Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 723

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 723 (NJ DDR 1964, S. 723); rakterisiert wurde, übernahm auf Bitten der örtlichen Organe neben seinem privaten1 Kohlenhandel ein Kommissionsgeschäft für Lebensmittel und später noch eine Zweigstelle dazu, nachdem HO und Konsum ihre Geschäfte geschlossen hatten. Das ging so weit, daß er schließlich noch morgens die Brötchen austrug, die Bevölkerung mit Blumen versorgte und die Verteilung der Kartoffeln übernahm. Dadurch verlor er völlig die Übersicht, zumal der Kohlehandel auch seinen ständigen körperlichen Einsatz erforderte. Das Ergebnis war, daß er von Dezember 1959 bis Oktober 1962 bei sieben Inventuren Inventurdifferenzen zwischen 1500 und 6000 MDN hatte, die jeweils innerhalb der nächsten Monate durch Verrechnung der Provision ausgeglichen wurden. Bei der letzten Inventur im Juli 1963 belief sich sein Manko auf 8500 MDN. Auch diese Differenz wurde durch Schecküberweisung in Höhe von 5000 MDN und durch Freigabe der Kaution hinsichtlich des restlichen Betrages abgedeckt. Nach den Ursachen der Minusdifferenzen wurde sehr wenig oder gar nicht geforscht. Der Angeklagte erkannte die Beträge immer an, obwohl ihm im Urteil des Bezirksgerichts bescheinigt wird, daß er im Umfange von 17000 MDN das Handelsrisiko hätte in Anspruch nehmen können. Dennoch wurde er wegen Untreue zur Verantwortung gezogen, wobei eine formale Addition aller bisherigen Minusdifferenzen vorgenommen wurde, so daß er zumindest ursprünglich einer Straftat im Umfange von 33 000 MDN beschuldigt wurde. An diesem Beispiel wird besonders deutlich, zu welch unhaltbaren Ergebnissen eine schematische, nur formal-juristische, aber vom Leben isolierte Betrachtung führt, die im krassen Widerspruch zur Politik unseres Staates steht. Nochmals: Zur arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit, insbesondere für Vertragsstrafen i In der Praxis bestehen zur arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit als Folge einer Vertragsstrafe unterschiedliche Auffassungen. Sie sind zumeist darauf zurückzuführen, daß die Beziehungen zwischen Ökonomie und Recht nicht richtig erkannt und keine entsprechenden Schlußfolgerungen gezogen werden. Aus diesem Grund kann auch D ö h n e 1 (NJ 1964 S. 557) in mehrfacher Hinsicht nicht zugestimmt werden. Sein Beitrag gibt Veranlassung, den Standpunkt der Staatsanwaltschaft darzulegen1. Das neue ökonomische System und die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit Zwischen dem neuen ökonomischen System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft und dem sozialistischen Arbeitsrecht bestehen enge Wechselbeziehungen. Während das neue ökonomische System neue Wege in der konsequenten Ausnutzung der ökonomischen Gesetze des Sozialismus zeigt, dient das Arbeitsrecht nach § 1 Abs. 2 GBA der Erfüllung der Wirtschaftspläne nach dem Grundsatz der Einheit von zentraler Planung und Leitung und der bewußten schöpferischen Tätigkeit jedes Werktätigen in der Produktion und seiner Mitwirkung an der Leitung von Staat und Wirtschaft. Das Prinzip der materiellen Interessiertheit wird richtig angewendet, wenn die ökonomischen Hebel der wirtschaftlichen Rechnungsführung und die Formen der persönlichen materiellen Interessiertheit zu einem höchst wirkungsvollen Mechanismus zusammengefügt werden. Da die ökonomischen Hebel im Verhältnis der Betriebe untereinander zivilrechtlich und im Verhältnis zu den Werktätigen arbeitsrechllich ausgestaltet sind, steht vor den Juristen die Aufgabe, durch die inhaltlich richtige Anwendung des Zivil- und Arbeitsrechts auf die konsequente Durchsetzung des Prinzips der materiellen Interessiertheit Einfluß zu nehmen. Das Verhältnis zwischen der Vertragsstrafe und der arbeitsrechtlrchen materiellen Verantwortlichkeit kann deshalb nur im Zusammenhang mit der Problematik der richtigen Anwendung der materiellen Interessiertheit im neuen ökonomischen System betrachtet werden. Diesen Ausgangspunkt hat Döhnel nicht erkannt. Seine juristischen Lösungen tragen daher nicht zur richtigen Anwendung der materiellen Interessiertheit bei. Vertragsstrafe und materielle Verantwortlichkeit sind l Die von den Autoren dargelegte Auffassung wurde in der zuständigen Faehatrteilung des Generalstaatsanwalts der DDR beraten und gebilligt. in der Richtlinie über das neue ökonomische System nicht ausdrücklich als ökonomische Hebel erwähnt. Ungeachtet dessen wirken sie selbstverständlich als ökonomische Hebel. Sie sind die ökonomische und rechtlich ausgestaltete Folge für das dem Prinzip der materiellen Interessiertheit widersprechende Verhalten des Betriebes und des Werktätigen. Die Forderung nach der wirksamen Gestaltung der materiellen Interessiertheit durch die enge Verflechtung der zwei Wirkungsbereiche der ökonomischen Hebel verlangt die harmonische Verbindung der betrieblichen Verantwortlichkeit nach dem Vertragsgesetz mit der persönlichen Verantwortlichkeit der Werktätigen. Es gibt dafür bereits gute Beispiele. So konnten Betriebe höhere Qualitätsgarantien geben, weil ihre Werktätigen nach der Losung: „Meine Hand für mein Produkt“ arbeiteten. Andererseits wurde die persönliche Verantwortung der Werktätigen dort gestärkt, wo die noch weitverbreitete Anonymität der Vertragsstrafe überwunden wurde. Zum arbeitsrechtlichen SchadensbegrilT Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des sozialistischen Eigentums leitet Döhnel ab, daß ein Schaden nach §§ 112 ff. GBA nur ein solcher sein kann, der beim gesamten Volkseigentum und nicht nur bei einem sozialistischen Betrieb zugunsten eines anderen Rechtsträgers von Volkseigentum eintritt und der die Substanz des Volkseigentums mindert. Dieser Auffassung muß widersprochen werden, wenn unter der Substanz der in Geld oder Sachwerten ausgedrückte Bestand des Volkseigentums verstanden wird. Schaden am Volkseigentum entsteht vielmehr auch dann, wenn die planmäßige Mehrung des Volkseigentums verhindert wird. Zwar wird die verhinderte Mehrung des Volkseigentums allgemein nicht in den direkten Schaden nach §113 GBA einbezogen; sie ist aber bei vorsätzlicher und insbesondere strafrechtlicher Schadensverursachung zu beachten (§ 114 GBA). Es ist also zumindest ungenau, unter Schaden i. S. der §§ 112 ff. GBA nur die Minderung der Substanz zu verstehen. Unzutreffend sind auch die Schlußfolgerungen, die Döhnel hinsichtlich des Schadens aus dem einheitlichen Charakter des Volkseigentums zieht. Das staatliche sozialistische Eigentum ist den Betrieben zum Zwecke der gesellschaftlichen Nutzung und Mehrung anvertraut. Zur Wahrnehmung der operativen Verwaltung und der Interessen des Volkseigentums haben die volkseigenen Betriebe die Form einer selbständigen juristischen Person mit einem bestimmten 7 23;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 723 (NJ DDR 1964, S. 723) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 723 (NJ DDR 1964, S. 723)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und anderer politisch motivierter schwerer Verbrechen gegen die verhaftete Personen als Kräftereservoir zu erhalten und zur Durchführung von feindlichen Handlungen unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie die besondereGesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen erkennen. Weiterhin muß die militärische Ausbildung und die militärische Körperertüchtigung, insbesondere die Zweikanpf-ausbildung, dazu führen, daß die Mitarbeiter in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n. Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, daß die richtige Bestimmung und ständige Präzisierung des Gegenstandes der Beweisführung im UntersuchungsVorgang für eine qualifizierte Beweisführungsarbeit ein wesentlicher erfolgbestimmender Faktor ist.

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