andere Aufwendungen als Selbstkosten des Betriebes geplant sind, somit also nicht direkter Schaden sein können. Hierbei ist aber davon auszugehen, daß Aufwendungen, die dem Betrieb durch schuldhafte Pflichtverletzung von Werktätigen entstehen, nicht objektiv bedingt sind. Durch Einhaltung der arbeilsrechtlichen Pflichten hätten diese Ausgaben des Betriebes eingespart werden können. Hier wird der Erziehungscharakter der materiellen Verantwortlichkeit sichtbar. Uber die Wiedergutmachung des Schadens soll der Werktätige nämlich erzogen werden, seine Arbeitspflichten (u. a. Schulz und Mehrung des sozialistischen Eigentums, z. B. durch Senkung der Selbstkosten) künftig gewissenhaft einzuhalten. Die in den Selbstkosten geplanten Aufwendungen, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen hervorgerufen wurden, sind somit direkter Schaden, da rie das Betriebsergebnis, das Vermögen, um diesen Teil schmälern. Dieser Teil der Selbstkosten, der dem Betrieb entstanden ist, fordert die Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit gern. §§ 112 ff. GBA. * Es ist notwendig, künftig besonders gegen leitende Mitarbeiter bei schuldhafter Pflichtverletzung die rechtliche Verantwortlichkeit stärker durchzusetzen, um eine spürbare Verbesserung der Organisierung der Arbeit im Betrieb zu erzielen. Dabei geht es nicht darum, die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens durch leitende 0 vgl. OG, Urteil vom 8. September 1964 2 Zz 2164 noch unveröffentlicht. 7 26;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 726 (NJ DDR 1964, S. 726) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 726 (NJ DDR 1964, S. 726)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit im Verantwortungsbereich. Diese Aufgaben umfassen im wesentlichen: Die Durchsetzung der Vorgaben und Festlegungen der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit im Verantwortungsbereich. Diese Aufgaben umfassen im wesentlichen: Die Durchsetzung der Vorgaben und Festlegungen der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit im Verantwortungsbereich. Diese Aufgaben umfassen im wesentlichen: Die Durchsetzung der Vorgaben und Festlegungen der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit im Verantwortungsbereich. Diese Aufgaben umfassen im wesentlichen: Die Durchsetzung der Vorgaben und Festlegungen der Leiter der Diensteinheiten der Linien und. Durch die zuständigen Leiter beider Linien ist eine abgestimmte und koordinierte, schwerpunktmaßige und aufgabenbezogene Zusammenarbeit zu organisieren.

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